553/AB XXIII. GP
Eingelangt am 21.05.2007
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möglich.
BM für Verkehr, Innovation und Technologie
Anfragebeantwortung
An die
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
Wien, am 21. Mai 2007
Sehr
geehrte Frau Präsidentin!
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 539/J-NR/2007 betreffend Stückelungsabsichten bei der UVP zur A26 (Linzer Westring), die die Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde am 21. März 2007 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Fragen 1 bis 4:
Wann soll die UVP für die A 26 beginnen?
Wird sie für das gesamte Bundesstraßenplanungsgebiet durchgeführt oder stimmen die Gerüchte, dass zuerst nur der Südteil und die Brücke einer UVP unterzogen werden sollen?
Sollte tatsächlich eine Teilung ins Auge gefasst werden, weshalb beabsichtigt man diese?
Können Sie bestätigen, dass der Plan einer Stückelung der A26-UVP seine Ursachen in der Absicht hat, die negativen Wirkungen des Projekts auf die Umweltsituation und die damit verbundenen Probleme bei der Genehmigungsfähigkeit zu umgehen?
Antwort:
Der Antrag der ASFINAG auf Durchführung des UVP-Vorverfahrens (UVE-Konzept) für den Südabschnitt der A 26 (Knoten Linz / Hummelhof (A7) bis ASt. Donau Nord) wurde meinem Ressort mittlerweile vorgelegt. Mit dem UVP-Haupt- und Trassenfestlegungsverfahren für diesen Abschnitt könnte daher voraussichtlich im April 2008 begonnen werden.
Seitens der ASFINAG ist beabsichtigt, das UVP-Verfahren für den Nordabschnitt der A 26 erst während der Baufertigstellung des Südabschnittes zu beantragen. Ich gehe davon aus, dass der Grund für die Teilung der UVP-Verfahren in der zeitlich gestaffelten Umsetzung des Projekts liegt.
Frage 5:
Ist eine Teilung der UVP Ihrer Ansicht nach trotz der klaren Vorgaben der UVP-RL und ihrer innerstaatlichen Umsetzung zulässig, wenn ja, aus welchen Gründen?
Antwort:
Eine Genehmigung in Teilabschnitten ist nach dem UVP-G 2000 grundsätzlich zulässig; gem. § 23 a Abs. 1 Z 1 UVP-G ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben betreffend den Neubau von Bundesstraßen oder ihrer Teilabschnitte durchzuführen. Der Verfassungsgerichtshof hat diesbezüglich zur vergleichbaren Bestimmung des § 23b Abs. 1 Z 1 betreffend Hochleistungsstrecken ausgesprochen, dass die Genehmigung einer Hochleistungsstrecke in Teilabschnitten bei entsprechender sachlicher Rechtfertigung zulässig ist. Bildet der den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildende Trassenbescheid eine nicht nur räumlich, sondern auch zeitlich sukzessive (Anschluss)- Trassenplanung, die unter voller Berücksichtigung der Vorkehrungen des UVP-G stattfindet, so ist eine Stückelung laut Verfassungsgerichtshof zulässig.
Auch nach der UVP-RL ist eine Genehmigung nach Teilabschnitten nicht ausgeschlossen. Der EuGH schränkt dies nur wie z.B. in seinem Urteil vom 16.9.2004, C-227/01, folgendermaßen ein: „die Wirksamkeit der UVP-Richtlinie wäre ernsthaft in Frage gestellt, wenn es zulässig wäre, ein sich über längere Entfernung erstreckendes Projekt in mehrere aufeinander folgende kürzere Abschnitte aufzuteilen, um die UVP-Pflicht zu umgehen (vgl. Eberhartinger-Tafil/ Merl/ List, UVP-G 2000, Kommentar)".
Gem. Anhang I, „Projekte nach Art. 4 Abs. 1", Z 7 lit. b und c sind folgende Projekte einer UVP zu unterziehen: Bau von Autobahnen und Schnellstraßen sowie Bau von neuen vier- oder mehrspurigen Straßen oder Verlegung und/oder Ausbau von bestehenden ein- oder zweispurigen Straßen zu vier oder mehrspurigen Straßen, wenn diese neue Straße oder dieser verlegte und/oder ausgebaute Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweisen würde.
Das UVP-G entspricht bezüglich dem Neubau von Bundesstraßen der UVP-RL und verlangt auch bei Abschnitten unter 10 km Länge ein UVP-Verfahren gem. dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000, weshalb schon allein nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften ein UVP- Verfahren für beide Abschnitte der A 26 durchgeführt werden muss.
Sowohl die UVP-RL als auch das UVP-G gehen jedoch davon aus, dass es sachlich gerechtfertigt sein kann, ein Linienvorhaben in Abschnitten zu verwirklichen.
Frage 6:
Können Sie ausschließen, dass die beabsichtigte UVP-Stückelung bei der A 26 zu erneuten Problemen mit der EU-Kommission bis hin zur Verurteilung Österreichs analog u.a. zur B 100 führen könnte?
Antwort:
Aufgrund der UVP-Richtlinie und ihrer innerstaatlichen Umsetzung - wie zu Fragepunkt 5 dargestellt - sind nach Meinung der Fachexperten keine Probleme mit der EU-Kommission zu erwarten.
Frage 7:
Welche Rechtsmittel gegen eine allfällige Teilung/Stückelung der UVP gibt es?
Antwort:
Ein allfälliger Genehmigungsbescheid nach § 4 BStG (Genehmigung der Trasse) kann mittels außerordentlichem Rechtsmittel beim Verwaltungsgerichtshof und beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.