563/AB XXIII. GP
Eingelangt am 22.05.2007
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BM für Landesverteidigung
Anfragebeantwortung
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S91143/21-PMVD/2007 21. Mai 2007
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Parlament
1017 Wien
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Haimbuchner, Kolleginnen und Kollegen haben am 22. März 2007 unter der Nr. 547/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Schaffung des Postens ’AirChief’" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu 1:
Nach der damaligen Geschäftseinteilung der Zentralstelle des Bundesministeriums
für Landesverteidigung oblagen der Luftabteilung
folgende Agenden: „Angelegenheiten des Luftkriegs- sowie des
Militärluftfahrtwesens; Angelegenheiten der operativen Zielsetzung
für die Luftstreitkräfte; Angelegenheiten der luftspezifischen
Ausbildung und Dienstbehelfe; Angelegenheiten militärluftfahrtspezifischer
Aufgaben der Hoheitsverwaltung, soweit nicht die Rechtsabteilung B
zuständig ist; militärluftfahrtspezifische Belange in
interministeriellen und internationalen Angelegenheiten; Festlegung des Einsatz-
und Führungssystems bzw.
-verfahrens der Luftstreitkräfte sowie der einschlägigen
Führungs-, Kampf- und Einsatzgrundsätze einschließlich der
logistischen Belange und der Grundsätze für das Zusammenwirken
mit den Landstreitkräften; Angelegenheiten des Diensthabenden Systems
Luft; Angelegenheiten des militärischen Luftbildwesens und der
Vermessungsaufnahmen aus Luftfahrzeugen; Angelegenheiten der Erstellung
der taktisch-operativen Forderungen für die Ausrüstung mit
Rüstungsgütern und Ausbildungsmittel im Bereich der
Luftzeuggeräte. Angelegenheiten der Flugunfallverhütung sowie
der Flugunfalluntersuchungen und der Durchführung des
Feststellungverfahrens im Zuge des Schadenersatzverfahrens; Angelegenheiten der
spezifischen Fachdienste der Luftstreitkräfte, ausgenommen
technisch-logistisches Personal.“
Zu 2 und 4:
Dem Kommando Luftstreitkräfte waren nach der damaligen Dienstanweisung folgende Aufgaben zugeordnet: „Das Kommando Luftstreitkräfte stellt die Führung, Einsatzvorbereitung und den Einsatz aller Truppen, Kommanden und Dienststellen der Luftstreitkräfte, sowie die logistische Unterstützung mit luftfahrtspezifischem Material sicher. Es nimmt die behördlichen Aufgaben im Rahmen des Dienstrechtes wahr und wirkt bei der Vollziehung des Luftfahrtgesetzes mit.“ Darüber hinaus waren GenMjr Mag. Wolf als Kommandanten folgende zusätzliche Aufgaben zugeordnet: „Dem Kommandanten der Luftstreitkräfte obliegt die Führung der unterstellten Truppen, Dienststellen und des Kommandos Luftstreitkräfte. Für den Bereich der Fliegertruppe nimmt der Kommandant der Luftstreitkräfte die Aufgaben einer Waffengattungsspitze Fliegertruppe wahr. In Vertretung, nach Maßgabe des Chefs des Generalstabes repräsentiert er als ‚Air Chief’ die Luftstreitkräfte gegenüber anderen Luftstreitkräften. Der Kommandant der Luftstreitkräfte ist Disziplinarvorgesetzter der Angehörigen des Kommandos Luftstreitkräfte, sowie der Kommandanten und Leiter der unmittelbar dem Kommando Luftstreitkräfte unterstellten Verbände und Dienststellen.“
In der geltenden Geschäftseinteilung der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung ist die Funktion eines „Air Chief“ nicht enthalten.
Zu 3:
Dem Streitkräfteführungskommando sind folgende Aufgaben zugeordnet: „Das Streitkräfteführungskommando (SKFüKdo) ist ein Kommando der operativen Führung und ist verantwortlich für die Einsatzvorbereitung, Einsatzführung und Einsatznachbereitung aller Truppen, Kommanden und Dienststellen der Land- und Luftstreitkräfte sowie der Spezialeinsatzkräfte im In- und Ausland. Das SKFüKdo ist Dienstbehörde erster Instanz und Personalstelle gemäß Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung. GenLt Mag. Höfler als Kommandanten sind folgende Aufgaben zugeordnet: „Dem Kommandanten der Streitkräfte (Kdt SK) obliegt die Führung des SKFüKdo und der dem SKFüKdo unterstellten Truppen und Dienststellen. Der Kdt SK ist Disziplinarvorgesetzter der Angehörigen des Kommandos sowie der Kommandanten und Leiter der dem SKFüKdo unmittelbar unterstellten Verbände und Dienststellen.“
Zu 5:
Nach der geltenden Geschäftseinteilung für die Zentralstelle setzt der Chef des Generalstabes im Rahmen der Vorgaben des Bundesministers für das Österreichische Bundesheer die Ziele für die Streitkräfteplanung, Streitkräfteentwicklung und Streitkräfteführung, gibt Richtlinien zur Zielerreichung vor, legt die Verteilung der Ressourcen grundsätzlich fest und bestimmt die Prioritäten. Er koordiniert alle militärischen Erfordernisse zur wirkungsvollen Erfüllung der dem Bundesheer obliegenden Aufgaben, insbesondere hinsichtlich der Herstellung und Erhaltung der erforderlichen Einsatzbereitschaft, der Einsatzvorbereitung und der Einsatzführung. Diese Aufgaben oblagen vor der Reorganisation des Bundesministeriums für Landesverteidigung dem Generaltruppeninspektor.
Zu 6, 7 und 11:
In den Aufgaben des Chefs des Generalstabes gab es keine Änderungen.
Zu 8:
Da diese Frage nicht den Vollziehungsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung betrifft, ersuche ich um Verständnis, dass ich von einer Beantworung Abstand nehme.
Zu 9 und 10:
Die repräsentative Funktion des „Air Chief“ wurde GenMjr Mag. WOLF am 17. Oktober 2003 mit Inkrafttreten der Dienstanweisung für das Kommando Luftstreitkräfte zugeordnet.
Zu 12:
GenMjr Mag. WOLF wurde mit Wirksamkeit vom 1. September 2006 als Projektverantwortlicher für das Gesamtprojekt Luftraumüberwachungsflugzeug bestellt.
Zu 13 und 14:
Aus der Geschäftseinteilung der Zentralstelle bzw. den Dienstanweisungen der nachgeordneten Kommanden und den darin enthaltenen Aufgabenstellungen ergibt sich, dass die repräsentative Funktion des „Air Chief“ unabhängig von der Einführung des Systems Eurofighter zu sehen ist.
Zu 15:
Der Leiter der Luftabteilung im Bundesministerium für Landesverteidigung.
Zu 16 und 17:
Nein.
Zu 18:
Entfällt.