563/AB XXIII. GP

Eingelangt am 22.05.2007
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BM für Landesverteidigung

Anfragebeantwortung

 

      Mag. Norbert DARABOS                                                                 1090 WIEN

BUNDESMINISTER FÜR LANDESVERTEIDIGUNG                                                                                           Roßauer Lände 1

                                                                                                                                                                             norbert.darabos@bmlv.gv.at

 
 


S91143/21-PMVD/2007                                                                                               21. Mai 2007

Frau
Präsidentin des Nationalrates

Parlament

1017 Wien

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Haimbuchner, Kolleginnen und Kollegen haben am 22. März 2007 unter der Nr. 547/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Schaffung des Postens ’AirChief’" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu 1:

Nach der damaligen Geschäftseinteilung der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung oblagen der Luftabteilung folgende Agenden: „Angelegenheiten des Luftkriegs- sowie des Militärluftfahrtwesens; Angelegenheiten der operativen Zielsetzung für die Luftstreitkräfte; Angelegenheiten der luftspezifischen Ausbildung und Dienstbehelfe; Angelegenheiten militärluftfahrtspezifischer Aufgaben der Hoheitsverwaltung, soweit nicht die Rechtsabteilung B zuständig ist; militärluftfahrtspezifische Belange in interministeriellen und internationalen Angelegenheiten; Festlegung des Einsatz- und Führungssystems bzw.
-verfahrens der Luftstreitkräfte sowie der einschlägigen Führungs-, Kampf- und Einsatz­grundsätze einschließlich der logistischen Belange und der Grundsätze für das Zusammen­wirken mit den Landstreitkräften; Angelegenheiten des Diensthabenden Systems Luft; An­gelegenheiten des militärischen Luftbildwesens und der Vermessungsaufnahmen aus Luft­fahrzeugen; Angelegenheiten der Erstellung der taktisch-operativen Forderungen für die Ausrüstung mit Rüstungsgütern und Ausbildungsmittel im Bereich der Luftzeuggeräte. An­gelegenheiten der Flugunfallverhütung sowie der Flugunfalluntersuchungen und der Durch­führung des Feststellungverfahrens im Zuge des Schadenersatzverfahrens; Angelegenheiten der spezifischen Fachdienste der Luftstreitkräfte, ausgenommen technisch-logistisches Personal.“

Zu 2 und 4:

Dem Kommando Luftstreitkräfte waren nach der damaligen Dienstanweisung folgende Auf­gaben zugeordnet: „Das Kommando Luftstreitkräfte stellt die Führung, Einsatzvorbereitung und den Einsatz aller Truppen, Kommanden und Dienststellen der Luftstreitkräfte, sowie die logistische Unterstützung mit luftfahrtspezifischem Material sicher. Es nimmt die behörd­lichen Aufgaben im Rahmen des Dienstrechtes wahr und wirkt bei der Vollziehung des Luftfahrtgesetzes mit.“ Darüber hinaus waren GenMjr Mag. Wolf als Kommandanten fol­gende zusätzliche Aufgaben zugeordnet: „Dem Kommandanten der Luftstreitkräfte obliegt die Führung der unterstellten Truppen, Dienststellen und des Kommandos Luftstreitkräfte. Für den Bereich der Fliegertruppe nimmt der Kommandant der Luftstreitkräfte die Aufgaben einer Waffengattungsspitze Fliegertruppe wahr. In Vertretung, nach Maßgabe des Chefs des Generalstabes repräsentiert er als ‚Air Chief’ die Luftstreitkräfte gegenüber anderen Luft­streitkräften. Der Kommandant der Luftstreitkräfte ist Disziplinarvorgesetzter der Angehöri­gen des Kommandos Luftstreitkräfte, sowie der Kommandanten und Leiter der unmittelbar dem Kommando Luftstreitkräfte unterstellten Verbände und Dienststellen.“

In der geltenden Geschäftseinteilung der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landes­verteidigung ist die Funktion eines „Air Chief“ nicht enthalten.


Zu 3:

Dem Streitkräfteführungskommando sind folgende Aufgaben zugeordnet: „Das Streitkräfte­führungskommando (SKFüKdo) ist ein Kommando der operativen Führung und ist verant­wortlich für die Einsatzvorbereitung, Einsatzführung und Einsatznachbereitung aller Truppen, Kommanden und Dienststellen der Land- und Luftstreitkräfte sowie der Spezial­einsatzkräfte im In- und Ausland. Das SKFüKdo ist Dienstbehörde erster Instanz und Personalstelle gemäß Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung. GenLt Mag. Höfler als Kommandanten sind folgende Aufgaben zugeordnet: „Dem Kommandanten der Streitkräfte (Kdt SK) obliegt die Führung des SKFüKdo und der dem SKFüKdo unter­stellten Truppen und Dienststellen. Der Kdt SK ist Disziplinarvorgesetzter der Angehörigen des Kommandos sowie der Kommandanten und Leiter der dem SKFüKdo unmittelbar unterstellten Verbände und Dienststellen.“

Zu 5:

Nach der geltenden Geschäftseinteilung für die Zentralstelle setzt der Chef des General­stabes im Rahmen der Vorgaben des Bundesministers für das Österreichische Bundesheer die Ziele für die Streitkräfteplanung, Streitkräfteentwicklung und Streitkräfteführung, gibt Richtlinien zur Zielerreichung vor, legt die Verteilung der Ressourcen grundsätzlich fest und bestimmt die Prioritäten. Er koordiniert alle militärischen Erfordernisse zur wirkungsvollen Erfüllung der dem Bundesheer obliegenden Aufgaben, insbesondere hinsichtlich der Herstellung und Erhaltung der erforderlichen Einsatzbereitschaft, der Einsatzvorbereitung und der Einsatzführung. Diese Aufgaben oblagen vor der Reorganisation des Bundes­ministeriums für Landesverteidigung dem Generaltruppeninspektor.

Zu 6, 7 und 11:

In den Aufgaben des Chefs des Generalstabes gab es keine Änderungen.

Zu 8:

Da diese Frage nicht den Vollziehungsbereich des Bundesministeriums für Landes­verteidigung betrifft, ersuche ich um Verständnis, dass ich von einer Beantworung Abstand nehme.


Zu 9 und 10:

Die repräsentative Funktion des „Air Chief“ wurde GenMjr Mag. WOLF am 17. Oktober 2003 mit Inkrafttreten der Dienstanweisung für das Kommando Luftstreitkräfte zugeordnet.

Zu 12:

GenMjr Mag. WOLF wurde mit Wirksamkeit vom 1. September 2006 als Projektverant­wortlicher für das Gesamtprojekt Luftraumüberwachungsflugzeug bestellt.

Zu 13 und 14:

Aus der Geschäftseinteilung der Zentralstelle bzw. den Dienstanweisungen der nachgeord­neten Kommanden und den darin enthaltenen Aufgabenstellungen ergibt sich, dass die repräsentative Funktion des „Air Chief“ unabhängig von der Einführung des Systems Eurofighter zu sehen ist.

Zu 15:

Der Leiter der Luftabteilung im Bundesministerium für Landesverteidigung.

Zu 16 und 17:

Nein.

Zu 18:

Entfällt.