564/AB XXIII. GP
Eingelangt am 22.05.2007
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BM für Landesverteidigung

Anfragebeantwortung
S91143/22-PMVD/2007 21. Mai 2007
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Parlament
1017 Wien
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Haimbuchner, Kolleginnen und Kollegen haben am 22. März 2007 unter der Nr. 548/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Disziplinarverfahren gegen Brigadier Josef Bernecker und das Verschwinden seines Beförderungsdekretes zum Generalleutnant" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu 1, 6 bis 8, 10 bis 13:
Zunächst darf ich darauf hinweisen, dass auf eine Verleihung des nächsthöheren Amtstitels, beziehungsweise der nächsthöheren Verwendungsbezeichnung, die im Rahmen der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand nach § 63 Abs. 5 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 als bundesstaatliche Würdigung durch den Bundespräsidenten erfolgen kann, kein Rechtsanspruch besteht. Nach den mir vorliegenden Informationen wurde aus Anlass der Ruhestandsversetzung von Brigadier Bernecker der Antrag auf Verleihung der Verwendungsbezeichnung „Divisionär“ vom damaligen Bundesminister Scheibner zwar zunächst genehmigt, aber – noch vor Einholung der Entschließung des Bundespräsidenten – wieder zurückgezogen. Die Beweggründe für diese Entscheidung entziehen sich meiner Kenntnis.
Zu 2:
Das Disziplinarverfahren gegen Brigadier Bernecker wurde gemäß § 60 Abs. 1 Heeresdisziplinargesetz 1994 (HDG 1994) von der Disziplinarabteilung im Bundesministerium für Landesverteidigung eingeleitet.
Zu 3:
Da kein pflichtwidriges Verhalten von Brigadier Bernecker festgestellt werden konnte, wurde das Disziplinarverfahren gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 HDG 1994 eingestellt.
Zu 4 und5:
Nein.
Zu 9:
Niemand.
Zu 14 und 15:
Auf Grund der mir vorliegenden Informationen stand das Disziplinarverfahren insofern mit dem Vorgang der Drakennachfolgebeschaffung in Zusammenhang, als es dabei unter anderem um persönliche Meinungsäußerungen von Brigadier Bernecker hinsichtlich der Beschaffung von neuen Flugzeugen zur Luftraumüberwachung ging und geprüft wurde, ob er mit seinen Äußerungen die Amtsverschwiegenheit verletzt haben könnte. Darüber hinaus ist meinem Ressort kein weiterer Zusammenhang bekannt.