567/AB XXIII. GP
Eingelangt am 23.05.2007
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BM für europäische und internationale Angelegenheiten
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Ulrike Lunacek, Kolleginnen und Kollegen haben am 23. März 2007 unter der Zl. 558/J-NR/2007 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Diskriminierung von gleichgeschlechtlich verheirateten Bediensteten des Europäischen Patentamtes (EPA)" gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Die Frage der Stellung von gleichgeschlechtlichen Ehepartnern von Bediensteten, die in internationalen Organisationen in Österreich arbeiten, wurde sowohl in den Parlamentarischen Anfragen Nr. 2216/J-NR/2004 und Nr. 2878/J-NR/2005, die Sie an meine Amtsvorgängerin bzw. an mich gerichtet haben, als auch in an das Völkerrechtsbüro des BMeiA gerichtete E-mail-Anfragen der Homosexuellen Initiative (HOSI) Wien vom 13. und 17. November 2004 an mein Ressort herangetragen und durch mich bzw. durch das Völkerrechtsbüro meines Ressorts auch ausführlich beantwortet.
Zu den Fragen 2 bis 6:
Bedienstete der Dienststelle Wien des Europäischen Patentamtes genießen gemäß dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Patentorganisation über den Sitz der Dienststelle Wien des Europäischen Patentamtes (BGBl. 672/1990) das Privileg der „Befreiung von Einreisebeschränkungen und von der Meldepflicht für sich selbst und ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen“.
Da der Umfang des Begriffes „Familienangehöriger“ weder durch völkerrechtliche Nonnen noch durch eine einheitliche Staatenpraxis festgelegt ist, kann sich eine Interpretation dieses Rechtsbegriffes nur an der geltenden Rechtslage im Empfangsstaat orientieren. Vor diesem Hintergrund ist der Familienbegriff des § 44 ABGB maßgebendes Entscheidungskriterium für die Frage, welche Personen unter den Begriff „Familienmitglieder" fallen. Danach können nach derzeit geltender österreichischer Rechtslage weder gleichgeschlechtliche PartnerInnen, noch verschiedengeschlechtliche PartnerInnen außerhalb der Ehe, noch PartnerInnen einer (in anderen Kulturkreisen möglichen) aufrechten zweiten oder weiteren Ehe als „Familienmitglieder" von in Österreich akkreditierten DiplomatInnen betrachtet werden.
Eine entsprechende Änderung der Rechtslage ist dem Gesetzgeber vorbehalten. Mein Ressort ist aber stets bemüht, im Rahmen seines Kompetenzbereiches und auf der Grundlage der geltenden rechtlichen Bestimmungen den betroffenen Personen und ihren PartnerInnen so weit wie möglich entgegenzukommen.
Zu Frage 7:
Ein Streitbeilegungsverfahren gem. Art. 21 des Amtssitzabkommens mit dem Europäischen Patentamt wäre zu eröffnen bei „Meinungsverschiedenheiten zwischen der Republik Österreich und der Organisation über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder irgendeines Zusatzabkommens sowie über alle Fragen hinsichtlich des Sitzbereiches oder des Verhältnisses zwischen der Republik Österreich und der Organisation, welche nicht im Verhandlungsweg oder nach einem anderen einvernehmlich festgelegten Verfahren beigelegt werden". Die vorliegende Frage stellt jedoch keine solche Meinungsverschiedenheit mit dem Europäischen Patentamt dar.