573/AB XXIII. GP

Eingelangt am 24.05.2007
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BM für Soziales und Konsumentenschutz

 

Anfragebeantwortung

 

 

 

Frau                                                                                               

Präsidentin des Nationalrates                                                     (5-fach)

Parlament                                                                                     

1010 Wien                                                                                    

                                                                                                       

                                                                                                       

                                                                                                       

GZ: BMSK-10001/0114-I/A/4/2007                                          Wien,

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 572/J der Abgeordneten Herta Mikesch und Kollegen wie folgt:

 

 

Fragen 1 und 2:

Ich habe bereits mit einer ersten Durchforstung der einschlägigen pensionsrechtli­chen Bestimmungen hinsichtlich einer sozialen Staffelung bei Selbstbehalten (Selbstbehaltsbefreiungen) und anderer Kostenbeteiligungen bzw. sozialer Zuwen­dungen begonnen.

Es bestehen wohl für MindestpensionistInnen (AusgleichszulagenempfängerInnen) Befreiungen von der Rezeptgebühr und anderen Selbstbehalten - diese sind aber im Leistungsrecht der Krankenversicherung geregelt.

Folgende Selbstbehalte bzw. Selbstbehaltsbefreiungen konnten im Pensionsrecht festgemacht werden:

Satzungen der Unterstützungsfonds der PV-Träger:

 

Die Pensionsversicherungsanstalt hat zur finanziellen Unterstützung von Pensionis­tInnen und Versicherten für besonders berücksichtigungswürdige Fälle (unver-schuldete Notlage durch ein unvorhersehbares Ereignis) einen Unterstützungsfonds eingerichtet.

 

Eine Leistung aus dem Unterstützungsfonds ist vom/von der Pensionsbezieher/in zu beantragen. Die Antragstellung kann formlos - unter Angabe des Grundes und Beilage entsprechender Nachweise - erfolgen.

 

Es handelt sich dabei um eine freiwillige Leistung der Pensionsversicherung, bei der auf die individuellen Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse Rücksicht genommen wird.

Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

 

PensionistInnen der Gewerblichen Sozialversicherung können bei ständigem Wohn­sitz im Inland Unterstützungen aus den Mitteln des Unterstützungsfonds beantragen.

 

Unterstützungen werden nur in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen unter Bedachtnahme auf die Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers/der Antragstellerin als einmalige freiwillige Zuwendung erbracht. Unterstützungsanträge können beispielsweise wegen Krankheit, erhöhter Heizkosten und außergewöhnlicher Ausgaben wegen dringend notwendiger Anschaffungen gestellt werden.

 

Aber auch für Personen, die infolge der Anhebung des Pensionsanfallsalters erst später in Pension gehen können, sind Leistungen zur Überbrückung der Zeit bis zum Pensionsantritt vorgesehen.

 

Auf Unterstützungen besteht kein Rechtsanspruch.

 

Rehabilitation:

Der Pensionsversicherungsträger kann Aufenthalte in Genesungs- und Erholungs­heimen, in Kurorten, Kuranstalten und Krankenanstalten, die vorwiegend der medizi­nischen Rehabilitation dienen, bewilligen bzw. dafür Zuschüsse gewähren. Außer­dem besteht die Möglichkeit der Unterbringung in eigenen Rehabilitationszentren der Pensionsversicherungsanstalten.

 

Diese Einrichtungen sind auf spezielle Erkrankungen (z. B. Rheuma-, Herz- Kreis­lauf- oder innere Erkrankungen) ausgerichtet.

 

Der Kostenbeitrag beträgt EUR 6,91 (bei einem Bruttoeinkommen bis EUR 1.234,57) bis höchstens EUR 15,75 (bei einem Bruttoeinkommen ab EUR 1.815,96) pro Ver­pflegstag. Dieser wird aufgrund der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse fest­gelegt und ist vor Antritt der Kur zu bezahlen.

 

Um den erfolgreichen Abschluss der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation zu ergänzen bzw. abzusichern, können vom Pensionsversicherungsträger zinsfreie Darlehen zur Beschaffung eines Kfz, für die behindertengerechte Adaptierung der Wohnung etc. erhalten werden. Diese Maßnahmen sollen wirksame Hilfe und Unter­stützung bei der Bewältigung der neuen Lebensumstände bieten. 

 

Versicherungsanstalt für Eisenbahn und Bergbau:

Für Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation ist eine Zuzahlung des/der Versicherten bzw. Pensionisten/in von EUR 6,68 pro Verpflegstag bei Unterbringung in einem Rehabilitationszentrum vorgesehen. Bei besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit (zB. Ausgleichszulagenbezieher) ist der/die Versicherte bzw. Pensionist/in von der Zahlung befreit.

 

 

Bauern:

Im bäuerlichen Bereich werden bei Übergabe der Landwirtschaft zwischen dem Alt­bauern oder der Altbäuerin und dem ÜbernehmerIn der Landwirtschaft (Sohn oder Tochter) oftmals so genannte Ausgedingeverträge (Übergabeverträge) geschlossen.

 

Diese Verträge stellen im Wesentlichen eine Unterhaltsregelung dar, die fiktiv in die Berechnung der Bauernpension Eingang findet.

 

Die Obergrenze der Anrechnung ist seit 2002 27% des jeweiligen Richtsatzes.

 

Ab 1. 1. 2004 wurde die Obergrenze schrittweise verringert: 2004 bis 26%, 2005 bis 25%, 2006 bis 23%, 2007 bis 22%. Im Jahre 2008 beträgt die Obergrenze 21% und ab 2009 20% im Dauerrecht.

 

Die Anrechnung des fiktiven Ausgedinges entfällt bei sogenannten Härtefällen. Vor­aussetzung dafür ist, dass die Gewährung der Ausgedingeleistungen zur Gänze ausgeschlossen ist und der Übergeber keinen Einfluss darauf hatte oder hat.

 

Zusammenfassend kann nach einer ersten Überprüfung der sozialen Staffelung festgestellt werden, dass die Festlegung starrer Einkommensgrenzen zu erheblichen sozialen Härten bei jenen Personengruppen führen kann, die den vollen Selbstbehalt leisten müssen, obwohl ihr Einkommen nur knapp über der Ausgleichszulagen­grenze liegt.

 

Um solche Härten zu vermeiden, wären Einschleifregelungen oder einkommens- und familienabhängige Abstufungen bei Selbstbehalten oder andere geeignete Maß­nahmen zur sozial gerechten Verteilung überlegenswert.

 

Hinsichtlich der sozialen Staffelung der im Pensionsrecht bestehenden Selbstbe­halte, welche größtenteils in den Satzungen der jeweiligen PV-Träger geregelt sind, kann eine größere Treffsicherheit angenommen werden.

 

Frage 3:

Der bisherige Stand der diesbezüglichen Erhebungen gestattet es noch nicht, einen definitiven Zeitpunkt für einen Endbericht festzulegen.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen