578/AB XXIII. GP
Eingelangt am 24.05.2007
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BM für Gesundheit Familie und Jugend
Anfragebeantwortung

Frau
Präsidentin des Nationalrates
Maga. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
GZ: BMGFJ-11001/0059-I/A/3/2007
Sehr geehrter Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 655/J der Abgeordneten Mag. Johann Maier und GenossInnen wie folgt:
Frage 1:
Zur Frage der Entkriminalisierung, insbesondere im Hinblick auf den Täuschungsschutz, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Irreführung des Verbrauchers im LMSVG ein Verwaltungsstraftatbestand geblieben ist. Dass der Tatbestand „für den menschlichen Verzehr ungeeignet“ (wenn man diesen mit der Verdorbenheit gemäß LMG 1975 vergleicht) nicht gerichtlich strafbar ist, hat bislang zu keinen negativen Rückmeldungen geführt.
Frage 2:
Zum Schutz der Gesundheit von Menschen ist ein Missstand unverzüglich abzustellen. Gemäß § 39 LMSVG ist bei Wahrnehmung eines lebensmittelrechtlichen Verstoßes stets eine Maßnahme zwecks Mängelbehebung zu setzen. Gemäß LMG 1975 war dies vielfach nicht möglich, da das einzige Maßnahmeninstrument, nämlich die Beschlagnahme, nur in bestimmten Fällen möglich war. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Unternehmer gemäß den Bestimmungen des LMSVG eine entsprechende Verantwortung (vgl. § 21 LMSVG) trägt und überdies mit der Behörde zusammenzuarbeiten hat, sodass eine Entkriminalisierung sachlich gerechtfertigt ist.
Frage 3:
Für den Fall, dass Fleisch nicht den vorgeschriebenen Untersuchungen unterzogen wurde, sind Gerichtsstrafen erforderlich, da beim Verzehr von nicht untersuchtem bzw. genussuntauglichem Fleisch immer eine Gesundheitsgefährdung gegeben ist.
Fragen 4, 5 und 6:
Die Definitionen zur Gesundheitsschädlichkeit und „für den menschlichen Verzehr ungeeignet“ in § 5 Abs. 5 Z 1 und 2 LMSVG stehen nicht in Widerspruch zu Art. 14 der EG-Basisverordnung, sondern dienen einer einheitlichen Auslegung. Die Kriterien, wann ein Lebensmittel nicht sicher ist, richten sich natürlich nach Art. 14 der EG-Basisverordnung. Es gibt auch eine eigene Arbeitsgruppe im Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend, um Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden.
Fragen 7 und 8:
Die Frage einheitlicher Strafnormen sowie die Frage zum strafrechtlichen Betrug fallen nicht in meinen Zuständigkeitsbereich.
Fragen 9 und 10:
Es wurden Daten von allen Bundesländern (Lebensmittelaufsicht und/oder Veterinärbehörden) vorgelegt. Demnach gab es 157 gerichtliche Strafanzeigen und 5162 Verwaltungsanzeigen. Eine Aufschlüsselung nach Delikten konnte im Hinblick auf unterschiedliche Meldungsarten nicht erfolgen.
Frage 11:
Die in § 90 Abs. 3 LMSVG normierte Sanktionierung bei Verstößen gegen EG-Verordnungen gab es bereits im LMG 1975; sie wurde im Jahr 1998 eingeführt. Die Regelung in dieser Form besteht somit seit fast 10 Jahren.
Frage 12:
Die Strafen im LMSVG sind als wirksam, verhältnismäßig und abschreckend anzusehen. Der Strafrahmen bei Verwaltungsstrafen wurde von 7.300 Euro auf 20.000 Euro erhöht; im Wiederholungsfall liegt der Strafrahmen bei 40.000 Euro.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Andrea Kdolsky
Bundesministerin