582/AB XXIII. GP
Eingelangt am 24.05.2007
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möglich.
BM für europäische und internationale Angelegenheiten
Anfragebeantwortung
Die
Abgeordneten zum Nationalrat Ing. Norbert Hofer, Kolleginnen und Kollegen haben
am
29. März 2007
unter der Nr. 585/J-NR/2007 an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend Österreichs Mitgliedschaft in der WTO gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Eingangs
halte ich fest, dass die federführende Zuständigkeit in WTO-Angelegenheiten
beim
Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit ressortiert. Die Beantwortung der
gegenständlichen Parlamentarischen Anfrage wurde daher in Abstimmung mit
dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vorgenommen.
Zu den Fragen 1 und 2:
Der Gründung der
WTO ging das Allgemeine Abkommen über Zölle und Handel (General
Agreement on Tariffs and Trade, GATT 1947)
voraus, dem Österreich am 19. Oktober 1951
beitrat. Zur Weiterentwicklung des GATT fanden Verhandlungsrunden statt,
wobei die
sogenannte Uruguay-Runde (1986-1994) unter
anderem den Vertrag über die Errichtung der
Welthandelsorganisation (World Trade Organisation, WTO) zum Ergebnis
hatte.
Alle
GATT-Signatarstaaten, darunter auch Österreich, vertreten durch den
Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten, nahmen anlässlich der
abschließenden Tagung der Uruguay
Runde auf Ministerebene in Marrakech (Marokko) am 14. April 1994 den Beschluss
über die
Annahme von und dem Beitritt zu dem
Abkommen über die Errichtung der WTO im Konsens
an.
Zu den Fragen 3 bis 5:
Am
15. April 1994 erfolgte die Unterzeichnung der Schlussakte der Uruguay-Runde
und des
Abkommens über
die Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO-Abkommen). Die
Unterzeichnung erfolgte österreichischerseits gemäß Beschluss
der Bundesregierung vom
22. März 1994 durch den Herrn Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten
Dr. Wolfgang Schüssel unter dem Vorbehalt der Ratifikation.
Der
Nationalrat genehmigte die WTO-Verträge am 12. Juli 1994.
Anschließend stimmte der
Bundesrat zu. Die
Verträge traten am 1. Jänner 1995 in Kraft (vgl. BGBl Nr 1/1995). Die
Republik Österreich besitzt ebenso wie die Europäischen
Gemeinschaften eine originäre
Mitgliedschaft zur WTO (vgl. Art XI. 1
WTO-Abkommen).
Zu den Fragen 6 und 7:
Grundsätzlich
ist ein Austritt aus der Organisation gemäß Artikel XV des
WTO-Abkommens
durch eine
schriftliche Notifikation an den Generaldirektor der WTO möglich.
Österreich hat
aber als stark exportorientiertes Land jedes Interesse an einem
funktionierenden Welthandelssystem auf
Basis von gemeinsamen Regeln. Für diese
gemeinsamen Regeln ist die WTO aus heutiger Sicht unerlässlich.
Weiters ist auf Art.
5 Abs. 2 der Beitrittsakte 1994 zu verweisen, wonach sich Österreich
verpflichtet hat, den von den damaligen Mitgliedstaaten zusammen mit einer der
Gemeinschaften geschlossenen Abkommen oder Übereinkommen beizutreten. Eine
Mitgliedschaft Österreichs in der Europäischen Union setzt daher auch
eine Mitgliedschaft in
der WTO voraus.
Zu Frage 8:
Die Grundlage für das
Europäische Patentrecht bildet das Übereinkommen über die
Erteilung
europäischer Patente vom 5. Oktober
1973 (Europäisches Patentübereinkommen, EPÜ). Die
Europäische Patentorganisation (EPO) ist eine zwischenstaatliche
Einrichtung, die am
7. Oktober 1977 auf der Basis des EPÜ
gegründet wurde. Die WTO hat bei der Herausbildung
des Europäischen Patentrechts keine Rolle gespielt, da sie erst 18
Jahre nach der EPO
gegründet wurde.
Zu den Fragen 9 bis 11:
Österreich
unterzeichnete das Europäische Patentübereinkommen am 11. Jänner
1974.
Nachdem es der Nationalrat genehmigt und
der Bundesrat seine Zustimmung erteilt hatte, trat
es für die Republik Österreich am 1. Mai 1979 in Kraft (vgl. BGBl.
Nr. 350/1979 i.d.F. BGBl.
III Nr. 63/1999).