582/AB XXIII. GP

Eingelangt am 24.05.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für europäische und internationale Angelegenheiten

Anfragebeantwortung

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Ing. Norbert Hofer, Kolleginnen und Kollegen haben am
29. März 2007 unter der Nr. 585/J-NR/2007 an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend Österreichs Mitgliedschaft in der WTO gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Eingangs halte ich fest, dass die federführende Zuständigkeit in WTO-Angelegenheiten beim
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ressortiert. Die Beantwortung der
gegenständlichen Parlamentarischen Anfrage wurde daher in Abstimmung mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vorgenommen.

Zu den Fragen 1 und 2:

Der Gründung der WTO ging das Allgemeine Abkommen über Zölle und Handel (General
Agreement on Tariffs and Trade, GATT 1947) voraus, dem Österreich am 19. Oktober 1951
beitrat. Zur Weiterentwicklung des GATT fanden Verhandlungsrunden statt, wobei die
sogenannte Uruguay-Runde (1986-1994) unter anderem den Vertrag über die Errichtung der
Welthandelsorganisation (World Trade Organisation, WTO) zum Ergebnis hatte.

 

Alle GATT-Signatarstaaten, darunter auch Österreich, vertreten durch den Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten, nahmen anlässlich der abschließenden Tagung der Uruguay
Runde auf Ministerebene in Marrakech (Marokko) am 14. April 1994 den Beschluss über die
Annahme von und dem Beitritt zu dem Abkommen über die Errichtung der WTO im Konsens
an.

Zu den Fragen 3 bis 5:

Am 15. April 1994 erfolgte die Unterzeichnung der Schlussakte der Uruguay-Runde und des
Abkommens über die Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO-Abkommen). Die
Unterzeichnung erfolgte österreichischerseits gemäß Beschluss der Bundesregierung vom
22. März 1994 durch den Herrn Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
Dr. Wolfgang Schüssel unter dem Vorbehalt der Ratifikation.

Der Nationalrat genehmigte die WTO-Verträge am 12. Juli 1994. Anschließend stimmte der
Bundesrat zu. Die Verträge traten am 1. Jänner 1995 in Kraft (vgl. BGBl Nr 1/1995). Die
Republik Österreich besitzt ebenso wie die Europäischen Gemeinschaften eine originäre
Mitgliedschaft zur WTO (vgl. Art
XI. 1 WTO-Abkommen).

Zu den Fragen 6 und 7:

Grundsätzlich ist ein Austritt aus der Organisation gemäß Artikel XV des WTO-Abkommens
durch eine schriftliche Notifikation an den Generaldirektor der WTO möglich.

Österreich hat aber als stark exportorientiertes Land jedes Interesse an einem
funktionierenden Welthandelssystem auf Basis von gemeinsamen Regeln. Für diese
gemeinsamen Regeln ist die WTO aus heutiger Sicht unerlässlich.

Weiters ist auf Art. 5 Abs. 2 der Beitrittsakte 1994 zu verweisen, wonach sich Österreich
verpflichtet hat, den von den damaligen Mitgliedstaaten zusammen mit einer der
Gemeinschaften geschlossenen Abkommen oder Übereinkommen beizutreten. Eine
Mitgliedschaft Österreichs in der Europäischen Union setzt daher auch eine Mitgliedschaft in
der WTO voraus.

Zu Frage 8:

Die Grundlage für das Europäische Patentrecht bildet das Übereinkommen über die Erteilung
europäischer Patente vom 5. Oktober 1973 (Europäisches Patentübereinkommen, EPÜ). Die
Europäische Patentorganisation (EPO) ist eine zwischenstaatliche Einrichtung, die am
7. Oktober 1977 auf der Basis des EPÜ gegründet wurde. Die WTO hat bei der Herausbildung
des Europäischen Patentrechts keine Rolle gespielt, da sie erst 18 Jahre nach der EPO
gegründet wurde.

Zu den Fragen 9 bis 11:

Österreich unterzeichnete das Europäische Patentübereinkommen am 11. Jänner 1974.
Nachdem es der Nationalrat genehmigt und der Bundesrat seine Zustimmung erteilt hatte, trat
es für die Republik Österreich am 1. Mai 1979 in Kraft (vgl. BGBl. Nr. 350/1979 i.d.F. BGBl.
III Nr. 63/1999).