583/AB XXIII. GP
Eingelangt am 25.05.2007
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am Mai 2007
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0027-I/4/2007
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 566/J vom 26. März 2007 der Abgeordneten Adolfine Herta Mikesch, Kolleginnen und Kollegen, betreffend soziale Gerechtigkeit für alle, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu 1. und 2.:
Zu der Entschließung des Nationalrates E7-NR/XXIII.GP vom 15. Dezember 2006 ist eine Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen ausschließlich nur hinsichtlich der die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- bzw. Fernseh-Empfangseinrichtungen regelnden Bestimmungen des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idgF in Verbindung mit den Bestimmungen der Fernmeldegebührenordnung (FGO), BGBl. Nr. 170/1970 idgF gegeben.
Gemäß § 3 Abs. 5 RGG sind von den Gebühren für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der FGO genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
Die FGO regelt die Befreiung bestimmter Personenkreise von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen.
Die Voraussetzungen für eine Befreiung sind grundsätzlich Nachfolgende:
a) die Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis gemäß § 47 Abs. 1 FGO:
und
b) dass das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12 % übersteigt.
Sollte dieser Richtsatz überschritten werden, können gemäß § 48 Abs. 5 FGO verschiedene abzugsfähige Ausgaben (Hauptmietzins einschließlich Betriebskosten sowie anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988) geltend gemacht werden.
Weiters sind auch unter bestimmten Voraussetzungen Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen sowie bestimmte Heime gebührenbefreit.
Dies bedeutet im Ergebnis, dass der Bezug einer Ausgleichszulage nicht Voraussetzung für eine Gebührenbefreiung ist, sondern der Richtsatz, bis zu dem eine Gebührenbefreiung zuzusprechen ist, um 12 % über den für die Gewährung von Ausgleichszulagen relevanten Richtsätzen liegt und somit als Bemessungsgrundlage für eine Gebührenbefreiung herangezogen wird. Durch die Berücksichtigung des Haushaltseinkommens unter möglicher Geltendmachung verschiedener abzugsfähiger Ausgaben wird eine höchstmögliche soziale Gerechtigkeit bei der Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- bzw. Fernseh-Empfangseinrichtungen gewährleistet.
Zusammenfassend zeigt sich daher,
dass neben Ausgleichszulagenbezieherinnen und
-beziehern auch eine große Anzahl von Personen, welche keine Ausgleichszulage
erhält, in den Genuss von Rundfunkgebührenbefreiungen für Radio-
und Fernseh-Empfangseinrichtungen gelangt.
Zu 3.:
Die in der vorliegenden Anfrage zitierte Entschließung des Nationalrates E7-NR/XXIII.GP fällt in die federführende Zuständigkeit des Herrn Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz sowie der Frau Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend. Ich gehe daher davon aus, dass zu dieser Entschließung zu gegebener Zeit entsprechende Ergebnisse zur Verfügung gestellt werden.
Mit freundlichen Grüßen