594/AB XXIII. GP

Eingelangt am 24.05.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Verkeht, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 574/J-NR/2007 betreffend soziale Gerechtigkeit für alle, die die Abgeordneten Herta Mikesch und KollegInnen am 26. März 2007 an mich gerichtet haben, beehre ich mich entsprechend der Information durch mein Ressort wie folgt zu beantworten:

Fragen 1 bis 3:

Wie weit sind in Ihrem Ressort - falls Sie von der oben zitierten Entschließung betroffen sind - die diesbezüglichen Erhebungen gediehen?

Was haben die bisherigen Ergebnisse im Detail ergeben?

Wann kann, von Ihrer Warte aus gesehen, mit einem Endbericht über die dargestellte Problematik gerechnet werden?

Antwort:

Bereich ÖBB:

Für die ÖBB darf ich Ihnen mitteilen, dass der ÖBB-Personenverkehr AG Tarifstützungen für gemeinwirtschaftliche Leistungen, wie beispielsweise der VORTEILScard Senior, gewährt werden. Dabei wird seitens meines Ressorts keine Differenzierung nach einkommensspezifischen Kriterien wie beispielsweise dem Ausgleichszulagenrichtsatz vorgenommen. Da es sich bei den ÖBB-Personenverkehr AG allerdings um eine Aktiengesellschaft handelt, obliegt die Tarifgestaltung bzw. die Gestaltung von Ermäßigungen sowie die Gewährung freiwilliger sozialer Leistungen dem Vorstand der Aktiengesellschaft.

Bereich Telekom - Post:

Im Bereich der Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten gemäß dem Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG) im Sinne der Anfrage ist mein Ressort dahingehend betroffen, dass Zuschüsse zum Fernsprechentgelt gewährt werden. Konkret werden diese Zuschüsse nicht an das Vorliegen einer Ausgleichszulage geknüpft, dessen


ungeachtet wurden in meinem Ressort Erhebungen im Sinne der oben genannten Anfrage eingeleitet.

Diese haben ergeben, dass die Voraussetzungen zur Erlangung dieser Zuschussleistung grundsätzlich zweistufig angelegt sind. Einerseits ist vorgegeben dass

a) die Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis

-          Pensionsbezieher

-          Bezieher  von   Leistungen   nach   Arbeitslosenversicherungsgesetz,   Arbeitsmarkt- förderungsgesetz, Arbeitsmarktservicegesetz

-          Bezieher von Studienbeihilfen und

-          Bezieher von  Leistungen  und  Unterstützungen aus der Sozialhilfe,  der freien Wohlfahrtspflege    oder   aus    sonstigen    öffentlichen    Mitteln   wegen    sozialer Hilfsbedürftigkeit

gegeben ist. Andererseits darf das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage festgelegten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigen.

Sollte dieser Richtsatz überschritten werden, können bei der Berechnung des Haushaltsnetto-einkommens abzugsfähige Ausgaben geltend gemacht werden. Diese sind in § 2 Abs. 3 FeZG definiert und umfassen den Hauptmietzins einschließlich Betriebskosten sowie anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes.

Weiters sind auch Pflegegeldbezieher, Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen sowie Heime für Gehörlose und schwer Hörbehinderte ohne Berücksichtigung des Haushalts- Nettoeinkommens anspruchsberechtigt.

Zusammenfassend bedeutet dies, dass nicht nur Ausgleichszulagenempfänger Anspruch auf diese Begünstigung haben, da der Richtsatz für die Gewährung einer Ausgleichszulage um 12% erhöht und in dieser Höhe als finanzielle Bemessungsgrundlage für eine Anspruchsberechtigung herangezogen werden wird.

Durch die Berücksichtigung des Haushaltseinkommens unter Beachtung der abzugsfähigen Ausgaben für die Berechnung der Zuschusswürdigkeit wird eine höchstmögliche soziale Gerechtigkeit gewährleistet. Grundsätzlich wird damit Haushalten mit einem geringen Einkommen, unabhängig ob Ausgleichszulagen bezogen werden oder nicht, eine Unterstützung ermöglicht. Es können daher insbesondere Pensionsbezieher, die aufgrund eigenständiger Beitragszahlungen eine Eigenpension erworben haben, ebenfalls eine Zuschussleistung erlangen.

Mit freundlichen Grüßen Werner Faymann