603/AB XXIII. GP
Eingelangt am 29.05.2007
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möglich.
BM für Landesverteidigung
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Bösch, Kolleginnen und Kollegen haben am 29. März 2007 unter der Nr. 597/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Miliz als Bestandteil des Österreichischen Bundesheeres" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu 1:
Die strukturierte Miliz besteht aus kleinen Verbänden und Einheiten, die zu Übungszwecken oder zu einem Einsatz zusammentreten. Diese werden personell und materiell nach einem Organisationsplan aufgestellt und ausgestattet. Sie bestehen nahezu ausschließlich aus Wehrpflichtigen des Milizstandes.
Zu 2:
Selbständig strukturierte Milizkräfte dienen primär zum Erhalt der Aufwuchsfähigkeit des Bundesheeres und zur angemessenen Reaktion auf Lageentwicklungen. Weiters wird die Miliz als integraler Bestandteil des Gesamtsystems des Österreichischen Bundesheeres im Jahr 2010 gemeinsam mit der Präsenzorganisation zur Erfüllung folgender Aufgaben beitragen: Militärischer Schutz der Bevölkerung und ihrer Lebensgrundlagen im Rahmen der Aufrechterhaltung der staatlichen Souveränität, angemessene Teilnahme an der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik im Sinne von Konfliktprävention und Krisenmanagement zur Stabilisierung des strategischen Umfeldes Europas sowie Hilfe- leistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges. Darüber hinaus dient die Miliz der Sicherstellung der Durchhaltefähigkeit präsenter Strukturen bei Einsätzen niedriger Intensität im In- und Ausland.
Zu 3:
Zum Stichtag 1. Jänner 2007 befanden sich rund 200.000 Wehrpflichtige im Milizstand.
Zu 4:
Da Auskünfte zu dieser Frage Rückschlüsse auf einsatzrelevante Daten zuließen, deren Geheimhaltung im Interesse der umfassenden Landesverteidigung geboten ist (Amtsver- schwiegenheit), ersuche ich um Verständnis, dass ich von einer Beantwortung Abstand nehme.
Zu 5:
Mit dem Wehrrechtsänderungsgesetz 2005 wurde für Wehrpflichtige des Milizstandes die Grundlage einer Steigerung der Attraktivität des Dienstes geschaffen. So wurden Miliz- funktionen für Frauen geöffnet, die Erfolgsprämie für den positiven Abschluss der vorbereitenden Kaderausbildung verdoppelt und sichergestellt, dass Kaderübungsleistende einen Anspruch auf eine Milizprämie haben. Mit Jänner 2008 wird weiters die Einsatzprämie für einen Einsatz nach § 2 Abs. 1 WG 2001 erhöht und die Grundlage für die Zuerkennung von Anerkennungs- bzw. Sachprämien für Präsenz- oder Ausbildungsdienst leistende Soldaten geschaffen werden.
Zu 6 und 7:
Zum Stichtag 4. April 2007 war die Beorderung von rund 8.000 Wehrpflichtigen des Miliz- standes aus aufgelösten Einheiten noch nicht verändert. Die diesbezüglichen Umbe- und Entorderungen erfolgen im Rahmen der Umsetzung der Bundesheerreform 2010.
Zu 8:
Im Waffenübungsprogramm sind für selbständig strukturierte Miliztruppen beorderte Waffenübungen oder Sonderwaffenübungen vorgesehen, die grundsätzlich alle zwei Jahre mit einer Dauer von vier bis vierzehn Tage stattfinden werden. Hiebei werden mit Zuord- nung zu einem präsenten Partnerverband etwa Übungen mit in der Basisausbildung stehen- den Rekruten erfolgen, so ferne die Durchführung der Ausbildung zumindest die Darstellung des Zugsrahmens zulässt. Weiters kommen Übungen mit Milizkader ohne „Füllpersonal" unter praktischer Anwendung des militärischen Führungsverfahrens anhand von Gefechtsbeispielen und unter Nutzung von Simulationsmitteln in Betracht sowie
Übungen, bei denen die einberufenen Wehrpflichtigen den Kaderrahmen eines mit einer übenden, präsenten Truppe auf Gegenseitigkeit korrespondierenden Kommandos darstellen.
Zu 9:
Das mobilmachungsverantwortliche Militärkommmando ist für die Planung, Leitung und Durchführung von Vorhaben im Bereich der Milizausbildung zuständig sowie für die Initiierung, Planung, Koordinierung und Unterstützung von Vorhaben, die schwergewichts- mäßig durch Partnerverbände durchgeführt werden. Partnerverbände unterstützen nach Maßgabe der Auftragslage und Verfügbarkeit der Ressourcen die Ausbildungs- und Übungstätigkeit.
Zu 10:
Bei Milizübungen gebührt Anspruchsberechtigten eine Milizprämie nach § 9 Heeresge- bührengesetz 2001.
Zu 11 und 12:
Die Pionierkompanien aller Militärkommanden sind bereits aufgestellt beziehungsweise übergeleitet. Sie weisen einen Befüllungsgrad zwischen rund 80% und 98% auf. Darüber hinaus stehen noch Personen der Personalreserve zur Verfügung.
Zu 13:
Im Jahr 2006 haben insgesamt 125 Übungen stattgefunden.
Zu 14:
Da die Jahresplanungen für 2008 noch nicht abgeschlossen sind, kann derzeit noch keine exakte Zahl von Übungen angegeben werden.
Zu 15:
In den Organisationsplänen ist vorgesehen, neue bzw. fehlende Ausrüstung nach Bedarf, Priorität und Nutzungsgrad zuzuordnen und auszugeben. Daher werden zuerst die im Assistenz- und Auslandseinsatz befindlichen Kräfte des Österreichischen Bundesheeres ausgerüstet, dann die für Einsätze designierten kaderpräsenten Kräfte und danach die übrige präsente Einsatzorganisation. Anschließend werden Milizeinheiten und die in der Grundaus- bildung befindlichen Einheiten sowie die Grundorganisation ausgestattet.
Zu 16 und 17:
Solange Präsenzkräfte zur Bewältigung der Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges ausreichen, kommt ein Einsatz von Milizverbänden nicht in Betracht. Ungeachtet dessen besteht die Möglichkeit, dass Wehr- pflichtige des Milizstandes an derartigen Einsätzen zur Verstärkung der Präsenzkräfte teilnehmen.