607/AB XXIII. GP

 
Eingelangt am 29.05.2007
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

 

JOSEF PRÖLL

Bundesminister

 

 

 

 

An die                                                                                    Zl. LE.4.2.4/0040 -I 3/2007

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

 

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 25. Mai 2007

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Gerhard Steier, Kolleginnen

und Kollegen vom 29. März 2007, Nr. 581/J, betreffend

AWG-Novelle 2007

 

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Gerhard Steier, Kolleginnen und Kollegen vom 29. März 2007, Nr. 581/J, betreffend AWG-Novelle 2007, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zunächst wird darauf hingewiesen, dass es sich bei den Inhalten dieser parlamentarischen Anfrage nicht um einen Gegenstand der Vollziehung im Sinn des Art. 52 Abs. 1 B-VG handelt, sondern um eine Angelegenheit der Gesetzgebung, die nicht ohne Nationalrat erfolgen kann.

 

Die Anfrage bezieht sich auf eine für das Abfallwirtschaftsgesetz vorgeschlagene Bestimmung, welche den Sammel- und Verwertungssystemen ergänzende Pflichten für den Fall der Beendigung ihrer Tätigkeit auferlegt. Diese Bestimmung (§ 29a) ist aus der Erfahrung des Vollzugs durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) als Bestandteil der AWG-Novelle 2007 Anfang März in das Begutachtungsverfahren gesandt worden. Aufgrund der eingelangten Stellungnahmen waren Besprechungen mit berührten Ressorts und Behörden zu führen, als deren Ergebnis die Regierungsvorlage der AWG-Novelle 2007 erstellt und vom Ministerrat am 2. Mai 2007 beschlossen wurde. Die Regierungsvorlage enthält in § 29a - in konkretisierter Weise - die bereits im Begutachtungsentwurf vorgesehenen, die Sammel- und Verwertungssysteme treffenden ergänzenden Pflichten für den Fall der Beendigung ihrer Systemtätigkeit, nicht mehr aber die ursprünglich vorgesehene Bestimmung hinsichtlich der finanziellen Sicherstellung zur Wahrnehmung dieser Pflichten.

 

Die Fragen werden daher im Sinn einer bestmöglichen Information über die Motive dieser Bestimmung trotz Abänderung (siehe auch die Regierungsvorlage) umfassend  beantwortet.

 

Zu Frage 1:

 

Die Notwendigkeit ergibt sich aus dem verstärkten Wettbewerb der Sammel- und Verwertungssysteme, insbesondere im Bereich der Elektro- und Elektronikaltgeräte (EAGs). Die für diesen Bereich bestehende Regelung (Elektroaltgeräteverordnung, BGBl. II Nr. 121/2005) bewirkt, dass Systeme erst im jeweiligen übernächsten Quartal entsprechend ihren Marktanteilen sammeln müssen und schreibt den Systemen einen Jahresausgleich der im Verhältnis zum Marktanteil zu wenig gesammelten Massen vor, welcher (erst) im 3. Quartal des darauf folgenden Kalenderjahres schlagend wird. In den dazwischen liegenden Zeiträumen kann es zu einer freiwilligen Beendigung der Systemtätigkeit kommen, aber auch zu einer Insolvenz und somit zu Fällen, für die Systeme keine Vorsorge für übernommene und zeitlich über ihren Bestand hinausgehende Verpflichtungen zu treffen hatten. Dies könnte schlimmstenfalls zu ökonomischen Kalkülen führen, die zu einer konsequenten Untererfüllung der Verpflichtungen führen. Die Verwertungsverpflichtung von diesbezüglichen Altgeräten würde bei den kommunalen Sammelstellen verbleiben. Dahinter steht das Bemühen, die Produzentenverantwortung ohne Missbrauchsmöglichkeit und Schlupflöcher zum Schutz der Konsumenten und der Sammelstellen umzusetzen.

 

Hinzu kommt, dass – entsprechend EU-rechtlicher Regelungen - Betreiber von Systemen auch ihren Sitz im Ausland haben können, was auf einen Fall zutrifft und einen Zugriff möglicher  zur Sicherstellung vorhandener Mittel noch erschweren, wenn nicht verunmöglichen würde.

 

 

 

 

Zu Frage 2:

 

Es darf an das Ausgleichsverfahren in Bezug auf die AGR-AG im Verpackungsabfallbereich erinnert werden. Hätte die Regelung schon bestanden, hätten zur Sanierung keine Mittel der öffentlichen Hand (Kommunen) aufgewendet werden müssen.

 

Zu Frage 3:

 

Nach dem Text und der Intention der Regierungsvorlage wären von § 29a AWG alle von Rücknahmeverordnungen erfassten Bereiche betroffen, dh. für den Verpackungsabfall-, den Elektroaltgeräte- und den Altfahrzeugbereich; künftig auch für den Batteriebereich (eine Verordnung zur Umsetzung der EU-Batterie-Richtlinie ist in Ausarbeitung).

 

Zu den Fragen 4 bis 6:

 

Es darf auf die einleitenden Ausführungen hingewiesen werden. Die Höhe der zur Erfüllung der gegenständlichen Verpflichtungen erforderlichen Mittel wird für jedes System individuell zu prüfen und mit Bescheid festzulegen sein.

 

Zu Frage 7:

 

In den Bereichen Elektroaltgeräte sowie Altfahrzeuge besteht für Hersteller und Importeure die Verpflichtung zu einer entsprechenden finanziellen Vorsorge. Eine Ungleichbehandlung wäre es daher eher, keine Regelung zu treffen.

 

Zu Frage 8:

 

Es darf auf die einleitenden Ausführungen hingewiesen werden.

 

Zu Frage 9:

 

Gemeint sind insbesondere die Erfüllung der abfallrechtlichen Entsorgungsverpflichtung für Massen, die im Zeitraum der aufrechten Systembewilligung zwar gesammelt wurden, aber bei Beendigung der Systemtätigkeit bzw. Insolvenz noch nicht verwertet wurden (siehe auch die Antwort zu Frage 15). Mit dieser Regelung wird dem Grundsatz der Herstellerverantwortlichkeit für derartige Fälle Rechung getragen und die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel vermieden.

 

Zu Frage 10:

 

Es darf auf die Beantwortung zu den Fragen 9 und 15 hingewiesen werden.

 

Zu Frage 11:

 

Die Verpackungskommission wurde nicht befasst, weil die intendierte Regelung nicht verpackungsabfallspezifisch ist.

 

Zu den Fragen 12 und 13:

 

Der Beirat zur Missbrauchsaufsicht gemäß § 34 AWG 2002 wurde mit der gegenständlichen Angelegenheit nicht befasst, da sich seine Zuständigkeit – wie § 34 Abs. 4 leg. cit. zu entnehmen ist – nur auf die Beratung über mögliche Maßnahmen der Aufsichtsbehörde auf Grund eines Gutachtens des Expertengremiums erstreckt, ein solches das gegenständliche Problem bis dato nicht releviert hat und die Institutionen, die Vertreter in den Beirat entsenden, im Begutachtungsverfahren befasst wurden.

 

Zu Frage 14:

 

Die betroffenen Wirtschaftskreise wurden durch die Interessenvertretung im Rahmen des Begutachtungsverfahrens von der gegenständlichen Regelung in Kenntnis gesetzt. Im Übrigen darf auf die einleitenden Ausführungen verwiesen werden.

 

Zu Frage 15:

 

Die derzeit bestehenden Regelungen bieten zumindest im Insolvenzfall eines Systems keine ausreichende Sicherstellung für die Finanzierung aller abfallrechtlich gebotenen Maßnahmen ohne Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln. Beispielsweise könnten im Bereich von kommunalen Altstoffsammelzentren Elektro- und Elektronikaltgeräte angefallen sein, welche auf Grund der Insolvenz eines Systems nicht abgeholt werden. Hinsichtlich dieser Mengen könnte auch keine Abholung im Wege der Koordinierungsstelle erfolgen, weil die anderen tätigen Systeme zwar grundsätzlich zur Abholung aller Elektro- und Elektronikaltgeräte im Verhältnis zu ihrem Marktanteil verpflichtet sind, eine Regelung für die Vorgangsweise und Kostentragung bei Ausfall eines Systems aber (noch) nicht besteht.

 

Zu Frage 16:

 

Die Ausgangsbedingungen für alle EAG-Systeme sind gleich. Die in der UFH-Stiftung befindlichen Gelder dürfen nur satzungsgemäß und daher nicht zum Aufbau der gegenständlichen Sicherstellung der UFH Elektrogeräte Systembetreiber GmbH verwendet werden.

 

Die bei Verpackungsabfallsystemen als Rückstellungen oder dergleichen in den Bilanzen aufscheinenden Gelder sind aufgrund anderer Rechtstitel getätigt und somit für andere Zwecke reserviert und grundsätzlich nicht disponibel.

 

Die Einschätzung eines Vorteils möglicher ausländischer Anwärter für eine Systemtätigkeit wird nicht geteilt, die Ausgangssituation ist für alle Systeme im Wesentlichen gleich.

 

Zu Frage 17:

 

Ja.

 

Zu Frage 18:

 

Die Prüfung der Regelung auf Übereinstimmung mit den wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen in Österreich und auf EU-Ebene erfolgte durch Einbeziehung der Bundeswettbewerbsbehörde im Rahmen des Begutachtungsverfahrens.

 

Zu Frage 19:

 

Aktuell liegen keine Zulassungsanträge von Sammel- und Verwertungssystemen im Haushaltsbereich beim BMLFUW auf.

 

Zu Frage 20:

 

Diese Frage betrifft abgabenrechtliche Belange, für die der Bundesminister für Finanzen zuständig ist.

 

Zu Frage 21:

 

Einziges Bestreben des BMLFUW ist es, die vollständige und korrekte Erfüllung aller abfallrechtlicher Vorschriften durch die Systeme sowie die Gleichbehandlung aller genehmigten Systeme sicher zu stellen.

 

 

Der Bundesminister: