61/AB XXIII. GP

Eingelangt am 10.01.2007
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BM für Gesundheit und Frauen

Anfragebeantwortung

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

GZ: BMGF-11001/0110-I/3/2006

Wien, am      8. Jänner 2007

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 88/J der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde wie folgt:

 

Ich gehe in der Beantwortung davon aus, dass mit „Positionen“ Leitungs­funktionen gemeint sind, bei denen nach dem Ausschreibungsgesetz eine Ausschreibung stattfinden muss bzw. die dem Stellenbesetzungsgesetz unterliegen.

 

Fragen 1 und 4:

a):

1.       Leitung der Sektion IV: besetzt mit Wirkung vom 1.9.2006

2.       Leitung der Abteilung III/1: besetzt mit Wirkung vom 1.9.2006

3.       Leitung der Abteilung III/2: besetzt mit Wirkung vom 1.8.2006

4.       Leitung der Abteilung IV/2: besetzt mit Wirkung vom 15.9.2006

 

b):

Abteilung III/1

 

 

Frage 2:

a) und b):

Die Position des Geschäftsführers der Gesundheit Österreich GmbH (Errichtung erfolgte mit 1.8.2006) wurde interimistisch mit dem kaufmännischen Geschäftsführer der AGES besetzt. Das definitive Besetzungsverfahren läuft noch, im Übrigen darf ich dazu auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH verweisen.

 

Frage 3:

Keine.

 

Frage 5:

ad 1.: ehem. Bereichsleiter

ad 2.: ehem. Fachexpertin

ad 3.: ehem. Abteilungsleiter

ad 4.: extern

 

Frage 6:

Alle Nachbesetzungen erfolgten im Zuge einer öffentlichen Ausschreibung gemäß § 2 Ausschreibungsgesetz 1989.

 

Frage 7 bis 10:

Bei allen Ausschreibungen wurden Begutachtungskommissionen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 1 Ausschreibungsgesetz 1989 eingerichtet. Die Begutachtungskommissionen setzten sich gem. § 7 Abs. 2 Ausschreibungsgesetz 1989 aus 2 von mir entsandten Mitgliedern und je einem von der Gewerkschaft öffentlicher Dienst und dem zuständigen Zentralausschuss entsandten Mitglied zusammen.

Für die Besetzung des Geschäftsführers der Gesundheit Österreich GmbH wurde die Firma Korn/Ferry International beigezogen; das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.

 

Frage 11:

Die Funktion der Leitung der Sektion IV wurde auf Grund der Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 befristet auf die Dauer von 5 Jahren besetzt; alle anderen abgeschlossenen Funktionsbesetzungen erfolgten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unbefristet.

 

Frage 12:

In keinem Fall.

 

Fragen 13 bis 15:

Die Bestellung eines Geschäftsführers der AGES (mit Wirkung vom 1.10.2002 für die Dauer von 5 Jahren bestellt) zum Geschäftsführer des fachlich-technischen Geschäftsbereichs erfolgt mit Wirkung vom 1.1.2007, der Vertrag wurde für die Dauer von 5 Jahren befristet abgeschlossen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Maria Rauch-Kallat

Bundesministerin