612/AB XXIII. GP
Eingelangt am 29.05.2007
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BM für Gesundheit, Familie und Jugend
Anfragebeantwortung

Frau
Präsidentin des Nationalrates
Maga. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
GZ: BMGFJ-11001/0053-I/A/3/2007
Sehr geehrter Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 623/J der Abgeordneten Maga. Andrea Kuntzl und GenossInnen wie folgt:
Fragen 1 und 2:
Folgende Daten bzw. folgende Schätzung liegen vor:
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Anzahl der relevanten Personen, die mind. 1 Tag eine Leistung bezogen haben oder die 2. Elternteil sind |
Bescheidfälle KBG |
Bescheidfälle Zuschuss KBG |
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2002 |
74379 |
539* |
3056* |
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2003 |
161659 |
945* |
5357* |
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2004 |
238797 |
1563* |
8862* |
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2005 |
282230 |
1847* |
10474* |
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2006 |
281120 |
1840* |
10432* |
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2007 |
281120* |
1840* |
10432* |
* geschätzt
Der gesamte Rückforderungsbetrag ist insofern nicht schätzbar, da die jeweilige Bezugslänge der Leistungen im betreffenden Kalenderjahr nicht bekannt ist und auch nicht einschätzbar ist, in wie vielen Fällen ein Härtefall vorliegt, der zu einem (Teil)Verzicht oder zu einer Stundung des Rückforderungsbetrages führen würde.
Frage 3:
Die Überprüfungen der Zuverdienstgrenze sind Teil der Administration des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, welche den Krankenversicherungsträgern im übertragenen Wirkungsbereich obliegt. Somit sind die damit verbundenen Kosten als Verwaltungskosten im Sinne des § 38 Abs. 2 KBGG anzusehen und abzugelten.
Die Abläufe bei der Überprüfung sind für die SachbearbeiterInnen klar, bei allfällig auftretenden Fragen stehen sowohl die MitarbeiterInnen des Kompetenzzentrums als auch die MitarbeiterInnen meines Ressorts zur Verfügung.
Frage 4:
Laut Aufzeichnungen des Kompetenzzentrums belaufen sich die Kosten für die Umsetzung (Implementierung und Wartung) der Zuverdienstgrenze auf ca. 358.000 Euro.
Kosten wie etwa für die Teilnahme an Besprechungen, Schulungen etc. sind hierbei nicht eingerechnet und können auch nicht erhoben werden.
Frage 5:
Es kann nicht beziffert werden, wie hoch der Aufwand bei den zu überprüfenden Fällen sein wird.
Frage 6:
Eltern werden im Zuge der Antragstellung v.a. durch das Informationsblatt, dessen Kenntnis sie mit ihrer Unterschrift auf dem Antragsformular bestätigen, ausführlich über die Berechnung der Zuverdienstgrenze informiert.
Darüber hinaus wird in diversen Broschüren meines Hauses, welche kostenlos zur Verfügung stehen, auf die Zuverdienstgrenze hingewiesen, in der Broschüre „Kinderbetreuungsgeld – der kleine Leitfaden“ und auf der Homepage meines Ressorts wird im Detail auf die Berechnung eingegangen.
Weiters stehen die MitarbeiterInnen des Familienservice (mit einer kostenlosen Telefonnummer), der Krankenkassen sowie der zuständigen Fachabteilung meines Hauses für schriftliche und telefonische Auskünfte zur Verfügung.
Auch nach Umsetzung des Regierungsprogrammes, das eine Anhebung der Zuverdienstgrenze vorsieht, werden selbstverständlich weiterhin die genannten Informationsmaßnahmen angeboten werden.
Frage 7:
Ich habe die Weisung von BM a.d. Haupt aufgehoben und veranlasst, dass ehestbaldig für die vergangenen Jahre stichprobenartige Überprüfungen stattfinden. Stichproben deshalb, weil eine lückenlose Überprüfung einen extrem hohen Verwaltungsaufwand hervorrufen würde.
So ist sichergestellt, dass möglichst rasch Rechtssicherheit für die vergangenen Zeiträume besteht.
Frage 8:
Bei allen Rückforderungsfällen, egal aus welchem Grund, ist § 31 KBGG anzuwenden. Danach kann der Krankenversicherungsträger bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände (Härtefälle), insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Empfängers die Erstattung des zu Unrecht gezahlten Betrages in Teilbeträgen (Ratenzahlungen) zulassen, die Rückforderung stunden oder auf die Rückforderung verzichten.
Frage 9:
Besteht beim Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld ein Rückforderungstatbestand, weil die Anspruchsvoraussetzung „Einhaltung der Zuverdienstgrenze“ nicht vorlag, gilt das zu Frage 8 Ausgeführte sinngemäß.
Frage 10:
Die Rückzahlung des Zuschusses wird von den Finanzämtern vollzogen und fällt daher in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen. Laut meinen Informationen ist es bisher nicht zu Abgabeneinhebungen gekommen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Andrea Kdolsky
Bundesministerin