62/AB XXIII. GP

Eingelangt am 10.01.2007
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Gesundheit und Frauen

 

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Maga. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

GZ: BMGF-11001/0113-I/3/2006

Wien, am      8. Jänner 2007

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 137/J der Abgeordneten Weinzinger, Freundinnen und Freunde wie folgt:

 

Frage 1:

Bezüglich der Rindermeldungen ist das BMLFUW die zuständige Behörde.

Für Schafe und Ziegen ist ab 1. 1. 2008 die Meldung sämtlicher Tierverbringungen an das Veterinärinformationssystem (VIS) verpflichtend.

 

Frage 2:

Ausschließlich in Niederösterreich wurden 9 Schlachthöfe zur Schächtung nach islamischem Ritus, davon auch zwei nach israelitischem Ritus bewilligt.

Die Zahl der Ablehnungen ist nicht bekannt.

 

Frage 3:

Bezüglich der Rindermeldungen ist das BMLFUW die zuständige Behörde.

Für Schafe und Ziegen werden mit Eintreten der Meldeverpflichtung für Verbringungen (1. 1. 2008) Zahlen vorliegen, derzeit ist eine Schätzung nicht möglich.

 

Frage 4:

Die Amtstierärzte haben bereits einen Zugang sowohl zur Rinderdatenbank  der

AMA als auch zum VIS, daher haben sie Einblick in die für ihre Tätigkeit

notwendigen Daten, soweit vorhanden.

 

 

Frage 5:

In den Bundesländern Burgenland, Kärnten, Salzburg, Steiermark, Vorarlberg und Wien erfolgten keine Anzeigen.

 

In Niederösterreich gab es 2 Anzeigen, seit Bestehen des Tierschutzgesetzes, davon 1 Verurteilung.

 

In Oberösterreich gab es 3 Anzeigen, und 1 Verurteilung.

 

In Tirol waren es 9 Anzeigen, davon 6 Verurteilungen, 1 Einstellung und 2 laufende Verfahren, davon eines beim Verfassungsgerichtshof.

 

Frage 6:

Es ist nicht möglich, auch nur ansatzweise die Dunkelziffer der illegalen Schächtungen zu schätzen.

 

Frage 7:

Das Schächten ist vom Standpunkt des Tierschutzes umstritten. Die Befürworter dieser Methode argumentieren, dass nur durch den Schächtschnitt ein komplettes Ausbluten des Tieres sichergestellt sei, und da es zu einem schlagartigen Abfall des Blutdrucks und damit der Sauerstoffversorgung des Gehirns komme, sofortige Bewusstlosigkeit ohne nennenswerte Schmerzen eintrete. Ein korrekt geschächtetes Tier werde keine äußeren Anzeichen eines Todeskampfes zeigen. Es ist aber zweifelhaft, inwieweit daraus auf seine inneren Empfindungen geschlossen werden kann. Grobe Fehler beim Schächten sind zweifellos ebenso qualvoll für das Tier wie grobe Fehler jeder anderen Schlachtmethode. Gegner des Schächtens bezweifeln dies, da die Blutversorgung des Gehirns auch durch nicht durchtrennte Gefäße im Bereich der Wirbelsäule und des tiefen Nackens erfolgt und verweisen auf Aufnahmen geschächteter Tiere, die einen mehrminütigen Todeskampf durchleben, obwohl sichtbar die Luftröhre und Hauptschlagadern durchtrennt wurden. Eine sofortige Bewusstlosigkeit sei daher beim Schächten nicht bei allen Tieren gegeben. Auch sei ein Beharren auf das Schächten ohne vorherige Betäubung mit dem Hinweis auf das erforderliche Ausbluten nicht überzeugend, da ein betäubtes Tier in gleicher Weise ausblutet wie ein nicht betäubtes.

Untersuchungen, die die wissenschaftliche Evaluierung des Schächtens zum Inhalt haben, wurden von meinem Ressort nicht in Auftrag gegeben.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Maria Rauch-Kallat

Bundesministerin