629/AB XXIII. GP

Eingelangt am 31.05.2007
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur

Anfragebeantwortung

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

 

 

Frau                                                                                         Geschäftszahl:       BMUKK-10.000/0060-III/4a/2007

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

                                                                                                                         Wien, 29. Mai 2007

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 674/J-NR/2007 betreffend Zeugniserlass für SchülerInnen in Sonderschulen, die die Abg. Theresia Haidmayr, Freundinnen und Freunde am 23. April 2007 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Zu Fragen 1 und 2:

Ein diesbezüglicher Erlass ist mir nicht bekannt. Jedenfalls ist festzuhalten, dass immer jene Schule mit Schulbezeichnung im Kopf des (Jahres-)Zeugnisses bzw. im Kopf der Schulnachricht aufzuscheinen hat, die von der betreffenden Schülerin bzw. dem betreffenden Schüler tatsäch­lich besucht wird. Wird also eine allgemeine Sonderschule besucht, so ist auf der obersten Zeile des Zeugnisses gemäß den Anlagen der Zeugnisformularverordnung die Bezeichnung und der Standort der Schule, in der Zeile der Schulart die besuchte Schulart einzutragen. Die Rechts­grundlage für die am Ende des ersten Semesters auszustellenden Schulnachrichten findet sich in § 19 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes, jene für Jahreszeugnisse in § 22 des Schulunter­richtsgesetzes in Verbindung mit der Zeugnisformularverordnung.

 

Zu Frage 3:

Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz kann nicht erkannt werden. Dieser besagt (verkürzt ausgedrückt), dass an gleiche Tatbestände nicht unterschiedliche Rechtsfolgen und an unter­schiedliche Tatbestände nicht gleiche Rechtsfolgen geknüpft werden dürfen. Im konkreten Fall liegen unterschiedliche Tatbestände vor (Besuch der Sonderschule à Sonderschulzeugnis; Besuch der Volks-/Hauptschule [Integration] à Zeugnis der Volks-/Hauptschule unter Hinweis auf den angewendeten Lehrplan). Um Klarheit insbesondere für den weiteren Gebrauch eines Zeugnisses zu gewährleisten, ist wahrheitsgemäß einerseits die besuchte Schule, andererseits die besuchte Schulart anzugeben.

 

Zu Frage 4:

Nur durch die dargestellte korrekte Ausstellung des Zeugnisses ist nachvollziehbar, welche Schule/Schulart besucht wurde und nach welchem Lehrplan das Kind unterrichtet wurde.

 

 

Die Bundesministerin:

 

Dr. Claudia Schmied eh.