630/AB XXIII. GP

Eingelangt am 31.05.2007
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BM für Wirtschaft und Arbeit

Anfragebeantwortung

 

 

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

 

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                                                           Wien, am 29. Mai 2007

 

                                                                                                                           Geschäftszahl:

                                                                                            BMWA-10.101/0076-IK/1a/2007

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 688/J betreffend Nebenbeschäftigungen, welche die Abgeordneten Karl Öllinger, Kolleginnen und Kollegen am 23. April 2007 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu den Punkten 1 bis 5 der Anfrage:

 

Die Anzahl der Meldungen von Nebenbeschäftigungen stellt sich im nachgefragten Zeitraum wie folgt dar:

 

 

2005

2006

1.1.-23.4. 2007

Zentralleitung

16

27

6

bei- und nachgeordnete Dienststellen

39

35

13

 

Von den angeführten Nebenbeschäftigungsmeldungen erfolgten zwei gem. § 56 Abs. 5 BDG. Die übrigen Meldungen erfolgten gem. § 56 Abs. 3 BDG.

 

Die Verbotsnorm des § 56 Abs. 2 BDG dient nicht als Grundlage für die Meldung einer Nebenbeschäftigung.

 

 

Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

 

Hinsichtlich der gemeldeten Nebenbeschäftigungen liegen bzw. lagen keine Gründe für eine Untersagung vor.

 

 

Antwort zu den Punkten 7 und 9 der Anfrage:

 

Gemeldete Nebenbeschäftigungen werden von der jeweils zuständigen Dienstbehörde im Einzelfall anhand der gesetzlichen Kriterien unter Beachtung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geprüft.

 

 

Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:

 

Von diesem Personenkreis wurden fünf Nebenbeschäftigungen gemeldet.

 

 

Antwort zu Punkt 10 der Anfrage:

 

Meldungen von Nebenbeschäftigungen haben grundsätzlich schriftlich zu erfolgen.