630/AB XXIII. GP
Eingelangt am 31.05.2007
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BM für Wirtschaft und Arbeit
Anfragebeantwortung
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara PRAMMER
Parlament
1017 Wien
Wien, am 29. Mai 2007
Geschäftszahl:
BMWA-10.101/0076-IK/1a/2007
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 688/J betreffend Nebenbeschäftigungen, welche die Abgeordneten Karl Öllinger, Kolleginnen und Kollegen am 23. April 2007 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1 bis 5 der Anfrage:
Die Anzahl der Meldungen von Nebenbeschäftigungen stellt sich im nachgefragten Zeitraum wie folgt dar:
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2005 |
2006 |
1.1.-23.4. 2007 |
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Zentralleitung |
16 |
27 |
6 |
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bei- und nachgeordnete Dienststellen |
39 |
35 |
13 |
Von den angeführten Nebenbeschäftigungsmeldungen erfolgten zwei gem. § 56 Abs. 5 BDG. Die übrigen Meldungen erfolgten gem. § 56 Abs. 3 BDG.
Die Verbotsnorm des § 56 Abs. 2 BDG dient nicht als Grundlage für die Meldung einer Nebenbeschäftigung.
Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:
Hinsichtlich der gemeldeten Nebenbeschäftigungen liegen bzw. lagen keine Gründe für eine Untersagung vor.
Antwort zu den Punkten 7 und 9 der Anfrage:
Gemeldete Nebenbeschäftigungen werden von der jeweils zuständigen Dienstbehörde im Einzelfall anhand der gesetzlichen Kriterien unter Beachtung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geprüft.
Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:
Von diesem Personenkreis wurden fünf Nebenbeschäftigungen gemeldet.
Antwort zu Punkt 10 der Anfrage:
Meldungen von Nebenbeschäftigungen haben grundsätzlich schriftlich zu erfolgen.