632/AB XXIII. GP

Eingelangt am 01.06.2007
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Textfeld:  BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

 

 

JOSEF PRÖLL

Bundesminister

 

 

 

 

An die                                                                                    Zl. LE.4.2.4/0045 -I 3/2007

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

 

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 31. Mai 2007

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Petra Bayr, Kolleginnen

und Kollegen vom 3. April 2007, Nr. 632/J, betreffend

chemische Kampfstoffe in Containern aus Übersee

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Petra Bayr, Kolleginnen und Kollegen vom 3. April 2007, Nr. 632/J, betreffend chemische Kampfstoffe in Containern aus Übersee, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu den Fragen 1 bis 10:

 

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass für Rückstände in Lebensmitteln oder Gebrauchsgegen-ständen, die dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, BGBl. I Nr. 13/2006 idgF, unterliegen, die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend zuständig ist.

 

Regelungen, die den Transport betreffen, fallen in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Es darf darauf hingewiesen werden, dass die Vorschriften und Internationalen Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter unter Punkt 5.2. des ADR (Internationales Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter im Straßenverkehr) auch Sondervorschriften für begaste Fahrzeuge, Container und Tanks enthalten, die eine entsprechende Gefahrenkennzeichnung vorsehen.

 

Im Übrigen bezieht sich der dargestellte Sachverhalt auf Verfahren, die in Drittländern angewandt werden. Begasungen, die in Österreich durchgeführt werden, unterliegen den strengen Regelungen der Begasungssicherheitsverordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, BGBl. II Nr. 287/2005. Die gesetzliche Grundlage bilden § 46 Abs. 3 Chemikaliengesetz, BGBl. I Nr. 53/1997 idgF, und § 4 Biozid-Produkte-Gesetz, BGBl. I Nr. 105/2000 idgF. In der zitierten Verordnung ist geregelt, dass nur zulässige Produkte (u. a. auch gemäß dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60/1997 idgF, zugelassene Pflanzenschutzmittel, wenn es um die Behandlung von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen geht) eingesetzt werden dürfen.

 

Gemäß dem nach der Internationalen Pflanzenschutzkonvention (IPPC) erlassenen Internationalen Standard für Phytosanitärmaßnahmen (ISPM) Nr. 15 „Guidelines for regulating wood packaging material in international trade“ ist die Begasung von Holzverpackungsmaterial mit Methylbromid eine der beiden derzeit im internationalen Handel zugelassenen Behandlungsmethoden. Die andere zugelassene Behandlungsmöglichkeit ist die Hitzebehandlung. In Ländern der Dritten Welt wird aufgrund der relativ hohen Kosten für Hitzebehandlungseinrichtungen nach wie vor von der Möglichkeit der Begasung mit Methylbromid Gebrauch gemacht. Ein solcher ISPM gilt als eine der gemäß dem WTO/SPS-Abkommen zulässigen internationalen Standardsetzungsmaßnahmen. Eine derartige Behandlung darf somit zu keinen Handelsrestriktionen zwischen Vertragsparteien der IPPC führen (sämtliche Mitgliedstaaten der EU sind Vertragsparteien der IPPC). Derzeit wird auf internationaler Ebene (FAO) an ungefährlicheren Ersatzstoffen für die Begasung bzw. an alternativen Behandlungsarten, wie z. B. „microwave irradiation“, geforscht.

 

Soweit Konsumgüter als Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren auch in den Geltungsbereich des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997 idgF, fallen, werden im Rahmen von Vollzugsschwerpunktprogrammen zielgerichtete Analysen zur Identifizierung bestimmter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen durchgeführt.

 

Der Bundesminister: