643/AB XXIII. GP

Eingelangt am 08.06.2007
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                         Wien, am .....Juni 2007

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0030-I/4/2007

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 637/J vom 10. April 2007 der Abgeordneten Josef Muchitsch, Kolleginnen und Kollegen, betreffend Beschäftigung, beehre ich mich Fol­gendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Seit dem Jahr 2001 werden die Mittel gemäß § 1 des Zweckzuschussgesetzes 2001 („Inves­titionsbeitrag für Wohnbau, Umwelt und Infrastruktur“) iHv rd. 1,78 Mrd. € p.a. den Ländern nicht mehr ausschließlich zum Zwecke der Finanzierung der Förderung des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung, sondern auch zum Zwecke der Finanzierung von Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung der Infrastruktur sowie zur Finanzierung von Maßnahmen zur Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen ("Kyotoziel") gewährt. Weiters unterliegen Rückflüsse aus Förderungen des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung, die aus Zweckzuschüssen des Bundes finanziert und die bis 31. Dezember 2000 zugesichert wurden, keiner bundesgesetzlichen Zweckbindung mehr.

 

Eine bundesgesetzliche Einschränkung der Zweckbindung ausschließlich auf die Wohnbau­förderung, also entsprechend der Rechtslage bis zum Jahr 2000, ist aus heutiger Sicht kein Ziel des Bundes in den Finanzausgleichsverhandlungen. Gegen eine derartige, undifferen­zierte Zweckbindung sprechen schon grundsätzliche finanzpolitische Überlegungen, weil sie verhindern würde, dass Prioritäten für die Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Hand im
Zeitablauf geändert und anders gewichtet werden können, was für eine effiziente Mittelver­wendung jedoch unabdingbar ist.

 

Bereits mit dem letzten Finanzausgleich wurde vereinbart, dass die Länder diese Mittel in verstärktem Ausmaß für Zwecke der Erreichung des Kyoto-Ziels Österreichs verwenden werden. Dies ist in § 1 Abs. 3 des Zweckzuschussgesetzes 2001 auch gesetzlich so normiert. Das Bundesministerium für Finanzen wird auch im Hinblick auf die nächsten Finanzausgleichsverhandlungen prüfen, ob die Länder dieser Verpflichtung nachgekommen sind und erforderlichenfalls für eine Konkretisierung der Zweckbindung des Investitionsbeitrages eintreten.

 

Die zuvor angesprochene verstärkte Verwendung der Wohnbauförderungsmittel für Klimaschutzmaßnahmen ist Teil der nationalen Klimastrategie, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Einbindung der Länder und Gemeinden fortgeführt und erweitert wird. Demgemäß wurde in einem gemeinsamen Schreiben des Herrn Bundeskanzlers und mir vom 11. April 2007 an die Finanzausgleichspartner initiiert, dass die Mehreinnahmen aus der Mineralölsteuererhöhung auch durch die Länder und Gemeinden für Maßnahmen des Personennahverkehrs bzw. des Klimaschutzes zweckgerichtet verwendet werden. Diese Zusammenarbeit zeigt, dass die nationale Klimastrategie eine Aufgabe mehrerer Politikfelder ist und nur dann wirksam ist, wenn sie von allen Gebietskörperschaften getragen wird.

 

Zu 2.:

Grundsätzlich ist zunächst festzustellen, dass die Wohnbauförderung in Gesetzgebung und Vollziehung eine ausschließliche Kompetenz der Länder ist. Die Entscheidung über die Höhe der Budgetmittel, die dabei für die thermische Sanierung eingesetzt werden, obliegt daher den Ländern selbst.

 

Wie aber bereits in der Beantwortung der Frage 1 ausgeführt, haben die Länder den Inves­titionsbeitrag für Wohnbau, Umwelt und Infrastruktur in verstärktem Ausmaß für die Er­reichung des Kyotoziels Österreichs zu verwenden. Die thermische Sanierung ist eine wichtige, aber bei weitem nicht die einzige Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes.

 

Im Übrigen verweise ich auf die Beantwortung dieser Frage durch den Herrn Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

 

Zu 3.:

Derzeit sind Aufwendungen für den privaten Hausbau eingeschränkt im Rahmen der Sonder­ausgaben gemäß § 18 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 steuerlich absetzbar. Eine Aus­weitung der steuerlichen Absetzbarkeit von Kosten für den privaten Hausbau kann erst im Rahmen der nächsten Steuerreform diskutiert werden.

 

In diesem Zusammenhang wird zu prüfen sein, inwieweit eine solche Maßnahme tatsächlich zu einem "Mehr" an legaler Beschäftigung führt oder ob es hauptsächlich Mitnahmeeffekte gibt, die keinen nennenswerten Beschäftigungseffekt aufweisen. Weiters wird zu überlegen sein, ob generell alle Ausgaben zur Schaffung privaten Wohnraumes steuerlich begünstigt werden sollen oder aber der Fokus auf umwelt- und klimapolitisch sinnvolle Aufwendungen zu legen sein wird. Zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten bei der Förderung des privaten Hausbaus werden in die Überlegungen jedenfalls Förderungen einzubeziehen sein, die be­reits jetzt von den Bundesländern sowie im Rahmen der Wohnbauförderung gewährt werden.

 

Zu 4.:

Bund und Länder haben vereinbart, beginnend mit dem Jahr 2006 bis zum Jahr 2016 für vorbeugende Maßnahmen im Bereich des Katastrophenschutzes ein zusätzliches Inves­titionsvolumen von rund 720 Mio. € umzusetzen. Der Anteil des Bundes daran beträgt rd. 388 Mio. €, auf die Länder bzw. Gemeinden und Interessenten entfallen rd. 205 Mio. € bzw. 127 Mio. €.

 

In den Jahren 2007 bis 2016 wird der Bund zusätzliche Mittel von rd. 37 Mio. € jährlich be­reitstellen. Mit der Kofinanzierung durch die Länder und Interessenten werden damit Inves­titionen von mindestens 69 Mio. € jährlich über das derzeitige Jahresbauprogramm hinaus umgesetzt.

 

Mit der Fortschreibung des derzeitigen Jahresbauprogramms, ergänzt um das zuvor ge­nannte Sonderinvestitionsprogramm, werden für vorbeugende Maßnahmen an Bundes­flüssen, Interessentengewässern sowie Wildbächen und Lawinenverbauungen bis zum Jahr 2016 somit rd. 2.922 Mio. € investiert.

 

Weiters ist auf der Grundlage der zwischen Bund, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie und den Ländern Niederösterreich, Oberösterreich und Wien abgeschlossenen und unter BGBl. II Nr. 67/2007 kundgemachten Art. 15a B‑VG-Verein­barung für die Donau ein Ausbauprogramm, welches 34 Hochwasserschutzprojekte umfasst, mit einem Investitionsvolumen von 420,3 Mio. € vorgesehen, wovon gemäß Wasserbauten­förderungsgesetz 50 % vom Bund, 30 % von den Ländern und 20 % von den Gemeinden finanziert werden.

 

Der Bund stellt somit auf Basis dieser Vereinbarung bis 2016 jährlich rd. 21 Mio. € zusätzlich zur Verfügung.

 

Im Übrigen verweise ich auch auf die Beantwortung dieser Fragestellung durch den Herrn Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Mag. Wilhelm Molterer eh.