644/AB XXIII. GP
Eingelangt am 08.06.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Gesundheit, Familie und Jugend
Anfragebeantwortung
Ich beantworte die an
mich gerichtete schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 695/3 der Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch-
Jenewein, Mag. Hauser und weiterer Abgeordneter wie folgt:
Frage 1:
Ja; ich habe mich aus
Anlass der gegenständlichen Anfrage über die
Angelegenheit
informiert. Ich erlaube mir, auf die hiezu eingeholte
Stellungnahme
der AUVA (siehe Anlage) grundsätzlich zu verweisen.
Frage 2:
Bei den Trägern der
gesetzlichen Sozialversicherung, zu denen auch die AUVA
zählt, handelt
es sich bekanntlich um öffentlich-rechtliche Körperschaften,
die
vom
Gesetzgeber nach den Grundsätzen der Selbstverwaltung eingerichtet
sind
und
deren Geschäftsführung durch autonome Verwaltungskörper
wahrzunehmen
ist.
Sie unterliegen hierbei der Aufsicht durch den Bund, wobei die Aufsicht von
mir
als Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend als oberster
Aufsichtsbehörde wahrzunehmen ist.
In
der Funktion als Aufsichtsbehörde habe ich die Gebarung der
Versicherungsträger zu überwachen und darauf
hinzuwirken, dass im Zuge dieser
Gebarung
nicht gegen Rechtsvorschriften oder - in wichtigen Fragen - gegen
Zweckmäßigkeitserwägungen verstoßen wird.
Aus den mir vorliegenden Unterlagen ist kein Grund erkennbar, weshalb
ich im
gegenständlichen Fall
eine aufsichtsbehördliche Verfügung treffen
sollte, zumal
der
Fall ja bereits von den ordentlichen Gerichten geprüft wurde.
Frage 3:
Ich werde meiner
Funktion als Aufsichtsbehörde in rechtskonformer Weise nach
den §§ 448 ff ASVG nachkommen.
Frage 4:
Wie der Stellungnahme
der AUVA zu entnehmen ist, hat der im Verfahren vor
dem Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht betreffend die
Gewährung einer
Versehrtenrente wegen der Folgen des Arbeitsunfalles bestellte
Sachverständige die
Frage einer möglichen Amputation des linken Mittelfingers
aufgeworfen
und darauf hingewiesen, dass es bei einer starken Störung durch
die Behinderung zu ständigen Verletzungen kommen könne. Folgt
man dem
Bericht
der AUVA, so wurde zu keiner Zeit von der AUVA verlangt, dass sich der
Geschädigte tatsächlich einer
Fingeramputation unterzieht.
Frage 5:
Diese Frage
ist nicht von mir zu beantworten, insbesondere ist die Erkundung
meiner
persönlichen Meinung nicht vom parlamentarischen Anfragerecht
umfasst.
Die diesbezüglichen Feststellungen und Entscheidungen sind vom
zuständigen Versicherungsträger und in
weiterer Folge von den unabhängigen
Gerichten zu treffen. Die AUVA hat in ihrer Stellungnahme sowohl die Haltung
der
Judikatur insgesamt zur Frage der Duldungspflicht dargelegt als auch über
das Urteil des Landesgerichts Innsbruck berichtet, welches im Übrigen zu
Gunsten
des Klägers ergangen ist und gegen welches die AUVA auch kein
Rechtsmittel
erhoben hat.
Frage 6:
Ich schließe mich der
Auffassung der AUVA an, der zufolge allein die Diskussion
eines
derartigen Themas vor Gericht wohl nicht als Verletzung der Europäischen
Menschenrechtskonvention aufgefasst werden kann. Auf die von der AUVA ins
Treffen
geführte Judikatur weise ich nochmals hin.
Frage 7:
Ich darf zunächst ein
weiteres Mal feststellen, dass im konkreten Fall das
entscheidende
Gericht eine Duldungspflicht nicht angenommen hat. Dieser Fall
kann
daher nicht als Argument für eine unbefriedigende Rechtslage oder
überschießende Judikatur
herangezogen werden.
Allgemein ist
festzuhalten, dass - wie auch die AUVA ausführt -
Duldungspflichten
der Normunterworfenen auch in anderen Rechtsbereichen
bestehen.
Ich gehe davon aus, dass - wie auch der Anlassfall für die
gegenständliche
Anfrage zeigt - sowohl die Sozialversicherungsträger als auch
die
Judikatur mit diesem Instrument verantwortungsvoll umgehen und - nach
entsprechender
Güterabwägung - eine
Entscheidung treffen, die eine allenfalls
erforderlichen
Eingriff in die persönliche Integrität möglichst
gering hält. Somit
erachte ich das Ergreifen einer Initiative zur Änderung der
einschlägigen
Rechtslage
für nicht
angezeigt.
An das
Bundesministerium für Gesundheit,
Familie und Jugend
Radetzkystraße 2
1031 Wien
Ihr Zeichen Ihr Schreiben vom Unser Zeichen Tel.-Klappe Datum
BMGFJ-90001/0027-I/ 27.4.2007 HGD 488/07 474 14.5.2007
B/10/2007 HVW 71/07
DrBf/Ry
Betrifft:
Parlamentarische
Anfrage Nr. 695/J (Dr. Belakowitsch-Jenewein, Mag. Hauser
und
weitere Abgeordnete)
betreffend Aufsicht über
Sozialversicherungsträger AUVA-Amputation als Unfallheilbehand-
lung
YAGAN
Ömür, U-Nr. S
31842/04
Sehr geehrte Damen und Herren!
Die Allgemeine
Unfallversicherungsanstalt beehrt sich, zur Parlamentarischen Anfrage nachste-
hend
Stellung zu nehmen:
Mit
Bescheid vom 26.4.2005 wurde dem Versehrten eine Gesamtvergütung gemäß § 209 Abs 2
ASVG auf der Basis der Vollrente vom 12.1.2004 bis 17.1.2005 sowie einer 20
%-igen vorläufi-
gen
Versehrtenrente vom 18.1. bis 31.10.2005 zuerkannt. Anlass für diese
Entscheidung war der
Arbeitsunfall vom 13.5.2004, bei welchem sich der Versehrte eine schwere
Verletzung des linken
Mittelfingers mit einer nachfolgenden Sehnenscheidenphlegmone zugezogen hat und
als Unfall-
folgen die Versteifung des Fingers mit Bewegungseinschränkung und Gefühlsstörung und eine
Schwellneigung verblieben sind. Als weitere Folge des Unfalles verblieb auch
eine Vorwölbung
der Beugesehne, was zu subjektiven Beschwerden und eine Herabsetzung der
Gebrauchsfähig-
keit
der linken Hand in einem insgesamt rentenbegründenden Ausmaß führte.
Der folgende
Antrag des Versehrten vom 3.11.2005 auf Weitergewährung einer
Versehrtenrente
nach Ende des Gesamtvergütungszeitraumes wurde mit Bescheid vom
24.1.2006 gemäß § 203
ASVG
mit der Begründung abgewiesen, dass ein Anspruch auf
Versehrtenrente besteht, wenn die
Erwerbsfähigkeit durch
die Folgen eines Arbeitsunfalles um mindestens 20 v.H. vermindert ist.
Eine
Minderung der Erwerbsfähigkeit in diesem Ausmaß liegt jedoch
nicht vor.
Mit seiner
Klage vom 10.2.2006 beantragte der inzwischen anwaltlich vertretene Kläger ihm we-
gen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 13.5.2004 eine Versehrtenrente im
gesetzlichen Ausmaß
zu
gewähren und ihm die Kosten des Rechtsstreits zu ersetzen.
Mit dieser Klage ist die Zustän-
digkeit zur Entscheidung über den von der Allgemeinen
Unfallversicherungsanstalt mit Bescheid
vom
24.1.2006 abgewiesener Antrag vom 3.11.2005 auf das Landesgericht Innsbruck als
Ar-
beits-
und Sozialgericht übergegangen, womit gleichzeitig die AUVA
Partei, wie auch der Ver-
sehrte
- mit gleichen Rechten zur Antrags- und Beweisführung, wurde.
In
ihrer Klagebeantwortung vom 28.2.2006 hat die Allgemeine
Unfallversicherungsanstalt die
vorangegangene
bescheidmäßige Ablehnung dann insofern konkretisiert, als ausgeführt wurde,
dass
nach der fachärztlichen Beurteilung die Verletzungsfolgen
ab 1.11.2005 nur mehr eine Min-
derung
der Erwerbsfähigkeit von 10 % bedingen, womit das
rentenbegründende Ausmaß nicht
erreicht wird.
Nach persönlicher
Untersuchung des Versehrten durch den gerichtlich bestellten (und jahrzehn-
telang
dort schon aktiven) Sachverständigen OA Dr. Jörg Riedl vom
14.3.2006 führt dieser in
seinem
Gutachten an das Gericht zusammenfassend folgendes aus:
a) Es ist klar, dass dieser Finger nicht nur in der
Funktion beeinträchtigt, sondern auch
störend bei Tätigkeiten ist.
b)Für eine Versteifung am Mittel- und
Endgelenk ist eine Minderung der Erwerbsfähigkeit
von
20 % ab 1.11.2005 zu geben.
c) Bei starker Störung ist
allerdings eine Amputation des Fingers anzuraten, da es sonst zu
ständigen Verletzungen kommt.
Die Chefärztliche
Station der Landesstelle Salzburg nahm sodann in ihrem, an die Rechts-
abteilung der Landesstelle Salzburg gerichteten Votum vom 20.4.2006 den
Hinweis des gerichtli-
chen Sachverständigen insoweit auf, als angeregt
wird, ihn zur Duldungspflicht einer derartigen
Fingeramputation
vor Gericht Stellung nehmen zu lassen.
Im
weiteren Sozialgerichtsverfahren selbst wurde seitens der AUVA gegen die Einschätzung der
Minderung der Erwerbsfähigkeit durch den Gerichtssachverständigen bis
zum Dauerrentenzeit-
punkt kein Einwand erhoben, allerdings der Anspruch auf weitere (Dauer-) Rente
für die
isolierte
Fingerverletzung
nicht akzeptiert. Unter Hinweis auf einschlägige
oberstgerichtliche Judikatur
(OGH vom 27.2.1990, 10 Ob S 40/90; OGH vom 7.3.2006, 10 Ob S 188/04a und
andere) wurde
auf die Möglichkeit der
Duldungspflicht einer Amputation des Mittelfingers und damit Herstellung
eines verbessernden Zustandes hingewiesen, gleichzeitig ein Vergleich auf Basis
der vorgenann-
ten Prämissen angeboten und für den Fall
der Ablehnung des Vergleichsvorschlages alternativ
der Antrag auf schriftliche Ergänzung des Gutachtens des OA Dr. Riedl
beantragt, der schriftlich
darlegen
möge, ob eine
Amputation des linken Mittelfingers im Grundgelenk ambulant durchzu-
führen ist bzw.
wie lange die Behandlungsdauer anzunehmen ist. Weiters möge er dazu
Stellung
nehmen, ob durch diese Operation auch seiner Ansicht nach eine Besserung
eintreten würde,
sowie darlegen, ob bei dieser Amputation überdurchschnittliche
Risken zu erwarten sind bzw. mit
welchen Risken generell zu rechnen ist.
In
seiner Replik auf die Stellungnahme der AUVA zum Gutachten des OA Dr. Riedl
lehnte der
Versehrte
die diskutierte Amputation des Fingers ab. In der folgenden mündlichen
Streitverhand-
lung vom 12.6.2006, bei der beide Parteien ihren Rechtsstandpunkt neuerlich
darlegten, wurde
vom
Sozialgericht folgender Beschluss auf Ergänzung des Gutachtens
durch den Sachverständi-
gen
OA Dr. Riedl gefasst:
Dem
Sachverständigen wird die Ergänzung des Gutachtens
aufgetragen unter Bedachtnahme auf
die Einwendung der AUVA und das Vorbringen des Klägers. Es wolle
auch angeführt werden
-
welche Gefahren mit einer Operation (Amputation) des Mittelfingers an
sich verbunden
sind(
z.B. Narkoseart, Dauer der Operation, usw.);
-
welche Erfolgsaussichten für die Operation bestehen, sowie ob die
Operation eine Besse-
rung
des Zustandes des Klägers bringt;
- die Art und Schwere des Eingriffes und seine möglichen Folgen;
- die Notwendigkeit einer anfälligen Nachbehandlung;
- welche Schmerzen mit der Operation und der Nachsorge verbunden sind.
In der ersten
schriftlichen Gutachtensergänzung nahm der Sachverständige zur
Frage der Dul-
dungspflicht
nicht konkret Stellung. Die AUVA beantragte daher eine neuerliche schriftliche
Gut-
achtensergänzung zur
genannten Frage. Resümierend kann aus dieser 2. Gutachtensergänzung
-
bei Gericht am 28.8.2006 eingelangt - dessen Zusammenfassung zitiert
werden, wobei der
Gutachter
folgende Auffassung vertritt:
Wird
die Operation also lege artis durchgeführt, so ist sie beim
gesunden Menschen ein kleiner
Eingriff
mit wenig Komplikationen und geringen Beschwerden. Es ist insofern eine
Besserung zu
erwarten,
dass der steife Finger nicht mehr behindernd und damit Verletzungen ausgesetzt
ist,
zumal
der Gebrauchswert stark eingeschränkt ist.
Dieses
Gutachten wurde beiden Parteienvertretern anlässlich des
Schlusses der mündlichen Ver-
handlung
in der Tagsatzung vom 20.11.2006 ausgehändigt. Von der
Allgemeinen Unfallversiche-
rungsanstalt wurden sodann keine weiteren Anträge gestellt.
Mit Urteil des Landesgerichtes Inns-
bruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 20.11.2006 - der Allgemeinen
Unfallversicherungsanstalt
am
16.2.2007 zugestellt - wurde (zusammengefasst) festgestellt, dass dem Kläger die
beschrie-
bene Amputation nicht zuzumuten ist und dem Klagebegehren stattzugeben war.
Seitens der
Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt wurden keinerlei Rechtsmittel gegen
diese
Entscheidung
eingelegt, die weiteren Rentenansprüche des Klägers ab
1.11.2005 abgerechnet und
die
anwaltlichen Kosten im Umfang der gerichtlichen Entscheidung überwiesen.
Was
die Frage der Amputation anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass diese Frage
zunächst vom
gerichtlichen Sachverständigen aufgerufen wurde und dieses Thema erst
im Anschluss daran von
der
Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt - dies auch nur im Rahmen der vom OGH
aufgestellten
Regeln
- zur Diskussion gestellt wurde. Die Sichtung der Judikatur zeigt eine größere Anzahl
ein-
schlägiger Entscheidungen
zum genannten Thema, welches unter dem Schlagwort "Schadensmin-
derungspflicht
des Geschädigten" natürlich auch Eingang in
rechtswissenschaftliche Publikationen
gefunden hat. Damit im Zusammenhang ist auch ganz klar festzuhalten,
dass von der Allgemeinen
Unfallversicherunqsanstalt
in keinem Stadium verlangt wurde, dass sich der Kläger tatsächlich
einer
Fingeramputation unterzieht. Sie wurde noch nie und wäre auch im
konkreten Fall bei fikti-
ver
Feststellung der Duldungspflicht nicht verlangt worden. Allerdings wäre tatsächlich die
rechtli-
che
Konsequenz des Entfalles eines Rentenanspruches damit verbunden (- wenn der
allenfalls
duldungspflichtige
Eingriff nicht erfolgt wäre). Allein die Diskussion eines
derartigen Themas vor
Gericht
kann wohl nicht als Verletzung der Europäischen
Menschenrechtskonvention aufgefasst
werden, zumal, wie ausgeführt, einschlägige
Gerichtsentscheidungen vorliegen. Eine Klärung der
Mitwirkungspflicht des Geschädigten im gerichtlichen Verfahren muss
durchaus zulässig sein. Und
zwar umso mehr, als bereits der gerichtliche Sachverständige auf die
Möglichkeit
einer Verbesse-
rung
des Unfallfolgezustandes von sich aus - und vor allem ungefragt - hingewiesen
hat.
Die
Judikatur des Obersten Gerichtshofes legt unter bestimmten Voraussetzungen eine
Duldungs-
pflicht
zu einer Maßnahme der Heilbehandlung bzw. Unfallheilbehandlung auf.
Die Judikatur zwingt
selbstverständlich den Geschädigten nicht, dass
diese Maßnahme als quasi Zwangsmaßnahme
durchgeführt wird. Die Konsequenz der Nichtdurchführung ist
allerdings das Ruhen von Leistungen
oder
- wenn diese Maßnahme zu einer Besserung oder Nichteintritt
des Versicherungsfalles (Inva-
lidität, Berufsunfähigkeit) geführt hätte, dass
diese Leistungen nicht gebühren oder anfallen.
In Beachtung
der Judikatur hat daher die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt auch den
Sach-
verständigen um Ergänzung des
Gutachtens ersucht, damit festgestellt werden kann, ob die Am-
putation
zumutbar ist. Die beschriebene Entscheidung der Allgemeinen
Unfallversicherungsanstalt
im
Sinne der Aussagen des Direktors der Landesstelle Salzburg sind daher korrekt
und sachlich,
weil
es ja der beklagten Partei nicht verwehrt werden darf, Fragen für die
Feststellung im Ge-
richtsverfahren
zu stellen, ob eben von einer duldungspflichtigen Maßnahme
auszugehen ist. Da
aber
diese Fragen selbstverständlich einer erhöhten
Sensibilität unterliegen, wurde vom Direktor
der
Landesstelle Salzburg das zitierte Gremium vorgeschlagen, damit bereits im
Vorfeld - also vor
Einbringen
der entsprechenden Anträge im Gerichtsverfahren - intern die Rechtmäßigkeit und
Zweckmäßigkeit in
Beachtung der vorliegenden Judikatur besprochen wird.
Selbstverständlich bleibt
es letztenendes der Frau Bundesministerin und dem Gesetzgeber vorbe-
halten,
den Versicherungsträgern aufzutragen, von der Duldungspflicht
Abstand zu nehmen bzw.
entsprechende gesetzliche Initiativen zu ergreifen. Dabei ist jedoch drauf
hinzuweisen, dass eine
solche
Maßnahme nicht
nur für die Unfallversicherung sondern auch für die anderen
Versiche-
rungszweige,
insbesondere die Pensionsversicherung, zu gelten hat, weil es sachlich nicht
vertret-
bar wäre, wenn nur im Bereich der Pensionsversicherung nicht
aber im Bereich der Unfallversiche-
rung
Duldungspflichten gelten würden.
Mit
freundlichen Grüßen
Der leitende Angestellte: