644/AB XXIII. GP

Eingelangt am 08.06.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Gesundheit, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

 

 

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 695/3 der Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch-
Jenewein, Mag. Hauser und weiterer Abgeordneter wie folgt:

 

Frage 1:

Ja; ich habe mich aus Anlass der gegenständlichen Anfrage über die
Angelegenheit informiert. Ich erlaube mir, auf die hiezu eingeholte
Stellungnahme der AUVA (siehe Anlage) grundsätzlich zu verweisen.

Frage 2:

Bei den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung, zu denen auch die AUVA
zählt, handelt es sich bekanntlich um öffentlich-rechtliche Körperschaften, die
vom Gesetzgeber nach den Grundsätzen der Selbstverwaltung eingerichtet sind
und deren Geschäftsführung durch autonome Verwaltungskörper wahrzunehmen
ist. Sie unterliegen hierbei der Aufsicht durch den Bund, wobei die Aufsicht von
mir als Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend als oberster
Aufsichtsbeh
örde wahrzunehmen ist.

In der Funktion als Aufsichtsbehörde habe ich die Gebarung der
Versicherungstr
äger zu überwachen und darauf hinzuwirken, dass im Zuge dieser
Gebarung nicht gegen Rechtsvorschriften oder - in wichtigen Fragen - gegen
Zweckmäßigkeitserwägungen verstoßen wird.

Aus den mir vorliegenden Unterlagen ist kein Grund erkennbar, weshalb ich im
gegenständlichen Fall eine aufsichtsbehördliche Verfügung treffen sollte, zumal
der Fall ja bereits von den ordentlichen Gerichten geprüft wurde.

Frage 3:

Ich werde meiner Funktion als Aufsichtsbehörde in rechtskonformer Weise nach
den
§§ 448 ff ASVG nachkommen.

Frage 4:

Wie der Stellungnahme der AUVA zu entnehmen ist, hat der im Verfahren vor
dem Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht betreffend die
Gewährung einer Versehrtenrente wegen der Folgen des Arbeitsunfalles bestellte
Sachverständige die Frage einer möglichen Amputation des linken Mittelfingers
aufgeworfen und darauf hingewiesen, dass es bei einer starken Störung durch
die Behinderung zu st
ändigen Verletzungen kommen könne. Folgt man dem
Bericht der AUVA, so wurde zu keiner Zeit von der AUVA verlangt, dass sich der
Geschädigte tatsächlich einer Fingeramputation unterzieht.

Frage 5:

Diese Frage ist nicht von mir zu beantworten, insbesondere ist die Erkundung
meiner persönlichen Meinung nicht vom parlamentarischen Anfragerecht
umfasst. Die diesbezüglichen Feststellungen und Entscheidungen sind vom
zust
ändigen Versicherungsträger und in weiterer Folge von den unabhängigen
Gerichten zu treffen. Die AUVA hat in ihrer Stellungnahme sowohl die Haltung
der Judikatur insgesamt zur Frage der Duldungspflicht dargelegt als auch über
das Urteil des Landesgerichts Innsbruck berichtet, welches im
Übrigen zu
Gunsten des Klägers ergangen ist und gegen welches die AUVA auch kein
Rechtsmittel erhoben hat.

Frage 6:

Ich schließe mich der Auffassung der AUVA an, der zufolge allein die Diskussion
eines derartigen Themas vor Gericht wohl nicht als Verletzung der Europäischen
Menschenrechtskonvention aufgefasst werden kann. Auf die von der AUVA ins
Treffen geführte Judikatur weise ich nochmals hin.

Frage 7:

Ich darf zunächst ein weiteres Mal feststellen, dass im konkreten Fall das
entscheidende Gericht eine Duldungspflicht nicht angenommen hat. Dieser Fall
kann daher nicht als Argument für eine unbefriedigende Rechtslage oder
überschießende Judikatur herangezogen werden.

Allgemein ist festzuhalten, dass - wie auch die AUVA ausführt -
Duldungspflichten der Normunterworfenen auch in anderen Rechtsbereichen
bestehen. Ich gehe davon aus, dass - wie auch der Anlassfall für die
gegenständliche Anfrage zeigt - sowohl die Sozialversicherungsträger als auch
die Judikatur mit diesem Instrument verantwortungsvoll umgehen und - nach
entsprechender Güterabwägung - eine Entscheidung treffen, die eine allenfalls
erforderlichen Eingriff in die persönliche Integrität möglichst gering hält. Somit
erachte ich das Ergreifen einer Initiative zur
Änderung der einschlägigen
Rechtslage für nicht angezeigt.


An das

Bundesministerium für Gesundheit,

Familie und Jugend

Radetzkystraße 2

1031 Wien

Ihr Zeichen                                 Ihr Schreiben vom            Unser Zeichen                       Tel.-Klappe                        Datum

BMGFJ-90001/0027-I/    27.4.2007                   HGD 488/07                  474                          14.5.2007

B/10/2007                                                      HVW 71/07

DrBf/Ry

Betrifft:

Parlamentarische Anfrage Nr. 695/J (Dr. Belakowitsch-Jenewein, Mag. Hauser
und weitere Abgeordnete)

betreffend Aufsicht über Sozialversicherungsträger AUVA-Amputation als Unfallheilbehand-
lung
YAGAN Ömür, U-Nr. S 31842/04

Sehr geehrte Damen und Herren!

Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt beehrt sich, zur Parlamentarischen Anfrage nachste-
hend Stellung zu nehmen:

Mit Bescheid vom 26.4.2005 wurde dem Versehrten eine Gesamtvergütung gemäß § 209 Abs 2
ASVG auf der Basis der Vollrente vom 12.1.2004 bis 17.1.2005 sowie einer 20 %-igen vorl
äufi-
gen Versehrtenrente vom 18.1. bis 31.10.2005 zuerkannt. Anlass für diese Entscheidung war der
Arbeitsunfall vom 13.5.2004, bei welchem sich der Versehrte eine schwere Verletzung des linken
Mittelfingers mit einer nachfolgenden Sehnenscheidenphlegmone zugezogen hat und als Unfall-
folgen die Versteifung des Fingers mit Bewegungseinschr
änkung und Gefühlsstörung und eine
Schwellneigung verblieben sind. Als weitere Folge des Unfalles verblieb auch eine Vorw
ölbung
der Beugesehne, was zu subjektiven Beschwerden und eine Herabsetzung der Gebrauchsf
ähig-
keit der linken Hand in einem insgesamt rentenbegründenden Ausmaß führte.

Der folgende Antrag des Versehrten vom 3.11.2005 auf Weitergewährung einer Versehrtenrente
nach Ende des Gesamtverg
ütungszeitraumes wurde mit Bescheid vom 24.1.2006 gemäß § 203
ASVG mit der Begründung abgewiesen, dass ein Anspruch auf Versehrtenrente besteht, wenn die
Erwerbsfähigkeit durch die Folgen eines Arbeitsunfalles um mindestens 20 v.H. vermindert ist.
Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in diesem Ausmaß liegt jedoch nicht vor.


Mit seiner Klage vom 10.2.2006 beantragte der inzwischen anwaltlich vertretene Kläger ihm we-
gen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 13.5.2004 eine Versehrtenrente im gesetzlichen Ausma
ß
zu gewähren und ihm die Kosten des Rechtsstreits zu ersetzen. Mit dieser Klage ist die Zustän-
digkeit zur Entscheidung
über den von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt mit Bescheid
vom 24.1.2006 abgewiesener Antrag vom 3.11.2005 auf das Landesgericht Innsbruck als Ar-
beits- und Sozialgericht übergegangen, womit gleichzeitig die AUVA Partei, wie auch der Ver-
sehrte - mit gleichen Rechten zur Antrags- und Beweisführung, wurde.

In ihrer Klagebeantwortung vom 28.2.2006 hat die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt die
vorangegangene bescheidmäßige Ablehnung dann insofern konkretisiert, als ausgeführt wurde,
dass nach der fachärztlichen Beurteilung die Verletzungsfolgen ab 1.11.2005 nur mehr eine Min-
derung der Erwerbsfähigkeit von 10 % bedingen, womit das rentenbegründende Ausmaß nicht
erreicht wird.

Nach persönlicher Untersuchung des Versehrten durch den gerichtlich bestellten (und jahrzehn-
telang dort schon aktiven) Sachverständigen OA Dr. Jörg Riedl vom 14.3.2006 führt dieser in
seinem Gutachten an das Gericht zusammenfassend folgendes aus:

a) Es ist klar, dass dieser Finger nicht nur in der Funktion beeinträchtigt, sondern auch
störend bei Tätigkeiten ist.

b)Für eine Versteifung am Mittel- und Endgelenk ist eine Minderung der Erwerbsfähigkeit
von 20 % ab 1.11.2005 zu geben.

c) Bei starker Störung ist allerdings eine Amputation des Fingers anzuraten, da es sonst zu
ständigen Verletzungen kommt.

Die Chefärztliche Station der Landesstelle Salzburg nahm sodann in ihrem, an die Rechts-
abteilung der Landesstelle Salzburg gerichteten Votum vom 20.4.2006 den Hinweis des gerichtli-
chen Sachverständigen insoweit auf, als angeregt wird, ihn zur Duldungspflicht einer derartigen
Fingeramputation vor Gericht Stellung nehmen zu lassen.

Im weiteren Sozialgerichtsverfahren selbst wurde seitens der AUVA gegen die Einschätzung der
Minderung der Erwerbsf
ähigkeit durch den Gerichtssachverständigen bis zum Dauerrentenzeit-
punkt kein Einwand erhoben, allerdings der Anspruch auf weitere (Dauer-) Rente f
ür die isolierte
Fingerverletzung nicht akzeptiert. Unter Hinweis auf einschlägige oberstgerichtliche Judikatur
(OGH vom 27.2.1990, 10 Ob S 40/90; OGH vom 7.3.2006, 10 Ob S 188/04a und andere) wurde


auf die Möglichkeit der Duldungspflicht einer Amputation des Mittelfingers und damit Herstellung
eines verbessernden Zustandes hingewiesen, gleichzeitig ein Vergleich auf Basis der vorgenann-
ten Pr
ämissen angeboten und für den Fall der Ablehnung des Vergleichsvorschlages alternativ
der Antrag auf schriftliche Erg
änzung des Gutachtens des OA Dr. Riedl beantragt, der schriftlich
darlegen möge, ob eine Amputation des linken Mittelfingers im Grundgelenk ambulant durchzu-
führen ist bzw. wie lange die Behandlungsdauer anzunehmen ist. Weiters möge er dazu Stellung
nehmen, ob durch diese Operation auch seiner Ansicht nach eine Besserung eintreten w
ürde,
sowie darlegen, ob bei dieser Amputation
überdurchschnittliche Risken zu erwarten sind bzw. mit
welchen Risken generell zu rechnen ist.

In seiner Replik auf die Stellungnahme der AUVA zum Gutachten des OA Dr. Riedl lehnte der
Versehrte die diskutierte Amputation des Fingers ab. In der folgenden mündlichen Streitverhand-
lung vom 12.6.2006, bei der beide Parteien ihren Rechtsstandpunkt neuerlich darlegten, wurde
vom Sozialgericht folgender Beschluss auf Ergänzung des Gutachtens durch den Sachverständi-
gen OA Dr. Riedl gefasst:

Dem Sachverständigen wird die Ergänzung des Gutachtens aufgetragen unter Bedachtnahme auf
die Einwendung der AUVA und das Vorbringen des Kl
ägers. Es wolle auch angeführt werden

-          welche Gefahren mit einer Operation (Amputation) des Mittelfingers an sich verbunden
sind( z.B. Narkoseart, Dauer der Operation, usw.);

-          welche Erfolgsaussichten für die Operation bestehen, sowie ob die Operation eine Besse-
rung des Zustandes des Klägers bringt;

-          die Art und Schwere des Eingriffes und seine möglichen Folgen;

-          die Notwendigkeit einer anfälligen Nachbehandlung;

-          welche Schmerzen mit der Operation und der Nachsorge verbunden sind.

In der ersten schriftlichen Gutachtensergänzung nahm der Sachverständige zur Frage der Dul-
dungspflicht nicht konkret Stellung. Die AUVA beantragte daher eine neuerliche schriftliche Gut-
achtensergänzung zur genannten Frage. Resümierend kann aus dieser 2. Gutachtensergänzung
- bei Gericht am 28.8.2006 eingelangt - dessen  Zusammenfassung zitiert werden, wobei der
Gutachter folgende Auffassung vertritt:


Wird die Operation also lege artis durchgeführt, so ist sie beim gesunden Menschen ein kleiner
Eingriff mit wenig Komplikationen und geringen Beschwerden. Es ist insofern eine Besserung zu
erwarten, dass der steife Finger nicht mehr behindernd und damit Verletzungen ausgesetzt ist,
zumal der Gebrauchswert stark eingeschränkt ist.

Dieses Gutachten wurde beiden Parteienvertretern anlässlich des Schlusses der mündlichen Ver-
handlung in der Tagsatzung vom 20.11.2006 ausgehändigt. Von der Allgemeinen Unfallversiche-
rungsanstalt wurden sodann keine weiteren Antr
äge gestellt. Mit Urteil des Landesgerichtes Inns-
bruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 20.11.2006 - der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt
am 16.2.2007 zugestellt - wurde (zusammengefasst) festgestellt, dass dem Kläger die beschrie-
bene Amputation nicht zuzumuten ist und dem Klagebegehren stattzugeben war.

Seitens der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt wurden keinerlei Rechtsmittel gegen diese
Entscheidung eingelegt, die weiteren Rentenansprüche des Klägers ab 1.11.2005 abgerechnet und
die anwaltlichen Kosten im Umfang der gerichtlichen Entscheidung überwiesen.

Was die Frage der Amputation anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass diese Frage zunächst vom
gerichtlichen Sachverst
ändigen aufgerufen wurde und dieses Thema erst im Anschluss daran von
der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt - dies auch nur im Rahmen der vom OGH aufgestellten
Regeln - zur Diskussion gestellt wurde. Die Sichtung der Judikatur zeigt eine größere Anzahl ein-
schlägiger Entscheidungen zum genannten Thema, welches unter dem Schlagwort "Schadensmin-
derungspflicht des Geschädigten" natürlich auch Eingang in rechtswissenschaftliche Publikationen
gefunden hat. Damit im Zusammenhang ist auch ganz klar festzuhalten, dass von der Allgemeinen
Unfallversicherunqsanstalt in keinem Stadium verlangt wurde, dass sich der Kläger tatsächlich
einer Fingeramputation unterzieht. Sie wurde noch nie und wäre auch im konkreten Fall bei fikti-
ver Feststellung der Duldungspflicht nicht verlangt worden. Allerdings wäre tatsächlich die rechtli-
che Konsequenz des Entfalles eines Rentenanspruches damit verbunden (- wenn der allenfalls
duldungspflichtige Eingriff nicht erfolgt wäre). Allein die Diskussion eines derartigen Themas vor
Gericht kann wohl nicht als Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention aufgefasst
werden, zumal, wie ausgef
ührt, einschlägige Gerichtsentscheidungen vorliegen. Eine Klärung der
Mitwirkungspflicht des Gesch
ädigten im gerichtlichen Verfahren muss durchaus zulässig sein. Und
zwar umso mehr, als bereits der gerichtliche Sachverst
ändige auf die Möglichkeit einer Verbesse-
rung des Unfallfolgezustandes von sich aus - und vor allem ungefragt - hingewiesen hat.

Die Judikatur des Obersten Gerichtshofes legt unter bestimmten Voraussetzungen eine Duldungs-
pflicht zu einer Maßnahme der Heilbehandlung bzw. Unfallheilbehandlung auf. Die Judikatur zwingt
selbstverst
ändlich den Geschädigten nicht, dass diese Maßnahme als quasi Zwangsmaßnahme
durchgef
ührt wird. Die Konsequenz der Nichtdurchführung ist allerdings das Ruhen von Leistungen


oder - wenn diese Maßnahme zu einer Besserung oder Nichteintritt des Versicherungsfalles (Inva-
lidität, Berufsunfähigkeit) geführt hätte, dass diese Leistungen nicht gebühren oder anfallen.

In Beachtung der Judikatur hat daher die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt auch den Sach-
verständigen um Ergänzung des Gutachtens ersucht, damit festgestellt werden kann, ob die Am-
putation zumutbar ist. Die beschriebene Entscheidung der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt
im Sinne der Aussagen des Direktors der Landesstelle Salzburg sind daher korrekt und sachlich,
weil es ja der beklagten Partei nicht verwehrt werden darf, Fragen für die Feststellung im Ge-
richtsverfahren zu stellen, ob eben von einer duldungspflichtigen Maßnahme auszugehen ist. Da
aber diese Fragen selbstverständlich einer erhöhten Sensibilität unterliegen, wurde vom Direktor
der Landesstelle Salzburg das zitierte Gremium vorgeschlagen, damit bereits im Vorfeld - also vor
Einbringen der entsprechenden Anträge im Gerichtsverfahren - intern die Rechtmäßigkeit und
Zweckmäßigkeit in Beachtung der vorliegenden Judikatur besprochen wird.

Selbstverständlich bleibt es letztenendes der Frau Bundesministerin und dem Gesetzgeber vorbe-
halten, den Versicherungsträgern aufzutragen, von der Duldungspflicht Abstand zu nehmen bzw.
entsprechende gesetzliche Initiativen zu ergreifen. Dabei ist jedoch drauf hinzuweisen, dass eine
solche Maßnahme nicht nur für die Unfallversicherung sondern auch für die anderen Versiche-
rungszweige, insbesondere die Pensionsversicherung, zu gelten hat, weil es sachlich nicht vertret-
bar w
äre, wenn nur im Bereich der Pensionsversicherung nicht aber im Bereich der Unfallversiche-
rung Duldungspflichten gelten würden.

Mit freundlichen Grüßen
Der leitende Angestellte: