645/AB XXIII. GP

Eingelangt am 08.06.2007
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BM für Wirtschaft und Arbeit

Anfragebeantwortung

 

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

 

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                                                           Wien, am 5.6.2007

 

                                                                                                                           Geschäftszahl:

                                                                                            BMWA-10.101/0070-IK/1a/2007

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 640/J betreffend Beschäftigung, welche die Abgeordneten Josef Muchitsch, Kolleginnen und Kollegen am 10. April 2007 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

§ 80 Abs. 3 Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006) sieht für den Bereich oberhalb der europarechtlich geltenden Schwellenwerte (Oberschwellenbereich) grundsätzlich den Vorrang des Prinzips des Zuschlags auf das wirtschaftlich und technisch günstigste Angebot (Bestangebotsprinzip, im Alltagssprachgebrauch auch als Bestbieterprinzip bezeichnet) vor. Im Unterschwellenbereich besteht gemäß § 100 BVergG 2006 die Wahlfreiheit zwischen dem Bestangebotsprinzip und dem Niedrigstpreisprinzip (im Alltagssprachgebrauch als „Billigstbieterprinzip“ bezeichnet). Das Bestangebotsprinzip ist immer dann heranzuziehen, wenn der Qualitätsstandard der Leistung in der Ausschreibungsbekanntmachung oder in der Leistungsbeschreibung nicht so klar und eindeutig definiert ist, dass beim Ausschreibungsergebnis mit völlig vergleichbaren Angeboten der Bieter zu rechnen ist.

 

Demgegenüber wurde durch den Gesetzgeber mit den Bestimmungen der §§ 97 Abs. 2 und 99 Abs. 2 BVergG 2006 eine strenge Bindung der öffentlichen Auftraggeber an so genannte „geeignete Leitlinien“, wie Normen und Standardisierte     Leistungsbeschreibungen, festgelegt, deren Verfassungskonformität der VfGH – anlässlich eines Gesetzesprüfungsantrages der ASFINAG – mit Erkenntnis vom 9.3.2007, GZ. G174/06-7, ausdrücklich festgestellt hat.

 

Diese strenge Bindung an Normen und Standardisierte Leistungsbeschreibungen bedeutet aber in der Praxis, dass „normale Bauausschreibungen“ so zu gestalten sind, dass durch die verbindliche Anwendung Standardisierter Leistungsbeschreibungen (im Ressortbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit: Standardisierte Leistungsbeschreibung für den Hochbau – LBHB sowie Standardisierte Leistungsbeschreibung für die Haustechnik – LB-HT) und Normen in der Ausschreibung vergleichbare Angebote beim Ausschreibungsergebnis sichergestellt werden können und daher die Wahl des Niedrigstpreisprinzips in diesen Fällen gesetzeskonform den Normalfall darstellen kann. Ist diese starke Standardisierung jedoch nicht möglich, dann hat die Wahl des Bestangebotsprinzips zwingend zu erfolgen.

 

Darüber hinaus kann auch auf andere Art und Weise als durch zwingende Wahl des Bestangebotsprinzips das Niveau der Qualität der Bieter in Vergabeverfahren positiv gesteuert werden, das gilt insbesondere für die Durchführung zweistufiger Vergabeverfahren und die dabei erfolgende Auswahl der besten Unternehmer einerseits sowie die Forderung nach dem Nachweis geeigneter Referenzvorhaben für die letzten fünf Jahre bei Bauaufträgen bzw. drei Jahre für Liefer- und Dienstleistungsaufträge, um so die Qualität von in den letzten Jahren erbrachten Leistungen als Mindestanforderung für die Zulassung von Unternehmern zu Vergabeverfahren zu bewerten, andererseits.

 

Dass eine ausschließliche Vorgabe eines der beiden Prinzipien der Zuschlagserteilung nicht europarechtskonform ist, da dadurch dem Auftraggeber die Wahl des im konkreten Vergabeverfahren sachlich angemessenen Zuschlagsprinzips vereitelt wird, stellte der EuGH mit Urteil vom 7.10. 2004 in der Rechtsache C-247/02 „Sintesi“, Randnummer 40, fest: „Legt der nationale Gesetzgeber jedoch ein ausschließliches Kriterium für die Vergabe öffentlicher Bauverträge abstrakt und allgemein fest, so nimmt dies den öffentlichen Auftraggebern die Möglichkeit, die Art und die Besonderheiten derartiger Aufträge im Einzelnen zu berücksichtigen, indem sie für jeden von ihnen das Kriterium wählen, das am besten geeignet ist, den freien Wettbewerb zu sichern und so die Auswahl des besten Angebots zu gewährleisten.“ Die zuvor angeführten Regelungen im BVergG 2006 tragen dieser vom EuGH judizierten Maxime Rechnung.

 

 

Antwort zu den Punkten 2 und 4 der Anfrage:

 

Diesbezüglich darf ich zuständigkeitshalber auf die Beantwortung der Anfrage 637/J durch den Herrn Bundesminister für Finanzen verweisen.

 

 

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

 

Diesbezüglich darf ich zuständigkeitshalber auf die Beantwortung der Anfragen 637/J durch den Herrn Bundesminister für Finanzen bzw. 638/J durch den Herrn Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ver-weisen.

 

 

Antwort zu den Punkten 5, 6, 10 und 11 der Anfrage:

 

Zur Bekämpfung der steigenden Winterarbeitslosigkeit in der Bauwirtschaft wurde bereits 1996 eine Kombination von Maßnahmen ergriffen, durch die für Bauarbeiter in der Bauindustrie und dem Baugewerbe eine zeitliche Verlängerung des Dienstverhältnisses um bis zu sechs Wochen erreicht wurde. Während der Sommermonate können bis zu 90 Stunden Zeitausgleich angesammelt werden, die dann in den Wintermonaten bzw. vor Auflösung eines Dienstverhältnisses konsumiert werden. Weiters soll der Jahresurlaub im Ausmaß von zwei Wochen in den Monaten Dezember und Jänner erfolgen. Das Einarbeiten von Fenstertagen wurde erleichtert und die Bezahlung der Feiertage zwischen Weihnachten und dem 6. Jänner erfolgt über    einen bei der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse eingerichteten Fonds. Insgesamt zeigte das Modell deutlich positive Auswirkungen und hat zu einem  Rückgang der jährlichen Winterarbeitslosigkeit um bis zu 16% geführt. Angesichts des hohen Anteils der Saisonkomponente an der Gesamtarbeitslosigkeit wird über das Arbeitsmarktservice auch der Besuch von Bauhandwerkerschulen in arbeits-freien Zeiten bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses gefördert. Im Jahr 2006 wurde im Rahmen dieses speziellen Programms die Höherqualifizierung von rund 750 saisonbeschäftigten Arbeitnehmern unterstützt. Die derzeit in parlamentarischer Behandlung befindliche Novellierung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes, die eine befristete Übergangsregelung für die Finanzierung beinhaltet, sollte zum Anlass genommen werden, bei den innerhalb dieser Übergangsfrist anzustellenden Überlegungen für eine dauerhafte Neuregelung auch Fragen der Verlängerung der Beschäftigung mit zu berücksichtigen.

 

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit selbst ist für einen relativ geringen Anteil an den gesamtösterreichischen Bauleistungen zuständig, wobei es sich beim deutlich überwiegenden Anteil dieser Bauleistungen um Innenarbeiten handelt, die ganzjährig durchgeführt werden können. Das BMWA strebt jedenfalls eine kontinuierliche Beschäftigung der Arbeitskräfte am Bau an und setzt auch in seinem Bereich Maßnahmen zur kontinuierlichen Beschäftigung bei Bauaufträgen. Als ein konkretes Beispiel kann der Ankauf der Winterbauausrüstung durch die Burghauptmannschaft Österreich im Rahmen der Bautätigkeit bei der KZ-Gedenkstätte Mauthausen angeführt werden, wodurch es auf der Baustelle möglich war, im Winter 2005/2006 weitgehend und im Winter 2006/2007 vollständig durchzuarbeiten.

 

 

 

Antwort zu den Punkten 7 und 8 der Anfrage:

 

Grundsätzlich wird der Mitwirkung der Sozialpartner bei der Gestaltung von anforderungsgerechten Programmen der beruflichen Höher- und Weiterqualifizierung von Seiten des Bundes­ministeriums für Wirtschaft und Arbeit ein sehr hoher Stellenwert eingeräumt. Dies zeigt sich nicht zuletzt im diesbezüglich zentralen Bereich der       Arbeitsmarktpolitik, wo gemäß entsprechender gesetzlicher Vorgaben wesentliche Ent­scheidungen - wie zum Beispiel bei der Entwicklung und Umsetzung von Fördermaß­nahmen im Aus- und Weiterbildungsbereich - im Rahmen von sozial­partner­schaftlich besetzten Gremien auf unterschiedlichen regionalen Ebenen ab­ge­stimmt und getroffen werden. In den unterschiedlichen Qualifizierungsmaßnahmen des AMS werden derzeit (2006) jährlich rund 30.000 Personen aus der Bauwirtschaft gefördert.

 

 

Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:

 

Die Bauarbeiter-Urlaubs- und -Abfertigungskasse (BUAK) veröffentlicht statistische Werte für Schlechtwettertage im Mittel der jeweils letzten 10 Jahre (die so genannten

„C-Tage“); Rechtsgrundlage dafür ist § 3 des Bauarbeiter-Schlechtwetterent-schädigungsgesetzes 1957. Sowohl die Standardisierte Leistungsbeschreibung Hochbau (LB-HB) als auch die Standardisierte Leistungsbeschreibung Haustechnik (LB-HT) sehen in der jeweiligen Position 00.16 12 die wählbare Bestimmung vor, dass Schlechtwettertage, die das von der BUAK bekanntgegebene Mittel der letzten 10 Jahre übersteigen, auf die Verlängerung der Ausführungsfrist angerechnet werden. Von dieser wählbaren Position wird im Ressortbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit auch tatsächlich Gebrauch gemacht.

 

Antwort zu Punkt 12 der Anfrage:

 

Diesbezüglich darf ich zuständigkeitshalber auf die Beantwortung der Anfrage 638/J durch den Herrn Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verweisen.