646/AB XXIII. GP
Eingelangt am 08.06.2007
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BM für Soziales und Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Parlament
1010 Wien
(5-fach)
GZ: BMSK-20001/0015-II/2007 Wien,
Betreff: Parlament
Parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Josef Muchitsch u. a. betreffend Pensionen und Schwerarbeit, Nr. 647/J
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 647/J der Abgeordneten Josef Muchitsch und GenossInnen wie folgt:
Frage 1:
Die Regierungsvorlage einer 67. Novelle zum ASVG sieht eine Verlängerung des abschlagsfreien Pensionsantrittes für Hackler für die Jahre 2008, 2009 und 2010 vor. Die Verlängerung bis 2010 entspricht dem Regierungsübereinkommen und auch meinem Versprechen, wonach mit 45 Beitragsjahren und 60 Lebensjahren ein Pensionszugang ermöglicht werden soll.
Einer weiteren Verlängerung in einer weiteren Legislaturperiode stehe ich ganz bestimmt nicht im Wege.
Frage 2:
Nein.
Fragen 3 und 4:
Ich plane derzeit die Einrichtung einer Arbeitsgruppe zur Neuordnung des Invaliditätspensionsrechts. In dieser Arbeitsgruppe wird auch die hier angeschnittene Problematik behandelt werden.
Frage 5:
Die entsprechend dem Regierungsübereinkommen für die XXIII. Gesetzgebungsperiode von mir bereits eingesetzte Arbeitsgruppe zur Vereinfachung der Pensionsberechnung arbeitet derzeit in 2 Teilen und zwar einerseits an Vorschlägen zur Vereinfachung der komplizierten Pensionsermittlung nach dem Altrecht in der Parallelrechnung sowie andererseits an Vorschlägen hinsichtlich eines Ersatzes der Parallelrechnung durch Entwicklung eines Sockelmodells.
Frage 6:
Die Regierungsvorlage eines Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2007 (SRÄG 2007) beinhaltet die Umsetzung der im Regierungsprogramm für die XXIII. Gesetzgebungsperiode unter dem Titel „Pensionen“ festgeschriebenen kurzfristig zu verwirklichenden Maßnahmen.
Konkret
vorgesehen sind insbesondere:
- eine Verbesserung der freiwilligen Pensionsversicherung bei Pflege naher
Angehöriger:
Für 48 Monate sollen bei Pflege einer Person mit Pflegegeld der Pflegestufe 4 - zusätzlich zum (fiktiven) Dienstgeberanteil - auch 50 % des (fiktiven) Dienstnehmeranteils und bei Pflege einer Person mit Pflegegeld ab Pflegestufe 5 der gesamte Beitrag vom Bund übernommen werden.
- eine Valorisierung der Beitragsgrundlage für die Teilversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Kindererziehung, des Präsenz- und Zivildienstes:
Die
Beitragsgrundlage von 1 350 € soll jährlich, erstmals
(rückwirkend) für das Jahr 2006, mit der Aufwertungszahl
erhöht werden. Diese Maßnahme wird erst mittelfristig
leistungswirksam, da sie nur für Personen (ab dem Jahrgang 1955)
gilt, auf die die Parallelrechnung oder ausschließlich das Pensionskonto
nach dem APG anzuwenden ist.
- eine Verlängerung des abschlagsfreien Pensionsantritts bei der Schutzbestimmung für Langzeitversicherte (der sog. „Hacklerregelung“) bis 2010:
Davon werden rund 6 500 Männer und rund 7 000 Frauen profitieren
- eine geringfügige Adaptierung der Zugangsvoraussetzungen für die „Hacklerregelung“:
Auch
Männer, die im zweiten Halbjahr 1950, und Frauen, die im zweiten
Halbjahr 1955 geboren sind, werden bis 2010 diese Pension mit 60
(Männer) bzw. 55 Jahren (Frauen) - und nicht erst mit 60,5
(Männer) bzw. 55,5 Jahren (Frauen) - in Anspruch nehmen können.
- eine Halbierung der Abschläge bei der „Korridorpension“ im Übergangsrecht:
Der sog. „Korridor-Abschlag“ wird von 4,2 % auf 2,1 % pro Jahr des Pensionsantritts vor Erreichung des jeweiligen (auslaufenden) Frühpensionsalters reduziert. Durch diese Reduzierung erhöht sich die Pension je betroffener Person kurzfristig um durchschnittlich rund 1,5 % (2007) und langfristig um bis zu 7 % (2015).
- die Schaffung einer Wahrungsbestimmung bezüglich der Erfüllung der Anspruchvoraussetzungen für die Schwerarbeitspension:
Wird - neben den sonstigen Voraussetzungen - die Voraussetzung des Vorliegens von 10 Schwerarbeitsjahren innerhalb der letzten 20 Jahre vor dem Pensionsstichtag ab Erreichung des 60 Lebensjahres einmal erfüllt, so bleibt der Anspruch auch bei späterem Antritt der Schwerarbeitspension gewahrt.
Darüber hinaus sind unter dem Titel: „Pensionen“ noch vorgesehen:
- eine Klarstellung im Übergangsrecht der Pensionsreform 2003, wonach die Pensionsberechnung nach der alten Rechtslage auch bezüglich der „normalen“ Alterspension erhalten bleibt, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die Frühpension (abgesehen von der Aufgabe der Beschäftigung) am 31. Dezember 2003 erfüllt wurden.
- die erstmalige Valorisierung der Beitraggrundlage für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Pflegepersonen (derzeit 1 350 €) ab 2008; dadurch wird eine rückwirkende Beitragsbelastung der versicherten Person vermieden.
- eine Anpassung im BPGG an die Verbesserung der freiwilligen Pensionsversicherung bei Pflege naher Angehöriger.
Fragen 7, 8 und 9:
Die von mir eingerichtete Kommission zur Beobachtung der Schwerarbeit wird sich
mit der Praxis der Inanspruchnahme zu befassen haben.
Frage 10:
Die hier angesprochene Frage wird in der Arbeitsgruppe zur Neuordnung des
Invaliditätsrechts behandelt werden.
Frage 11:
Diese Frage richtet sich an die hiefür zuständigen Minister Kdolsky und
Bartenstein. Ich werde alles tun, um diese Frage in die politische Diskussion
einfließen zu lassen.
Frage 12:
Derzeit liegen mir keine fundierten wissenschaftlichen Untersuchungen vor. Ich
werde selbstverständlich dafür Sorge tragen, dass solche Untersuchungen in die
Diskussion um die Schwerarbeiterregelung aufgenommen werden.
Frage 13:
Entsprechend der bestehenden Rechtslage können derzeit Menschen
mit folgenden Tätigkeiten einen Anspruch erwerben:
·
in Schicht- oder Wechseldienst und zwar auch während der
Nachtstunden, in einem Umfang von mindestens sechs Stunden.
·
regelmäßig unter Hitze oder Kälte im Sinne
des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981,
·
unter chemischen oder physikalischen Einflüssen im Sinne
des Art. VII Abs. 2 Z 5, 6 und 8 NSchG. Dies bedeutet, dass sowohl die
gesundheitsgefährdende Einwirkung von Erschütterungen (bei Verwendung
von Arbeitsgeräten, Maschinen und Fahrzeugen) als auch das Tragen von
Atemschutz- bzw. Tauchgeräten (regelmäßig oder in einem
Mindestausmaß von vier bzw. zwei Stunden pro Arbeitstag) und das
gesundheitsschädliche Einwirken von inhalativen Stoffen, die zu einer
Berufskrankheit laut Anlage 1 zum ASVG führen können,
Berücksichtigung finden.
·
mit schwerer körperlichen Arbeit, die dann vorliegt,
wenn bei einer achtstündigen Arbeitszeit von Männern mindestens
2 000 Arbeitskilokalorien und von Frauen mindestens 1 400 Arbeitskilokalorien
verbraucht werden (etwa Bauhilfsarbeiten, Forstarbeiten, Hochofenarbeiten sowie
Pflasterarbeiten),
·
zur berufsbedingten Pflege von erkrankten oder behinderten
Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf, wie bespielsweise in
der Hospiz- oder Palliativmedizin und in geriatrischen oder psychiatrischen
Pflegeheimen,
· Berufstätigkeit von schwerstbehinderten Personen.
Frage 14:
Derzeit steht keine Änderung zur Schwerarbeiterregelung, was die Finanzierung
betrifft, in Diskussion.
Frage 15:
Die derzeitige Schwerarbeiterregelung wurde von der vorhergegangenen
Bundesregierung beschlossen. Sie sieht vor, dass Menschen mit besonders
belastenden Arbeitsbedingungen ein Zugang zu einer Schwerarbeitspension
eröffnet werden soll.
Ich werde genau prüfen, und die bestehende Verordnung so weiterentwickeln, dass
wirklich schwer arbeitende Menschen einen Zugang zu dieser
Schwerarbeiterregelung finden.
Mit freundlichen Grüßen
Erwin Buchinger