647/AB XXIII. GP

Eingelangt am 08.06.2007
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BM für Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Parlament

1010 Wien

 

(5-fach)

 

 

GZ: BMSK-20001/0022-II/2007

Wien,

 

 

 

 

Betreff:  Parlament

                 Parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Josef Muchitsch u. a. betreffend Schwarzarbeit, Nr. 648/J

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 648/J der Abgeordneten Josef Muchitsch u. a. wie folgt:

 

 

Frage 1:

 

Zu dieser Frage habe ich den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger um Stellungnahme ersucht und wurde mir von dieser Seite mitgeteilt, dass diesbezüglich keine Daten bzw. Schätzungen vorliegen. Dies gilt umso mehr, als von Schwarzarbeit nicht nur Beiträge und Umlagen, sondern sämtliche Abgaben betroffen sind und die Frage, was „erwirtschaftet“ wurde, zusätzlich ja auch die konkreten Leistungen umfassen würde.

Frage 2:

 

Zu dieser Frage hat mir der Hauptverband Folgendes mitgeteilt:

 

GKK Wien:

„2006 ist der Wiener Gebietskrankenkasse ein finanzieller Schaden durch „dubiose“ Baufirmen in der Höhe von ca. EUR 18 Mio. (inklusive Verzugszinsen) entstanden. Es handelt sich hierbei um die Gesamtbeiträge. Auf die Krankenversicherung entfällt ca. 1/5, d. s. EUR 3,6 Mio. Dieser Schaden ist jedoch zum größten Teil nicht auf Schwarzarbeit zurückzuführen, sondern durch angemeldete Dienstnehmer bei dubiosen Dienstgebern entstanden, die keine Sozialversicherungsbeiträge entrichten.“

 

GKK Niederösterreich:

„Im Kompetenzbereich der NÖGKK liegen diesbezüglich keine Daten vor.“

 

GKK Burgenland:

„Zu der unter Punkt 2 aufgeworfenen Frage betreffend Schwarzarbeit können von der Burgenländischen Gebietskrankenkasse keine Angaben gemacht werden, weil für illegale Beschäftigte an sich keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden.“

 

GKK Oberösterreich:

„Darüber kann keine Angabe gemacht werden.“

 

GKK Steiermark:

„Naturgemäß sind dem Versicherungsträger weder die Zahl der Schwarzarbeiter noch die Größenordnung der schwarz ausgezahlten Entgelte bekannt. Da die Versicherungsträger auch keine Studie über solche Zahlen in Auftrag gegeben haben und es somit an – wenn auch nur geschätzten – Referenzzahlen mangelt, kann nicht nachvollzogen werden, wie viel der österreichischen Sozialversicherung durch Schwarzunternehmer im vergangenen Jahr an Beiträgen entgangen ist.“

 

GKK Kärnten:

„Der Kärntner Gebietskrankenkasse liegen zur Schwarzarbeit keine Zahlen vor.“

 

GKK Salzburg:

Seitens der Salzburger Gebietskrankenkasse erging die Mitteilung, dass ein diesbezügliches Zahlenmaterial nicht vorhanden ist.

 

GKK Tirol:

Zu dieser Frage konnten aus Sicht der Tiroler Gebietskrankenkasse keine konkreten Angaben gemacht werden.

 

GKK Vorarlberg:

„Die Vorarlberger Gebietskrankenkasse kann zu der Frage, wie viel der österreichischen Sozialversicherung durch Schwarzunternehmer im vergangenen Jahr an Beiträgen und Steuern entgangen ist, nicht Stellung nehmen, weil ihr keine diesbezüglichen Daten bzw. Schätzungen vorliegen, auch nicht für ihren Zuständigkeitsbereich. „

 

VA öffentlich Bediensteter:

„Die Dienststellen im öffentlich-rechtlichen Bereich wie Bund, Länder und Gemeinden kommen ihren Meldeverpflichtungen korrekt nach. Im Zuge der regelmäßig durchgeführten Beitragsprüfungen konnten bisher noch nie Hinweise auf Schwarzarbeit festgestellt werden.“

 

SVA der gewerblichen Wirtschaft:

„Die Frage 2 kann aus Sicht der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) nicht beantwortet werden, da keine entsprechenden Daten vorhanden sind.“

 

Pensionsversicherungsanstalt:

Es wurde mitgeteilt, dass die angesprochene Frage 2 nicht beantwortet werden kann. Es liegt dazu keinerlei Datenmaterial vor.

 

VA Notariat:

Die VA Notariat teilt mit, dass zu den aufgeworfenen Fragen hinsichtlich der nach dem NVG 1972 versicherten Personen keine Stellungnahme abgegeben werden kann.

 

AUVA:

Namens der AUVA wurde mitgeteilt, dass zur gegenständlichen parlamentarischen Anfrage seitens der Anstalt keine inhaltliche Stellungnahme abgegeben werden kann, da sie sich bekanntlich im Melde-, Versicherungs- und Beitragswesen der Dienste der Krankenversicherungsträger bedient und somit nicht über eigene Daten und Erfahrung verfügt.

 

 

 

Fragen 3- 5:

 

Die Regierungsvorlage einer 67. Novelle zum ASVG  sieht u. a. auch die Verpflichtung zur Anmeldung zur Sozialversicherung bereits vor Arbeitsantritt vor.

Diese auch im Regierungsprogramm vorgesehene Anmeldung vor Arbeitsantritt soll bundesweit mit 1. Jänner 2008 in Kraft treten.

 

Vorgesehen ist die Möglichkeit einer zweistufigen Anmeldung (wie bereits derzeit im Bereich der Burgenländischen Gebietskrankenkasse) in Form einer „Avisomeldung“ (Mindestangaben‑Anmeldung) und einer „Vollmeldung“ (vollständige Anmeldung innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung).

Für die Mindestangaben‑Anmeldung ist in den einschlägigen Richtlinien des Hauptverbandes nicht nur die telefonische Meldung, sondern auch die Telefax‑Meldung vorzusehen.

Ab 1. Jänner 2008 sind auch die fallweise beschäftigten Personen jedenfalls vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden.

 

Zur Generalunternehmerhaftung teile ich mit, dass mein Ressort derzeit Gespräche mit den Sozialpartnern mit dem Ziel führt, eine gleichermaßen für Wirtschaft und Arbeitnehmer erfolgreiche Lösung zu finden.

Ich bin zuversichtlich, dass noch in diesem Jahr mit einer solchen Lösung gerechnet werden kann.

 

Maßnahmen gegen Scheinselbständigkeit sind im Regierungsprogramm unter dem Kapitel „Bekämpfung von Schwarzarbeit“ vorgesehen. Diesbezüglich verweise ich auf meine obigen Ausführungen.

 

 

Frage 6:

 

Eine Überprüfung der in Rede stehenden „Anmeldung vor Arbeitsbeginn“ wird in engem Zusammenwirken von Sozialversicherungen und Finanzverwaltung in erster Linie Aufgabe der KIAB (Kontrolle der illegalen Arbeitnehmerbeschäftigung) sein. Die KIAB stellt im Zuge ihrer Kontrollen Sachverhalte fest, die in Entsprechung der gesetzlichen Bestimmungen den zuständigen Behörden mitgeteilt werden. Unter Hinweis auf § 89 Abs. 3 EStG zählt hiezu unter anderem auch die Erhebung, ob die versicherungs- und melderechtlichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) eingehalten wurden.

Die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und die Abgabenbehörden haben darüber hinaus die zuständigen Behörden zu verständigen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangen, dass eine Übertretung arbeitsrechtlicher, sozialversicherungsrechtlicher, gesundheits- und umweltschutzrechtlicher, abgabenrechtlicher oder gewerberechtlicher Vorschriften vorliegt.

Durch die KIAB-Organe in Verbindung mit der Verständigungspflicht anderer Behörden ist ein Höchstmaß von Synergien erzielbar, da illegale Beschäftigung zumeist auch Hinterziehung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen bedeutet.

 

 

Frage 7:

 

Die Regierungsvorlage einer 67. ASVG- Novelle sieht diesbezüglich  eine Modifikation der bei Verstößen gegen melderechtliche Vorschriften anzuwendenden Strafbestimmung (§ 111 ASVG) bzw. Beitragszuschlagsregelung (§ 113 ASVG) in folgender Weise vor:

 

·        Eine ausdrückliche Anzeigepflicht der Prüfbehörden im Betretungsfall gegenüber den Bezirksverwaltungsbehörden sowie die Parteistellung der Abgabenbehörden des Bundes (subsidiär: des Krankenversicherungsträgers) in dem nach einer Betretung eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren.

 

·        Die Verfolgungsverjährungsfrist soll auf ein Jahr verdoppelt und die Obergrenze des Strafrahmens bei wiederholt ordnungswidrigem Handeln auf 5 000 € angehoben werden.

 

·        Bei unterbliebener Anmeldung vor Arbeitsantritt soll im Fall der Betretung grundsätzlich ein pauschalierter Beitragszuschlag Platz greifen, der sich aus zwei Teilbeträgen zusammensetzt: einem Betrag von 500 € pro anzumeldender Person zur Abgeltung der Bearbeitungskosten des Sozialversicherungsträgers sowie einem Betrag von 800 € für den Prüfeinsatz.

 

·        Darüber hinaus sollen Beitragszuschläge (wie schon derzeit im Bereich der Burgenländischen Gebietskrankenkasse) auch bei Verletzung der Pflicht zur vollständigen Anmeldung vorgeschrieben werden können.

 

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

Erwin Buchinger