651/AB XXIII. GP
Eingelangt am 11.06.2007
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am Juni 2007
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0031-I/4/2007
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 643/J vom 11. April 2007 der Abgeordneten Josef Muchitsch, Kolleginnen und Kollegen, betreffend Schwarzarbeit, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu 1. und 2.:
Diesbezüglich liegen keine gesicherten Daten vor, demnach kann auch der Einnahmenausfall nicht geschätzt werden.
Zu 3.:
Bei den angeführten Punkten des Regierungsprogramms handelt es sich um weit reichende Änderungen, von denen alle Unternehmen betroffen sind. Es gilt, die redlichen Wirtschaftstreibenden und ihre Arbeitnehmer nicht durch zusätzliche erhebliche bürokratische Bestimmungen zu belasten, sondern gezielt betrügerische Unternehmen zu verfolgen. Die legistische Umsetzung bedarf daher einer eingehenden Vorbereitung, hier einen gangbaren Weg zu finden.
Zu 4.:
Im Zuge der Reform der Betrugsbekämpfungseinheiten in meinem Ressort erfolgt 2007 eine Aufstockung der KIAB auf insgesamt 325 Kontrollorgane. Die SEG ist nunmehr in die Steuerfahndung integriert und wird dadurch künftig noch besser der organisierten Kriminalität entgegenwirken.
Zu 5.:
Mit der Übertragung der KIAB in die Finanzämter wird die organisierte Schwarzarbeit noch umfassender bekämpft. Illegale Beschäftigung geht stets mit der Hinterziehung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen einher. Durch die Bündelung der Kontrolle in den Finanzämtern kommt es zu einer Erhöhung der Effizienz sowie zu Synergien durch zielgerichtete Überprüfungen aller Aspekte der Schwarzarbeit.
Zu 6.:
In jedem Finanzamt gibt es ein KIAB-Team, das durch die örtliche Nähe rasch und unbürokratisch auf Vorkommnisse reagieren kann. Mit der Vernetzung der KIAB-Teams in den Regionen und der Einbeziehung aller Organisationseinheiten der Finanzämter ist durch eine Verbesserung der risikoorientierten Kontrollen eine wesentliche Effizienzsteigerung zu erwarten.
Zu 7.:
Schon bisher wurde in meinem Ressort großer Wert auf die Kooperation der beteiligten Behörden gelegt. Als Beispiel sei hier die gemeinsame Prüfung der lohnabhängigen Abgaben durch Organe der Finanzverwaltung und der Sozialversicherung genannt. Nicht nur gemeinsame Kontrollen, sondern auch der Austausch von Informationen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen stehen dabei an erster Stelle, wozu auch der bereits bestehende Zugriff auf Datenbanken gehört. In verschiedenen Projekten sind derzeit Umsetzungsmaßnahmen zum Ausbau dieser bereits funktionierenden Kooperation im Gange.
Zu 8.:
Das Betrugsbekämpfungsgesetz 2006 sieht diesbezüglich bereits entsprechende Vorschriften vor. Bei Bargeldbewegungen kann der Bundesminister für Finanzen zudem mit Verordnung vereinfachende Aufzeichnungspflichten regeln, insbesondere bei Unzumutbarkeit. Die Erleichterungen bei der Losungsermittlung sollen vor allem bei jenen Unternehmen greifen, deren Umsätze bestimmte Grenzen pro Jahr nicht übersteigen sowie bei Unternehmen, bei denen ein tägliches Festhalten von einzelnen Bareingängen und Barausgängen wirtschaftlich nicht vertretbar wäre.
Durch die Änderungen wird eine inhaltliche Gleichstellung der Führung der Bücher und Aufzeichnungen auf Datenträgern mit denen in Schriftform hinsichtlich der Vorgangsweise bei nachträglichen Änderungen von Eintragungen und Aufzeichnungen erreicht. Die Formvorschriften des § 131 Bundesabgabenordnung werden an die EDV-technischen Änderungen bei der Verwendung von Datenträgern bei Buchführungs- und Aufzeichnungssystemen angepasst. Alle Informationen, die im Verarbeitungsprozess erfasst werden, sollen nicht unterdrückt oder in einer Weise verändert werden können, die zur Folge hat, dass der ursprüngliche Inhalt und die erfolgte Änderung nicht mehr ersichtlich sind.
Zu 9.:
Da aus der Frage nicht hervorgeht, welche gesetzliche Bestimmung konkret gemeint ist, darf ich beispielhaft auf das Sozialbetrugsgesetz verweisen, das für das Vorenthalten von Beiträgen zur Sozialversicherung oder Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz sowie die organisierte Schwarzarbeit Freiheitsstrafen vorsieht.
Zu 10.:
Die primäre legistische Zuständigkeit betreffend diese Materie liegt nicht beim Bundesministerium für Finanzen. Meinem Ressort ist nicht bekannt, ob es derzeit diesbezügliche Überlegungen gibt.
Zu 11.:
Lt. polizeilicher Kriminalstatistik des Bundesministeriums für Inneres gab es in den Jahren 2005 und 2006 die nachstehend angeführten Verurteilungen nach dem Sozialbetrugsgesetz.
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Angezeigte Fälle |
Jahr 2001 |
Jahr 2002 |
Jahr 2003 |
Jahr 2004 |
Jahr 2005 |
Jahr 2006 |
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§ 153c StGB |
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- |
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301 |
399 |
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§ 153d StGB - Vergehen |
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- |
9 |
30 |
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§ 153d StGB - Verbrechen |
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1 |
7 |
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§ 153e StGB |
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- |
- |
- |
11 |
9 |
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§ 114 ASVG ALT |
416 |
379 |
569 |
530 |
57 |
- |
Zu 12.:
Der Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates der Europäischen Union vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen sieht dies bereits vor. Im Rahmen des EU-JZG soll nur die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen anderer Mitgliedsstaaten, in welchen Geldsanktionen ausgesprochen wurden, umgesetzt werden; nur diese sollen daher durch die ordentlichen Gerichte vollstreckt werden. Entscheidungen von Verwaltungsbehörden anderer Mitgliedsstaaten, in welchen Geldsanktionen ausgesprochen wurden, sollen dagegen von den Bezirksverwaltungsbehörden vollstreckt werden. Die dafür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen werden im Verwaltungsvollstreckungsgesetz zu schaffen sein.
Zu 13.:
Das Ausländerbeschäftigungsgesetz legt bereits derzeit einen hohen Strafrahmen fest, der auch hohe Mindeststrafen umfasst. Die einzelnen Verwaltungsstrafverfahren sind aber Angelegenheit der jeweils zuständigen Verwaltungsstrafbehörde.
Mit freundlichen Grüßen