654/AB XXIII. GP
Eingelangt am 12.06.2007
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möglich.
BM für Soziales und Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 659/J der Abgeordneten Michael Ehmann, Kolleginnen und Kollegen wie folgt:
Frage 1:
Die mit 6. Jänner 2007 eingeführte Sonderbestimmung betreffend Sitzkontaktsystem ist aus meiner Sicht eine rein unternehmerorientierte Bestimmung. Nähere Hintergründe der Verordnung sind mir nicht bekannt.
Bei der Verordnung über die Ausübung des Taxigewerbes und des mit Personenkraftwagen betriebenen Mietwagen- und Gästewagengewerbes (Steiermärkische Taxi-, Mietwagen- Gästewagenbetriebsordnung) handelt es sich um eine Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark, welche auf eine Verordnungsermächtigung gemäß § 13 Abs. 3 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 gestützt ist. Die Vollziehung des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie. Die Interessen von Verbrauchern/-innen sehe ich durch diese Verordnung, wenn überhaupt, nur am Rande berührt.
Fragen 2 bis 11:
Diese Fragen können von mir mangels Zuständigkeit - wie in Frage 1 bereits ausgeführt - nicht beantwortet werden.
Frage 12 bis 13:
Als Konsumentenschutzminister habe ich in meiner Koordinierungsfunktion natürlich Interesse, dass Preise auch im Taxi korrekt verrechnet werden. Beschwerden von Konsumenten/innen sind allerdings bisher nicht an das BMSK herangetragen worden. Zu einer Verteuerung von Fahrten kann es meiner Meinung durch die Einführung eines technischen Systems nicht kommen, sondern nur durch Bestimmungen hinsichtlich der Beförderungsentgelte selbst.