655/AB XXIII. GP

Eingelangt am 12.06.2007
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur

 

Anfragebeantwortung

 

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

        

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

                                                                                                                                        Geschäftszahl:     BMUKK-10.000/0057-III/4a/2007

                                                                                           

                                                                                                                                       

                                                                                                                                       

                                                                                                                                       

                                                                                                                                       

                                                                                                                         Wien, 8. Juni 2007

 

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 667/J-NR/2007 betreffend die „Sizilianischen Geschäfte“ des Wiener Staatsoperndirektors, die die Abgeordneten Herbert Kickl und Kollegen am 19. April 2007 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Einleitend ist festzuhalten, dass die Österreichischen Bundestheater seit dem 1. September 1999 als ein aus fünf eigenständigen Gesellschaften mit beschränkter Haftung, nämlich der Bundestheater Holding GmbH, der Burgtheater GmbH, der Wiener Staatsoper GmbH, der Volksoper Wien GmbH und Theaterservice GmbH, bestehendes Unternehmen organisiert sind. Während die Bundestheater-Holding GmbH zu 100 % im Eigentum des Bundes steht, befinden sich alle anderen Gesellschaften im Eigentum bzw. Miteigentum der Bundestheater-Holding. Es besteht an den Tochtergesellschaften der Bundestheater-Holding somit kein Eigentum bzw. Mit­eigentum des Bundes.

 

Als Angelegenheiten der Vollziehung sind vom Interpellationsrecht daher nur jene Aufgaben des Bundes umfasst, die die Funktion des Bundes als Eigentümer der Bundestheater-Holding betreffen. Alle anderen Angelegenheiten der Gesellschaften, insbesondere solche der Tochter­gesellschaften der Bundestheater-Holding, unterliegen grundsätzlich nicht der Interpellation. Eine Ausnahme hievon sieht § 13 Abs. 6 des Bundestheaterorganisationsgesetzes vor, wonach in jenen Angelegenheiten eine Interpellationspflicht besteht, in denen auch tatsächlich Beschlüsse des jeweiligen Aufsichtsrates vorliegen. Nachdem über die gegenständlichen Fragen keine Aufsichtsratsbeschlüsse vorliegen, unterliegen sie daher aus diesem Titel auch nicht der Interpellationspflicht.

 

Unter Bedachtnahme auf die obigen Ausführungen wird zu den nachfolgenden Anfragepunkten wie folgt Stellung genommen:

 

Zu den Fragen 1, 6, 7, 9 und 11:

Informationen betreffend die Durchschnittseinkommen der Geschäftsführer in den Bundes­theatergesellschaften sind dem letzten Einkommensbericht des Rechnungshofs 2005/1 zu ent­nehmen. Personenbezogene Details können aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht bekannt gegeben werden.

 

Zu den Fragen 2 bis 5:

Seiji Ozawa trägt den Titel eines Musikdirektors der Wiener Staatsoper, ohne dafür extra hono­riert zu werden. Er bezieht als Dirigent der Wiener Staatsoper lediglich ein Abendhonorar, wenn er tatsächlich am Pult steht. Nach langer, krankheitsbedingter Abwesenheit arbeitet er zuletzt wieder in Wien, um eine Serie von Wagners „Der fliegende Holländer“ (Vorstellungen am 29. April, 2., 6., 10. und 14. Mai 2007) sowie das Konzert mit Mahlers II. Sinfonie am 17. Mai 2007 im Haus am Ring zu dirigieren. Nähere Details können aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht bekannt gegeben werden.

 

Zu den Fragen 8 und 10:

Der Geschäftsführungsvertrag des Direktors der Wiener Staatsoper unterliegt der Verordnung der Bundesregierung betreffend die Vertragsschablonen gemäß dem Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. II Nr. 254/1998.

 

Zu den Fragen 12 bis 24 sowie 40 bis 42:

Herr Direktor Holender hat der Bundestheater-Holding am 3. Mai 2007 schriftlich mitgeteilt, dass die beabsichtigte Vereinbarung über seine Beratertätigkeit für das Teatro Massimo Bellini in Catania nicht zu Stande gekommen ist, und er daher diese Tätigkeit – nach dem gegenwärtigen Stand der Dinge – auch nicht ausüben wird.

 

Zu Frage 25:

Ungeachtet des Umstandes, dass diese Frage keinen Gegenstand der Vollziehung betrifft, sehe ich eine Beratertätigkeit grundsätzlich als Beweis für die hohe Reputation, die Österreichs Kulturmanagerinnen und Kulturmanager im Ausland genießen.

 

Zu Frage 26:

Ja.

 

Zu Frage 27:

Ich habe nach der Genehmigung durch die Bundestheater-Holding davon Kenntnis erlangt.

 

Zu Frage 28:

Nein, dieser ist rechtlich auch nicht vorgesehen.

 

Zu Frage 29:

Angestellte der Bundestheater dürfen gemäß den einschlägigen gesetzlichen und kollektiv­vertraglichen Bestimmungen eine Nebentätigkeit ausüben, wenn sie durch diese Tätigkeit nicht an der vollständigen und genauen Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber dem Dienstgeber gehindert werden. Sofern eine solche Tätigkeit unter das Konkurrenzverbot gemäß § 7 Ange­stelltengesetz oder die Bestimmungen des § 23 Schauspielergesetz über die Beschränkung anderweitiger Tätigkeit fällt, ist hierzu die Zustimmung des Dienstgebers erforderlich.

 

Zu den Fragen 30 bis 32:

Ehemalige Mitglieder der Bundestheater, die eine Pension nach dem Allgemeinen Sozial­versicherungsgesetz (ASVG) beziehen, stehen in keinem Rechtsverhältnis mehr zu den Bundestheatern. Sie unterliegen daher ausschließlich den Bestimmungen des ASVG. Bundes­theaterbedienstete, die einen Pensionsanspruch gemäß dem – seit 1. Juni 1998 für neu Ein­tretende aufgehobenen – Bundestheaterpensionsgesetz haben, unterliegen hinsichtlich solcher Tätigkeiten den Bestimmung dieses Gesetzes und subsidiär den für die Bundesbeamten gelten­den pensionsrechtlichen Vorschriften.

 

Zu Frage 33:

Ungeachtet des Umstandes, dass diese Frage keinen Gegenstand der Vollziehung betrifft, kann ein Zusammenhang mit den Maßnahmen des Art. 22 des Budgetbegleitgesetzes 2007 nicht gesehen werden.

 

Zu den Fragen 34 bis 37 und 39:

Nachdem diese Fragen keinen Gegenstand der Vollziehung betreffen, wird von einer Beant­wortung abgesehen.

 

Zu Frage 38:

Der Geschäftsführer der Bundestheater-Holding ist seit 1. März 2007 über diese beabsichtigte Tätigkeit informiert und hat hiefür die vertragsrechtlich erforderliche Genehmigung erteilt.

 

 

Die Bundesministerin:

 

Dr. Claudia Schmied eh.