660/AB XXIII. GP
Eingelangt am 13.06.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Landesverteidigung
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Haimbuchner, Kolleginnen und Kollegen haben am 13. April 2007 unter der Nr. 654/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "unerlaubte Geschenkannahme durch den ,Air-Chief Generalmajor Erich Wolf gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zul:
Nein, derartige amtswegige Überprüfungen sind nicht vorgesehen. Nach § 56 Abs. 3 BDG 1979 hat „der Beamte seiner Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich zu melden". Durch die dafür zuständige Personalabteilung wird dann geprüft, ob eine solche Nebenbeschäftigung den Beamten an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet. In diesen Fällen ist die Nebenbeschäftigung zu untersagen. Wird die Unterlassung der Meldung einer erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung eines Beamten bekannt, ist dieser Fall einer disziplinären Würdigung zu unterziehen.
Zu 2 bis 8 und 20:
Eine amtswegige Überprüfung setzt voraus, dass der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung bekannt geworden ist. Die Zuständigkeit für derartige Überprüfungen liegt grundsätzlich bei der Dienst- bzw. Disziplinarbehörde. Im vorliegenden Fall wurden aber auf Grund einer
anonymen Anzeige bei der Staatsanwaltschaft im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens Erhebungen durch das Abwehramt hinsichtlich des Verdachtes gewährter oder angebotener Vorteile durch einen nicht berücksichtigten Bieter durchgeführt. Derzeit werden durch die Disziplinarabteilung des Bundesministeriums für Landesverteidigung Nebenbeschäftigungen von GenMjr Mag. Wolf im Zusammenhang mit den Zahlungen von Erhard P. Steininger an die „Creativ Promotion Werbe- und Sportveranstaltungsgesellschaft mbH & Co KG" einer genauen Überprüfung unterzogen.
Zu 9: Nein. Zu 10 und 11:
Wie bereits erwähnt, liegt die Zuständigkeit für derartige Überprüfungen bei der Dienstbzw. Disziplinarbehörde.
Zu 12:
Nein; dem Abwehramt obliegt gemäß § 20 Abs. 2 in Verbindung mit § 23 und § 24 MBG die Überprüfung von Personen, von denen eine Gefahr für die militärische Sicherheit ausgehen könnte (Verlässlichkeitsprüfung).
Zu 13 und 14:
Diese Fragen betreffen keinen Gegenstand des Vollziehungsbereiches des Bundesministeriums für Landesverteidigung. Ich ersuche daher um Verständnis, dass ich von einer Beantwortung dieser Fragen Abstand nehme.
Zu 15:
GenMjr Mag. Wolf wurde einer Verlässlichkeitsprüfung unterzogen, anlässlich der festgestellt wurde, dass von ihm keine Gefahr für die militärische Sicherheit ausgeht.
Zu 16:
Eine allfällige Verwandtschaft oder Verschwägemng von D. und Erhard P. Steininger hätte keinerlei Auswirkungen auf eine Verlässlichkeitsprüfung von GenMjr Mag. Wolf gehabt.
Zu 17:
In Umsetzung bilateraler Sicherheitsvereinbarungen mit Schweden wurde Erhard P. Steininger, damals Direktor des BOFORS Verbindungsbüros für Österreich, durch das Abwehramt einer Verlässlichkeitsprüfung unterzogen, die ergab, dass von ihm keine Gefahr für die militärische Sicherheit im Sinne der bilateralen Sicherheitsvereinbarungen ausgeht, und dazu führte, dass ihm vier zeitlich begrenzte und projektbezogene Unbedenklichkeitserklärungen ausgestellt wurden.
Zu 18:
Nein, es gab keine Anzeichen einer Gefährdung der militärischen Sicherheit.
Zu 19:
Ja; im Übrigen verweise ich auf meine Ausführungen zur Frage 12.
Zu 21 und 25:
Wie bereits ausgeführt, werden derzeit durch die Disziplinarabteilung des Bundesministeriums für Landesverteidigung Nebenbeschäftigungen von GenMjr Mag. Wolf im Zusammenhang mit den Zahlungen von Erhard P. Steininger an die „Creativ Promotion Werbe- und Sportveranstaltungsgesellschaft mbH & Co KG" einer genauen Überprüfung unterzogen. Dabei wird auch der Tätigkeit von GenMjr Mag. Wolf als Geschäftsführer der FLYING BULLS GmbH nachgegangen. Da es sich um ein anhängiges Verfahren handelt, sind nähere Ausführungen im Hinblick auf Art. 20 Abs. 3 B-VG (Amtsverschwiegenheit) nicht möglich.
Zu 22:
Im Zusammenhang mit der „Airpower 2005" wurde ein Zusammenarbeitsvertrag zwischen dem Bundesministerium für Landesverteidigung, dem Land Steiermark und der RED BULL GmbH abgeschlossen.
Zu 23: Nein. Zu 24:
Die Airpower-Veranstaltungen 2003 und 2005 wurden vom Österreichischen Bundesheer in Zusammenarbeit mit dem Land Steiermark und der RED BULL GmbH durchgeführt. GenMjr Mag. Wolf war in seiner damaligen Funktion als Kommandant der Luftstreitkräfte mit der Gesamtleitung betraut. Nach den mir vorliegenden Informationen gibt es keine Zusammenhänge mit der Hortobagy GmbH, Dr. Janos Szabo, Erhard P. Steininger bzw. BOFORS.
Zu 26, 27 und 29:
Dienstliche Kontakte sind in der Regel vom jeweiligen Bediensteten nur in Ausnahmefällen zu melden und unterliegen der Dienstaufsicht durch den unmittelbar Vorgesetzten. Außerdienstliche Kontakte sind nur in bestimmten Fällen dem Vorgesetzten bzw. der Dienstbehörde zu melden. Eine Meldepflicht an das Abwehramt ist nur für nachrichtendienstlich bemerkenswerte Vorgänge, etwa bei Gefährdung der militärischen Sicherheit, vorgesehen. Wie mir berichtet wurde, liegen keine derartigen Meldungen vor.
Zu 28:
Nach den mir vorliegenden Informationen besteht keine dienstliche Verbindung zwischen Erhard P. Steininger und D.
Zu 30:
Das Abwehramt wurde ersucht, aufliegende Informationen zu Unternehmungen, die im Zuge der medialen Berichterstattung erwähnt wurden, beizubringen. Darüber hinaus wurden keine Untersuchungen durchgeführt. Im Übrigen verweise ich auf meine Ausführungen in Beantwortung der Fragen 2 bis 8 und 20.
Zu 31 und 32:
GenMjr Mag. Wolf meldete zwei Nebenbeschäftigungen, nämlich am 7. November 1983 eine Beratertätigkeit bei der Intersponsor-Steinwender GmbH und am 10. April 1985 eine als Gesellschafter der Creativ Promotion, Werbe- und Sportveranstaltungsgesellschaft mbH & Co KG. Letztere, unentgeltlich ausgeübte Tätigkeit wurde als ab 20. September 2000 eingestellt gemeldet. Im Übrigen verweise ich auf meine Beantwortung der Frage 1.