662/AB XXIII. GP
Eingelangt am 14.06.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Bundeskanzler
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum Nationalrat Öllinger, Freundinnen
und Freunde haben am
23. April 2007 unter
der Nr. 677/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend Nebenbeschäftigungen gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 5:
> Wie viele MitarbeiterInnen Ihres Ressorts haben
a) derzeit
b) im Jahr 2006
c) im Jahr 2005
die Ausübung von
erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigungen gemäß § 56 BDG ge-
meldet?
> Wie viele Nebenbeschäftigungen wurden davon gemäß § 56 (2) gemeldet?
> Wie viele Nebenbeschäftigungen wurden davon gemäß § 56 (3) gemeldet?
> Wie viele Nebenbeschäftigungen wurden davon gemäß § 56 (5) gemeldet?
> Wie viele
Meldungen entfallen in Frage 1-3 auf die Zentralstellen, wie viele auf
nachgeordnete
Dienststellen?
Im Jahr 2007 haben bis dato 16 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine
erwerbs-
mäßige
Nebenbeschäftigung gem. § 56 (3) BDG gemeldet. Davon wurden
zwei
Nebenbeschäftigungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer
nachgeordneten
Dienststelle
gemeldet.
Im Jahr 2006 haben 15 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
eine erwerbsmäßige
Nebenbeschäftigung gem. § 56 (3) BDG gemeldet. Davon wurden
drei Nebenbe-
schäftigungen von
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer nachgeordneten Dienst-
stelle
gemeldet.
Im Jahr 2005 haben 12 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
eine erwerbsmäßige
Nebenbeschäftigung gem. § 56 (3) BDG gemeldet. Davon entfiel
eine Meldung auf
eine nachgeordnete
Dienststelle.
Zu Frage 6:
> In wie vielen Fällen hat die
zuständige Dienstbehörde die Ausübung der
Nebenbe-
schäftigung in den Jahren
a) 2005
b) 2006
c) 2007
untersagt und aus welchen Gründen?
Im Jahr 2005 wurde in einem Fall die Ausübung einer
Nebenbeschäftigung wegen
des Verdachts der
Behinderung von dienstlichen Aufgaben untersagt.
Zu Frage 7:
> Gibt
es für Ihr Ressort Richtlinien betr.
Nebenbeschäftigungen, vor allem sensible
Bereiche (§ 56 (2)
betreffend) - und wenn ja, wie lauten diese?
Die Überprüfung der gemeldeten Nebenbeschäftigungen
erfolgt im Bundeskanzler-
amt im Einzelfall. Es
gibt daher keine Richtlinien im Sinne der Anfrage.
Zu Frage 8:
> Welche Nebenbeschäftigungen
wurden seit 2002 von den
Sektions- bzw.
GruppenleiterInnen Ihres Ressorts bzw. vergleichbaren Dienstposten
nachge-
ordneter Behörden gemeldet?
Seit 2002
wurden von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne der Anfrage Neben-
beschäftigungen gem. § 56 (3) BDG gemeldet.
Zu Frage 9:
> Wer überprüft in Ihrem Ressort die gemeldeten Nebenbeschäftigungen?
Die Überprüfung der gemeldeten Nebenbeschäftigungen erfolgt durch die Personal-
abteilung in ihrer Funktion als Dienstbehörde bzw. Personalstelle.
Zu Frage 10:
> Sind in Ihrem Ressort mündlich
gemeldete Nebenbeschäftigungen zulässig?
Wenn ja, warum?
Im Bundeskanzleramt sind mündlich
gemeldete Nebenbeschäftigungen nicht zu-
lässig.
Zu Frage 11:
> Sind von Seiten der Bundesregierung Änderungen
betr. Nebenbeschäftigungen
gemäß § 56 BDG geplant? Wenn ja, welche? Wenn
nein, warum nicht?
Zu dieser Frage weise ich darauf hin, dass mit Entschließung des
Bundespräsi-
denten
vom 1. März 2007, BGBl. II Nr. 49/2007, „Allgemeine
Personalangelegen-
heiten
von öffentlich Bediensteten, soweit sie nicht in den
Wirkungsbereich des
Bundesministeriums
für Finanzen
fallen", in die Zuständigkeit der Frau Bundes-
ministerin im
Bundeskanzleramt Doris Bures übergegangen
sind. Ich ersuche daher,
Fragen, die den Zuständigkeitsbereich der Frau
Bundesministerin Bures betreffen, in
Zukunft zuständigkeitshalber an diese zu
richten.
Ich habe diese Frage weitergeleitet und folgende Antwort erhalten:
Seitens
der Bundesministerin für Frauen, Medien und Öffentlichen Dienst ist geplant,
im Rahmen der Dienstrechts-Novelle für den Bereich
der Nebenbeschäftigungen
zwei wesentliche
Neuerungen zu schaffen:
Erstens sollen öffentlich Bedienstete in Zukunft auch jede Änderung einer
bereits
ausgeübten Nebenbeschäftigung zu melden haben. Zweitens wird
klargestellt, dass
der/die Leiter/in der Dienstbehörde unzulässigerweise
ausgeübte Nebenbeschäfti-
gungen
unverzüglich durch die Erteilung einer schriftlichen Weisung zu
untersagen
hat. Dadurch soll
einerseits sichergestellt werden, dass sich die Dienstbehörden be-
züglich der
Nebenbeschäftigungen von Dienstnehmer/innen immer am aktuellsten
Stand befinden. Andererseits besteht dann eine klare und ausdrückliche
Regelung,
um die Ausübung unzulässiger Nebenbeschäftigungen schnell und unkompliziert zu
unterbinden.