662/AB XXIII. GP

Eingelangt am 14.06.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundeskanzler

Anfragebeantwortung

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Öllinger, Freundinnen und Freunde haben am
23. April 2007 unter der Nr. 677/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend Nebenbesch
äftigungen gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 bis 5:

Wie viele MitarbeiterInnen Ihres Ressorts haben

a)      derzeit

b)      im Jahr 2006

c)       im Jahr 2005

die Ausübung von erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigungen gemäß § 56 BDG ge-
meldet?

>     Wie viele Nebenbeschäftigungen wurden davon gemäß § 56 (2) gemeldet?

>     Wie viele Nebenbeschäftigungen wurden davon gemäß § 56 (3) gemeldet?

>     Wie viele Nebenbeschäftigungen wurden davon gemäß § 56 (5) gemeldet?

>     Wie viele Meldungen entfallen in Frage 1-3 auf die Zentralstellen, wie viele auf
nachgeordnete Dienststellen?

Im Jahr 2007 haben bis dato 16 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine erwerbs-
mäßige Nebenbeschäftigung gem. § 56 (3) BDG gemeldet. Davon wurden zwei
Nebenbesch
äftigungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer nachgeordneten
Dienststelle gemeldet.

 

Im Jahr 2006 haben 15 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine erwerbsmäßige
Nebenbesch
äftigung gem. § 56 (3) BDG gemeldet. Davon wurden drei Nebenbe-
schäftigungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer nachgeordneten Dienst-
stelle gemeldet.

Im Jahr 2005 haben 12 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine erwerbsmäßige
Nebenbesch
äftigung gem. § 56 (3) BDG gemeldet. Davon entfiel eine Meldung auf
eine nachgeordnete Dienststelle.

Zu Frage 6:

In wie vielen Fällen hat die zuständige Dienstbehörde die Ausübung der Nebenbe-
schäftigung in den Jahren

a)      2005

b)      2006

c)       2007

untersagt und aus welchen Gründen?

Im Jahr 2005 wurde in einem Fall die Ausübung einer Nebenbeschäftigung wegen
des Verdachts der Behinderung von dienstlichen Aufgaben untersagt.

Zu Frage 7:

Gibt es für Ihr Ressort Richtlinien betr. Nebenbeschäftigungen, vor allem sensible
Bereiche (
§ 56 (2) betreffend) - und wenn ja, wie lauten diese?

Die Überprüfung der gemeldeten Nebenbeschäftigungen erfolgt im Bundeskanzler-
amt im Einzelfall. Es gibt daher keine Richtlinien im Sinne der Anfrage.

Zu Frage 8:

Welche   Nebenbeschäftigungen   wurden   seit  2002   von   den   Sektions-  bzw.
GruppenleiterInnen Ihres Ressorts bzw.  vergleichbaren Dienstposten nachge-
ordneter Behörden gemeldet?

Seit 2002 wurden von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne der Anfrage Neben-
besch
äftigungen gem. § 56 (3) BDG gemeldet.


Zu Frage 9:

>   Wer überprüft in Ihrem Ressort die gemeldeten Nebenbeschäftigungen?

Die Überprüfung der gemeldeten Nebenbeschäftigungen erfolgt durch die Personal-
abteilung in ihrer Funktion als Dienstbeh
örde bzw. Personalstelle.

Zu Frage 10:

>   Sind in Ihrem Ressort mündlich gemeldete Nebenbeschäftigungen zulässig?
Wenn ja, warum?

Im Bundeskanzleramt sind mündlich gemeldete Nebenbeschäftigungen nicht zu-
lässig.

Zu Frage 11:

>   Sind von Seiten der Bundesregierung Änderungen betr. Nebenbeschäftigungen
gemäß § 56 BDG geplant? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht?

Zu dieser Frage weise ich darauf hin, dass mit Entschließung des Bundespräsi-
denten vom 1. März 2007, BGBl. II Nr. 49/2007, Allgemeine Personalangelegen-
heiten von öffentlich Bediensteten, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des
Bundesministeriums für Finanzen fallen", in die Zuständigkeit der Frau Bundes-
ministerin im Bundeskanzleramt Doris Bures übergegangen sind. Ich ersuche daher,
Fragen, die den Zust
ändigkeitsbereich der Frau Bundesministerin Bures betreffen, in
Zukunft zust
ändigkeitshalber an diese zu richten.

Ich habe diese Frage weitergeleitet und folgende Antwort erhalten:

Seitens der Bundesministerin für Frauen, Medien und Öffentlichen Dienst ist geplant,
im Rahmen der Dienstrechts-Novelle f
ür den Bereich der Nebenbeschäftigungen
zwei wesentliche Neuerungen zu schaffen:

Erstens sollen öffentlich Bedienstete in Zukunft auch jede Änderung einer bereits
ausgeübten Nebenbeschäftigung zu melden haben. Zweitens wird klargestellt, dass
der/die Leiter/in der Dienstbeh
örde unzulässigerweise ausgeübte Nebenbeschäfti-
gungen unverzüglich durch die Erteilung einer schriftlichen Weisung zu untersagen


hat. Dadurch soll einerseits sichergestellt werden, dass sich die Dienstbehörden be-
z
üglich der Nebenbeschäftigungen von Dienstnehmer/innen immer am aktuellsten
Stand befinden. Andererseits besteht dann eine klare und ausdr
ückliche Regelung,
um die Ausübung unzulässiger Nebenbeschäftigungen schnell und unkompliziert zu
unterbinden.