664/AB XXIII. GP

Eingelangt am 14.06.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundeskanzler

 

Anfragebeantwortung

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Trunk, Kolleginnen und Kollegen haben am 26. April 2007 unter der Nr. 722/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend finanzieller Nutzen des Bundeslandes Kärnten vom Österreichischen Bun-desstaat gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Ø     Welche finanziellen Förderungen, Subventionen und sonstigen Zuwendungen für das Bundesland Kärnten sowie die Kärntner Gemeinden sind in ihrem Ressort auf Grund der Budgetansätze für 2007 und 2008 sowie auch auf Grund der Ermes-sensausgaben bereits beantragt, bewilligt oder zumindest im laufenden Planungs-stadium? (Bitte um detaillierte Aufschlüsselung)

Folgende Investitionsmaßnahmen sind im Rahmen der EURO 2008 vertraglich ver-einbart und zur Überweisung aus der Ermächtigung des Bundesministers für Finan-zen gemäß Bundesfinanzgesetz 2007 (Artikel VI, Absatz 1 Ziffer 19) und Bundesfi-nanzgesetz 2008 (Artikel VI, Absatz 1, Ziffer 21) vorgesehen:

2007                                        2008

Stadion Klagenfurt

Errichtung, Ausbau +

Vorbereitung Ballsportzentrum                      6,680.000,~                   3,842.000,--


Trainingszentrum Faak am See

(prognostizierte Kosten)                                  400.000,-                         400.000,- .

Für das Bundesland Kärnten wurden folgende Projekte bereits 2007 aus den Beson-deren Bundes-Sportförderungsmittel gemäß §10 Absatz 4 des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2005 gefördert:

Institut für Bildung und Beratung

Bewegungskindergarten St. Veit an der Glan                                              29.500,-

ASVÖ-Kärnten

Lifestyle - style jour life                                                                                    10.048,- .

Gemäß § 49k des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972 idgF, ersetzt der Bund dem Land Kärnten monatlich (14 mal) im vorhinein den Aufwand für den Bezug des Lan-deshauptmanns und eines Landeshauptmann-Stellvertreters sowie derzeit den Ru-hebezug eines Landeshauptmanns. Das sind in den Jahren 2007 und 2008 je ca. 530.000,-.

An dieser Stelle weise ich aber darauf hin, dass Zuwendungen im Sinne dieser Frage an Gebietskörperschaften nur einen kleinen Teil ausmacht im Verhältnis zu denjeni-gen Zuwendungen, die an natürliche und juristische Personen mit (Wohn-)Sitz in Kärnten geleistet werden.

Zu Frage 2:

Ø         Welche allgemeinen Fördermöglichkeiten bestehen entsprechend dem Regie-rungsprogramm und dem neuen Bundesministeriengesetz (§ 2 BMG sowie An-lage zu §2 BMG und die daraus ersichtlichen Wirkungsbereiche) in ihrem Ressort sowie den ihrem Ressort unterstehenden Bundeseinrichtungen für das Bundes-land Kärnten sowie Kärntner Gemeinden, unabhängig davon ob diese tatsächlich genützt werden oder nicht? (Bitte um detaillierte Angabe der einzelnen Förder-töpfe", Budgetansätze usw. für die ein Ansuchen um Förderung möglich ist bzw. der dafür zuständigen Verwaltungsgliederung).

Fördermöglichkeiten für den sportpolitischen Bereich ergeben sich unter Zugrunde-legung des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2005 - BSFG. Der Bund fördert dem- nach den Sport nach den Zielen der Allgemeinen Bundes-Sportförderung und der Besonderen Bundes-Sportförderung.

Nach der Zielsetzung der Allgemeinen Bundes-Sportförderung fördert der Bund den


Sport, soweit es sich um Vorhaben von internationaler oder gesamtösterreichischer Bedeutung handelt. Vorhaben des Sports von gesamtösterreichischer Bedeutung sind jene, die über den Interessensbereich eines Landes oder mehrere Länder für sich alleine hinausgehen. Die Möglichkeiten einer Allgemeinen Bundes-Sportförderung sind insbesondere im § 1 Absatz 3 Ziffer 1 bis 10 Bundes-Sportförderungsgesetz 2005 normiert.

Nach dem Ziel der Besonderen Bundes-Sportförderung fördert der Bund aus den im § 20 des Glücksspielgesetzes genannten Mitteln die Tätigkeiten von Vereinigungen im Rahmen internationaler oder gesamtösterreichischer Sportanliegen sowie Sport-anliegen regionaler Natur, letztere jedoch nur auf Grund gesamtösterreichischer Vor-gaben. Diese Bundes-Sportförderungsmittel dürfen nur zur Förderung des österrei-chischen Sports zur Verfügung gestellt werden, soweit dieser nicht von Berufssport-vereinigungen betrieben wird. Die Aufteilung der Besonderen Bundes-Sportförderungsmittel ist im § 10 des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2005 festge-legt.

Die finanziellen Mittel sind im jeweiligen Bundesfinanzgesetz normiert, beziehungs-weise richtet sich die Höhe der Besonderen Bundes-Sportförderungsmittel nach den Umsatzerlösen der Österreichischen Lotterien. So werden für das Kalenderjahr 2007 61,22 Millionen Euro für die Besonderen Bundes-Sportförderungsmittel zur Verfü-gung stehen.

Nach dem jeweiligen Bundesfinanzgesetz ergeben sich folgenden Fördertöpfe" für den sportpolitischen Bereich:

VA-Ansatz   Bezeichnung                                         BVA 2007                              BVA 2008

1/10604           Besondere Bundes-Sportförderung

(Sporttoto)                                                53,000.000,--           53,000.000,--

1/10605          Förderungen (Darlehen)                                 30.000,--                   30.000,--

1/10606           Allgemeine Bundes-Sportförderung    16,330.000,--           14,650.000,--.

Darüber hinaus sind im Artikel VI des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes folgende Er-mächtigungen des Bundesministers für Finanzen zur Überschreitung des Voran-schlages bestimmt. Diese Überschreitung darf nur dann angesprochen werden, wenn die Bedeckung durch Ausgabeeinsparungen und/oder Mehreinnahmen im ge-


samten Bundeshaushalt sichergestellt werden kann. Durch diese Maßnahme wird sichergestellt, dass dem Bundeshaushalt keine Mehrkosten entstehen. So sind für Zahlungen im Zusammenhang mit der Fußball-Europameisterschaft 2008 in den Ka-lenderjahren 2007 und 2008 jeweils 15 Millionen Euro an Vorsorge getroffen worden.

Die vorstehend angeführten Bundes-Sportförderungsmittel stehen allen Vereinigun-gen und Organisationen unter Zugrundelegung der im Bundes-Sportförderungsgesetz normierten Auflagen und Bedingungen offen, welche Projekte und Maßnahmen entsprechend dem Bundes-Sportförderungsgesetz durchführen und eine Bundes-Sportförderung in Anspruch nehmen müssen.

Eine explizit für das Bundesland Kärnten angeführte Finanzposition gibt es im sport-politischen Bereich nicht. Vielmehr stehen sie allen Vereinigungen und Organisatio-nen in Österreich zur Verfügung.

Generell verweise ich auch hier darauf, dass der überwiegende Teil an Subventionsmög-lichkeiten natürlichen und juristischen Personen mit (Wohn-)Sitz in Kärnten unmittelbar offen steht.

Zu Frage 3:

a) Welche Subventionsmöglichkeiten bestehen darüber hinaus für das Bundesland Kärnten und die Kärntner Gemeinden aus den unterschiedlichsten Fördertöpfen der Europäischen Union in jenen Bereichen, die gemäß § 2 BMG in den Wir-kungsbereich Ihres Ressorts fallen? (Bitte um detaillierte Angabe)

Das Bundeskanzleramt ist gemäß BMG für die Koordination der finanziellen Abwick-lung (einschließlich der Finanzkontrolle) des Europäischen Fonds für regionale Ent-wicklung (EFRE) in Österreich zuständig. Aus dem EFRE werden v.a. mehrjährige Regionalprogramme finanziert, wobei die einzelnen EFRE-Programme in Österreich federführend von den Ländern verwaltet werden. Im Rahmen dieser Programme werden großteils Projekte privater Unternehmen in den einzelnen Ländern finanziert. Auch für das Bundesland Kärnten wurden und werden seit dem EU-Beitritt Öster-reichs derartige Mehrjahresprogramme durchgeführt. Die EFRE-Mittel für Kärnten seit 1995 inkl. der zugesagten Mittel für die neue Programmperiode 2007-2013 betragen im Schnitt 9,6 Mio. pro Jahr. Diese EFRE-Beteiligung Kärntens liegt pro


Einwohner um 74% über der durchschnittlichen EFRE-Beteiligung Österreichs in al-len vergleichbaren Programmen.

b)     Welche dieser Möglichkeiten beinhalten mögliche Refinanzierungen zwischen der EU und der Republik Österreich? (Bitte um detaillierte Angabe)

Die EFRE-Programme werden in Österreich durch nationale Mittel des Bundes (För-derprogramme diverser Bundesressorts) und der Länder kofinanziert. Die Kofinanzie-rung durch die Bundesförderstellen für die EFRE-Programme in Kärnten beträgt seit 1995 inkl. der zugesagten Mittel für die neue Programmperiode 2007-2013 im Schnitt 3,5 Mio. pro Jahr. Die Bundeskofinanzierung für Kärnten liegt liegt damit pro Ein-wohner um 62% über der durchschnittlichen Bundeskofinanzierung aller vergleichba-ren EFRE-Programme der Länder.

c)     Wie viele dieser beiden Möglichkeiten wurden vom Land Kärnten und den Kärnt-ner Gemeinden im Jahr 2005 und 2006 genützt und wie viele werden es nach derzeitigem Stand im Jahr 2007 sein? (Bitte um detaillierte Angabe)

Da es sich bei den Strukturfondsprogrammen um Mehrjahresprogramme handelt, ist eine Zuordnung der Ausgaben zu einzelnen Budgetjahren nicht sinnvoll. In der Pro-grammperiode 1995-1999 wurden 100% der für Kärnten vorgesehenen Mittel ausge-schöpft. Von den EFRE-Mitteln für Kärnten in der Programmperiode 2000-2006 (Ab-wicklung und Endabrechnung bis Ende 2008) wurden bisher 100% der Mittel für ge-nehmigte Projekte reserviert und rund 70% für bereits abgerechnete Projekte ausbe-zahlt

Zu Frage 4:

Ø       Welche Einrichtungen des Bundes die gemäß § 2 BMG dem Wirkungsbereich Ih-res Ressorts unterstehen sind derzeit in Kärnten angesiedelt? Wie viele Mitar-beiter(innen) sind in jeder diesen Einrichtungen tätig und welches Jahresbudget erhält jede dieser Einrichtungen vom Bund? (Bitte um detaillierte Angabe für die einzelnen Einrichtungen)

In meinem Zuständigkeitsbereich gibt es keine Einrichtung im Sinne der Anfrage.

Zu den Fragen 5 und 6:

Ø       Wie beurteilen Sie daher im Hinblick auf die Ihrem Ressort unterstehenden Wir-kungsbereiche gemäß § 2 BMG die möglichen Auswirkungen eines Freistaat Kärn-


ten" für das Land Kärnten und die Kärntner Gemeinden in finanzieller Hinsicht? (Bitte um detaillierte Angabe)

Ø         Wie lautet die verfassungsrechtliche Einschätzung des Verfassungsdienstes im Bundeskanzleramt zum Antrag des BZÖ-Kärnten vom 15. März 2007 auf Ände-rung der Kärntner Landesverfassung zum "Freistaat Kärnten"? Welche staatsrecht-lichen, verfassungsrechtlichen sowie völkerrechtliche Konsequenzen können sich aus einer solchen Änderung der Kärntner Landesverfassung ergeben? (Bitte um detaillierte Erläuterung für alle plausiblen Optionen und Interpretationsmöglich-keiten)

Das Bundeskanzleramt hatte sich bisher nicht mit dem im Kärntner Landtag einge-brachten Antrag auf Änderung der Kärntner Landesverfassung zu befassen. Auch hat der Kärntner Landtag eine solche Änderung nicht beschlossen.

Der vorgeschlagene Wortlaut zur Änderung der Kärntner Landesverfassung aner-kennt die Eigenschaft Kärntens als Bundesland der Republik Österreich ausdrücklich und besagt zusätzlich nur, dass Kärnten die Bezeichnung Freistaat Kärnten" führt. Im Übrigen wird die Kärntner Landesverfassung, in der die Bezeichnung Land Kärn-ten" ungefähr 20mal vorkommt, nicht geändert. Irgendwelche Konsequenzen für die Stellung Kärntens im Verhältnis zum Bund, zu den anderen Bundesländern oder zu anderen Staaten können aus der vorgeschlagenen Änderung, dass das Land Kärn-ten die Bezeichnung Freistaat Kärnten" führt, nicht abgeleitet werden.

Nähere Ausführungen zum Thema Freistaat Kärnten" erübrigen sich, da es sich um keine Angelegenheit der Vollziehung des Bundes im Sinne von Art. 52 B-VG handelt