665/AB XXIII. GP

Eingelangt am 14.06.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundeskanzler

 

Anfragebeantwortung

Die Abgeordneten zum Nationalrat Bayr, Kolleginnen und Kollegen haben am 3. Mai 2007 unter der Nr. 804/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betref-fend entwicklungspolitische Aktivitäten gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Einleitend halte ich fest, dass das Entwicklungszusammenarbeitsgesetz, BGBl. I Nr. 49/2002 i.d.g.F., die Vollziehung der darin geregelten Materien grundsätzlich der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten überträgt und insbesondere § 28 ihre Koordinationsbefugnis für die internationale Entwicklungs-politik regelt. Dies betrifft auch die Umsetzung des Kohärenzgebotes. In diesem Sinne liegt die Hauptzuständigkeit zur Beantwortung der gegenständlichen Anfrage bei der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten.

Zu den Fragen 1 bis 17:

Ø      Welche entwicklungspolitischen Aktivitäten werden seitens Ihres Ressorts gesetzt?

Ø      Gibt es fixierte Ressortstrategien und Programme als Beitrag zur Erreichung der im EZA-Gesetz formulierten Ziele (§ 1, Abs. 3)?

Ø      Welche konkreten Projekte und Programme Ihres Ressorts können dem Bereich Entwicklungszusammenarbeit zugeordnet werden?

Ø      Welche Aktivitäten/Projekte sind von Seiten Ihres Ressorts der Armutsbekämpfung im Sinne der Entwicklungszusammenarbeit zuzurechnen?


Ø    Wie hoch war bzw. ist der finanzielle Aufwand solcher Aktivitäten und Projekte seitens Ihres Ressorts?

Ø    Welche dieser Aufwendungen werden voraussichtlich vom DAC der OECD als ODA anerkannt werden?

Ø    In welcher Form wurden und werden entwicklungspolitisch relevante Aktivitäten mit jenen der Bundesministerien koordiniert?

Ø    Wie erfolgt die Überprüfung bzw. Sicherstellung der Kohärenz solcher Aktivitäten mit den Bundesministerien?

Ø    Welche Strategien, Programme und Projekte des Ressorts berücksichtigen die unter § 1, Abs. 4 des EZA-Gesetzes formulierten Prinzipien und Zielgruppen?

Ø    Welche konkreten operativen Vorkehrungen (Personal, Budgetmittel, Aufgabenbe-schreibung in der Geschäftseinteilung etc.) wurden bzw. werden noch in Ihrem Ressort getroffen   werden,   um  die  Ziele  des  EZA-Gesetzes  im  eigenen Wirkungsbereich erreichen zu können?

Ø    Welche Vorkehrungen gibt es in ihrem Bereich, um die Wirkung der in Ihrem Res
sort verausgabten EZA-Mittel im Hinblick auf die in
§ 1, Abs. 3 und 4 genannten Ziele, Prinzipien und Zielgruppen zu gewährleisten?

Ø    Welche Evaluierungsmethoden werden angewandt, um die Wirkung der eingesetz-ten EZA-Mittel im Hinblick auf die unter § 1, Abs. 3 und 4 des EZA- Gesetzes formulierten Ziele, Prinzipien und Zielgruppen zu erreichen?

Ø    In welchen EZA-relevanten internationalen Gremien ist Ihr Ressort vertreten?

Ø    Welche von Ihrem Ressort namhaft gemachte Personen vertreten dort Österreich formell, welche informell?

Ø    Welche großen politischen Linien lassen sich für diese jeweiligen internationalen Gremien skizzieren, in denen Ihr Ressort vertreten ist?

Ø    Wie werden diese internationalen politischen Linien innerhalb Österreichs mit den anderen in die EZA eingebundenen Ministerien koordiniert?

Ø    Welche entwicklungspolitisch relevanten Tätigkeiten durch ihr Ressort sind in nächster Zeit geplant?

Das EZA-Gesetz enthält in § 1 Abs. 5 ein für die gesamte Vollziehung des Bundes verpflichtendes Kohärenzgebot, wonach "der Bund [....] die Ziele und Prinzipien der Entwicklungspolitik bei den von ihm verfolgten Politikbereichen, welche die Entwick-lungsländer berühren können [berücksichtigt]". Das zentrale Instrument zur Um-setzung dieses Kohärenzgebotes ist die gem. § 23 des EZA-Gesetzes erfolgende jährliche Fortschreibung des Dreijahresprogramms, das mit anderen mit EZA be-fassten Ressorts abgestimmt und im Einvernehmen mit dem BMF der Bundesre-gierung vorzulegen ist. Zum Thema Kohärenz finden darüber hinaus regelmäßig Gesprächsrunden zwischen dem BMeiA und anderen Ressorts statt.

Im Rahmen des jährlichen Mitgliedsbeitrags Österreichs zur OECD finanziert das Bundeskanzleramt auch den jährlichen Beitrag zum OECD-Development Center in Höhe von rund 86.000. Dieser Beitrag wird der ADA auch im Rahmen der Er-


Stellung der DAC-Statistik als entwicklungspolitische Leistung des BKA gemeldet und vom DAC der OECD als ODA anerkannt. Im jeweiligen Bundesvoranschlag ist dieser Beitrag in der Beilage EZA unter Punkt 1. a) Finanzhilfe multilateral" enthalten. Für das laufende Jahr ist von der OECD eine Anhebung des österreichischen Beitrags auf rund 94.000 beschlossen worden.

Im DAC der OECD ist Österreich durch das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten vertreten, informell nehmen, falls erforderlich, auch Vertreter der Ständigen Vertretung Österreichs bei der OECD an Sitzungen des Komitees teil.

Zu den Fragen 18 bis 20:

Ø      In welchen Fällen hat Ihr Ressort bislang humanitäre, Not- oder Katastrophenhilfe geleistet?

Ø      Wie werden diese Leistungen von wirklichen Entwicklungshilfeleistungen abge-grenzt?

Ø      Welche konkreten operativen Vorkehrungen (Personal, Budgetmittel, Aufgabenbe-schreibung in der Geschäftseinteilung etc.) wurden bzw. werden noch in Ihrem Ressort getroffen werden, um humanitäre, Not- und Katastrophenhilfe im eigenen Wirkungsbereich umsetzen zu können?

Dazu verweise ich auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 809/J durch den Bundesminister für Inneres.