668/AB XXIII. GP

Eingelangt am 15.06.2007
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0044-Pr 1/2007

 

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 662/J-NR/2007

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier und GenossInnen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Nahrungsergänzungsmittel/Gefälschte Arzneimittel – Doping & Gesundheitsgefährdung – Gerichtliche Verfahren 2006“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Einleitend halte ich fest, dass ich die Fragen anhand der mir übermittelten Berichte der Oberstaatsanwaltschaften bzw. Staatsanwaltschaften (beruhend auf vom Bundesrechenzentrum zur Verfügung gestellte ADV-Registerauswertungen) sowie der Informationen aus den befassten Fachabteilungen meines Hauses beantworte.

Zu 1.:

Im Jahr 2006 wurden österreichweit elf Anzeigen wegen des Verdachts nach § 84a AMG erstattet; diese teilen sich auf die einzelnen Staatsanwaltschaften wie folgt auf:

Staatsanwaltschaft Eisenstadt (1), Staatsanwaltschaft St. Pölten (1), Staatsanwaltschaft Linz (2), Staatsanwaltschaft Innsbruck (7). Befasste Gerichte waren die Landesgerichte Linz (1) und Innsbruck (1) sowie die Bezirksgerichte Kitzbühel (1) und Imst (3).

Zu 2.:

Im Verfahren der Staatsanwaltschaft St. Pölten wurde die Anzeige auch nach § 31 SMG erstattet, bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck in einem Fall überdies nach den §§ 15, 105 StGB und 50 WaffenG, in einem weiteren Fall nach den §§ 302 StGB und 27, 30 SMG.

Zu 3. und 4.:

Sechs Anzeigen wurden – teils nach Vorerhebungen – gemäß § 90 Abs. 1 StPO zurückgelegt, weil der Nachweis eines tatbildlichen Verhaltens nicht zu erbringen war.

Zu 5. und 14.:

Im Jahr 2006 kam es zu keiner rechtskräftigen Verurteilung nach § 84a AMG und zu insgesamt fünf Verurteilungen nach § 176 StGB (ausgesprochene Strafen: eine teilbedingte Strafe nach § 43a Abs. 2 StGB, drei bedingte Freiheitsstrafen und eine teilbedingte Freiheitsstrafe).

Ob die genannten Verurteilungen jedoch überhaupt mit gefälschten Arzneimitteln bzw. Doping in Zusammenhang stehen, und ob Betreiber von Fitnessstudios davon betroffen sind, wird statistisch nicht erfasst und kann daher nicht mitgeteilt werden.

Zu 6.:

In einem Fall kam es zu einer diversionellen Erledigung (Zurücklegung für eine Probezeit von zwei Jahren gemäß § 90f Abs. 1 StPO).

Zu 7.:

Drei Verfahren wurden vorläufig gemäß § 412 bzw. § 452 StPO abgebrochen, ein weiteres befindet sich im Stadium gerichtlicher Vorerhebungen.

Zu 8.:

Aus den staatsanwaltschaftlichen oder gerichtlichen Unterlagen zum angesprochenen Verfahren ergibt sich kein Hinweis auf die – nicht in die Zuständigkeit des Justizressorts fallende – Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde.

Zu 9.:

Die jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden wurden in zwei Fällen (Staatsanwaltschaften Linz und St. Pölten) nach Zurücklegung der Anzeigen nicht, bei sämtlichen im Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft Innsbruck angesiedelten Fällen seitens der anzeigenden Polizeiinspektionen durch Übermittlung je einer Durchschrift der Anzeige verständigt. Informationen über die von diesen Bezirksverwaltungsbehörden getroffenen Entscheidungen liegen nicht vor.

 

Zu 10. bis 13.:

In zwei Fällen kam es zu Hausdurchsuchungen wegen des Verdachts des Dopings bzw. gefälschter Arzneimittel. Es liegen keine Informationen darüber vor, ob diese Erhebungsmaßnahmen in Fitnessstudios oder deren Besitzern zuzuordnenden Räumlichkeiten durchgeführt wurden.

Strafverfahren wegen § 176 StGB wurden im Zusammenhang mit gefälschten Arzneimitteln und/oder dem Vorwurf des Dopings nach den Berichten der befassten staatsanwaltschaftlichen Behörden im Jahre 2006 nicht geführt.

Mangels statistischer Erfassung kann keine verlässliche Aussage dazu getroffen werden, ob es sich bei den von Verfahren wegen der §§ 176 StGB und 84a AMG betroffenen – durchwegs natürlichen – Personen um Betreiber von Fitnessstudios handelt.

. Juni 2007

 

(Dr. Maria Berger)