676/AB XXIII. GP

Eingelangt am 19.06.2007
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur

Anfragebeantwortung

Bundesministerium für                                                                                                                                       

Unterricht, Kunst und Kultur                                                                                     

 

 

 

                                                                                                                    Geschäftszahl:               BMUKK-10.000/0061-III/4a/2007

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

                                                                                                                         Wien, 13. Juni 2007

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 686/J-NR/2007 betreffend Nebenbeschäftigungen, die die Abg. Karl Öllinger, Freundinnen und Freunde am 23. April 2007 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Zu Fragen 1 bis 5:

Die Anzahl der Meldungen von erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigungen in der Zentralstelle stellt sich bezogen auf die angefragten Zeiträume wie folgt dar:

 

im Jahr 2005:              12 (davon 3 Beendigungen gemeldet)

im Jahr 2006:              5 (davon eine Beendigung gemeldet)

im Jahr 2007:              1

 

Bei keiner dieser Nebenbeschäftigungen handelte es sich um eine Tätigkeit gemäß § 56 Abs. 5 BDG 1979.

 

Die Meldungen über den Beginn von erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigungen werden den nachgeordneten Dienststellen direkt übermittelt. Für den Bereich der nachgeordneten Dienst­stellen beziehen sich die Fragestellungen nach erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigungen auf elektronisch nicht abfragbare Merkmale. Mangels einer elektronischen Erfassung wäre die händische Durchsicht aller Personalakten des nachgeordneten Bereichs erforderlich. Ich ersuche um Verständnis, dass angesichts dieses nicht vertretbaren Verwaltungsaufwandes von einer Beantwortung in diesem Teilbereich abgesehen wird.

 

Zu Frage 6:

Die Ausübung der Nebenbeschäftigung wurde in keinem dieser Fälle untersagt.

 

Zu Fragen 7 und 9:

Es gibt keine gesonderten Richtlinien. Die Sichtung und Prüfung der gemeldeten Neben­beschäftigung wird im Anlassfall von der Personalabteilung vorgenommen.

 

Zu Frage 8:

Seit 2002 sind keine entsprechenden Meldungen eingelangt.

 

Zu Frage 10:

Mündlich gemeldete Nebenbeschäftigungen sind nicht zulässig.

 

 

Die Bundesministerin:

 

Dr. Claudia Schmied eh.