678/AB XXIII. GP
Eingelangt am 20.06.2007
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur
Anfragebeantwortung
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Bundesministerium für
Unterricht, Kunst und Kultur
Frau Geschäftszahl: BMUKK-10.000/0062-III/4a/2007
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
Wien, 19. Juni 2007
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 694/J-NR/2007 betreffend Gehalts- und Ausbildungsupgrade für Lehrerinnen für Werkerziehung, die die Abg. Sonja Ablinger und GenossInnen am 24. April 2007 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Einleitend ist festzuhalten, dass mit der 39. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 350/1982, für die überwiegend als Landeslehrerinnen und -lehrer tätigen Lehrkräfte für Werkerziehung, die als Absolventinnen und Absolventen der Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen keine Reifeprüfung aufwiesen und mangels Reifeprüfung lediglich in die Verwendungsgruppe L 3 bzw. die Entlohnungsgruppe l 3 eingestuft waren, aufgrund der in geänderten Lehrplänen für den Unterricht in Werkerziehung gestellten höheren Anforderungen (der Lehrstoff wurde um die Stoffgebiete Gebrauchsgut und Design, Wohnen und Umweltgestaltung sowie Material- und Werkzeugkunde einschließlich Unfallverhütung erweitert) die Möglichkeit für einen Umstieg in die nächsthöhere Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe L 2b 1 bzw. l 2b 1 bei gleichzeitiger Absolvierung einer Zusatzausbildung (in den durch die Lehrpläne geschaffenen neuen Stoffgebieten) eingeführt wurde. Die Zusatzausbildung wurde einerseits in Seminaren, aber auch im Rahmen von Fernunterricht angeboten. Die gegenständliche Maßnahme diente zugleich dem Zweck, eine Aufstiegsmöglichkeit auf die auf Maturaniveau abstufende Bezahlung nach der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe L 2b 1 bzw. l 2b 1 zu ermöglichen.
Die Einstufung in die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen L 2a 1 bzw. l 2a 1 ist nach den stark vorbildungs- und ausbildungsbezogen ausgerichteten Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen grundsätzlich für Absolventinnen und Absolventen einer Pädagogischen Akademie vorgesehen. Ein angedachtes „upgrading“ der früheren sog. „Arbeitslehrerinnen und -lehrer“ ohne grundlegenden zusätzlichen Qualifikationsnachweis ist auch vor dem Hintergrund der Einstufung anderer Lehrergruppen zu sehen.
Zu Frage 1:
Hierzu wird grundsätzlich bemerkt, dass die in Rede stehenden Lehrkräfte vor allem im Pflichtschulbereich in Verwendung stehen. Da die Vollziehung des Dienstrechtes der Landeslehrerinnen und -lehrer in die Zuständigkeit der Länder fällt, verfügt der Bund für die betroffenen Lehrkräfte über keine Einzelpersonaldaten. Überdies wird darauf hingewiesen, dass in die angesprochenen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen L 2b 1 bzw. l 2b 1 auch Lehrerinnen und Lehrer anderer Fachbereiche eingestuft werden (insbesondere Sport- und Religionslehrkräfte und sondervertraglich eingestufte Lehrerinnen und Lehrer), sodass selbst aus einer bekannten Gesamtzahl der innerhalb der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe L 2b 1 bzw. l 2b 1 vom Bund finanzierten Landeslehrerinnen und -lehrer keine genauen Rückschlüsse auf die konkrete Anzahl der betroffenen Werklehrerinnen und -lehrer möglich sind. Der vorstehend für den Bereich der Länder getroffene Einwand, dass aus der bekannten Anzahl aller Lehrkräfte der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe L 2b 1 bzw. l 2b 1 aufgrund der in diese Gruppen eingestuften unterschiedlichen Fachgruppen keine detaillierte Rückschlüsse auf konkret betroffene Lehrerinnen und Lehrer getroffen werden können, trifft auch für den Bundesbereich zu.
Zu Frage 2:
Die betreffenden Besoldungsansätze finden sich für pragmatisierte Lehrkräfte in § 55 GehG bzw. für Vertragslehrerinnen und -lehrer in § 41 Abs. 1 VBG 1948.
pragmatisierte Lehrkräfte:
|
in Euro |
L 2b 1 |
L 2a 1 |
|
|
Gehaltsstufe 1 |
1.487,0 |
1.616,8 |
108,7% |
|
Gehaltsstufe 17 mit DAZ |
2.850,7 |
3.310,2 |
116,1% |
Vertragslehrerinnen und -lehrer:
|
in Euro |
l 2b 1 |
l 2a 1 |
|
|
Entlohnungsstufe 1 |
1.539,1 |
1.684,8 |
109,5% |
|
Entlohnungsstufe 19 |
3.027,7 |
3.516,7 |
116,2% |
Zu diesen entsprechend der Anfrage abstrakt gegenübergestellten Schemabeträgen wäre ergänzend auszuführen, dass im Konkreten aufgrund der unterschiedlichen Laufbahnstrukturen die ausgewiesenen Schemadifferenzen relativiert zu betrachten sind; wegen des Überstellungsabzuges von zwei Jahren wäre die korrespondierende Stufe in L 2a 1 die mit der um eins niedrigeren Bezeichnung.
Zu Frage 3:
Die für die Verwendungsgruppe L 2b 1 und die Entlohnungsgruppe l 2b 1 gegenüber der Verwendungsgruppe L 2a 1 und der Entlohnungsgruppe l 2a 1 vorgesehenen niedrigeren Gehalts- bzw. Entgeltansätze führen in dem sowohl für Beamtinnen und Beamte im Pensionsrecht des öffentlichen Dienstes als auch für Vertragslehrerinnen und -lehrer im Pensionsrecht nach ASVG nach der Höhe der Beitragsgrundlagen bemessenen Berechnungssystem für die gegenständlichen Werklehrerinnen und -lehrer zu geringeren Pensionsansprüchen. Aufgrund der für die konkrete Pensionsbemessung maßgeblichen Faktoren (wie der Gesamtdienstzeit und Zusammensetzung der Beitragsjahre, Zeitpunkt des Pensionsantrittes etc.) können allgemein gültige Aussagen zur Höhe der zu erwartenden unterschiedlichen Pensionsansprüche nicht getroffen werden.
Zu Frage 4:
Die im einleitenden Teil der Anfrage vorgenommene Darstellung, wonach es für die betroffenen Lehrerinnen und Lehrer kaum Möglichkeiten für einen beruflichen Aufstieg in höhere Verwendungsgruppen gegeben hätte, trifft in dieser pauschalen Weise nicht zu. Die betreffenden Lehrerinnen und Lehrer erfüllten oftmals mangels Ablegung einer Reifeprüfung bereits nicht über die Zulassungsvoraussetzungen für die Ablegung eines Ergänzungsstudiums an einer Pädagogischen Akademie.
Auch das
Hochschulgesetz 2005 und die dazu ergangenen Verordnungen sehen keine Aus- oder
Weiterbildungen spezifisch für Werklehrerinnen und -lehrer vor. Werklehrerinnen
und
-lehrer, die die Zulassungsvoraussetzungen des § 51 des Hochschulgesetzes
2005 erfüllen (und dazu gehört auch die allgemeine Universitätsreife,
die – neben dem regulären Reifezeugnis – auch durch ein
Zeugnis über eine Externistenreifeprüfung oder durch eine Studienberechtigungsprüfung
nachgewiesen werden kann), sind wie alle anderen Studierenden berechtigt,
die angebotenen Lehramtsstudiengänge unter Anrechnung von Vorstudien zu
absolvieren. Für den Studiengang für das Lehramt an Hauptschulen
bedeutet dies, dass es im Zweitfach „Werkerziehung textil“ sicher
zu weit reichenden Anrechnungen kommen wird und dass bei entsprechender
Vergleichbarkeit zum Teil auch Anrechnungen im Bereich der Humanwissenschaften
und der Ergänzenden Studien möglich sein werden sowie dass aber
jedenfalls das Erstfach (Deutsch oder Mathematik oder Lebende Fremdsprache)
komplett absolviert werden muss, um ein vollständiges Lehramt für
Hauptschulen zu erwerben. Werklehrerinnen und -lehrer stehen auch
einschlägige Fort- und Weiterbildungsangebote der Pädagogischen Hochschule
offen (je nach Definition der Zulassungsbedingungen gemäß
§ 12 der Hochschul-Zulassungsverordnung). Ob die Absolvierung
einer „berufsorientierte Weiterbildung“ als Grundlage für
eine mögliche Überstellung herangezogen wird, ist Angelegenheit einer
entsprechenden dienstrechtlichen Regelung.
Ungeachtet der bislang ablehnenden Haltung des für dienstrechtliche Verbesserungen zuständigen Bundeskanzleramtes zur Einreihung der Lehrerinnen und Lehrer für Werkerziehung in die Verwendungsgruppe L 2a 1 bzw. in die Entlohnungsgruppe l 2a 1 unter Hinweis auf Beispielsfolgen unter anderem wegen das Nichterfüllens des Erfordernisses der Reifeprüfung, liegt die Inbetrachtnahme einer Externisten(reife)prüfung in der Entscheidungskompetenz der betroffenen Personen selbst. Zudem werden die Reformvorhaben des Bundeskanzleramtes im Bereich des Dienstrechts, die auch den Bereich der Anstellungserfordernisse der Lehrerinnen und Lehrer betreffen werden, abzuwarten sein.
Die Bundesministerin:
Dr. Claudia Schmied eh.