684/AB XXIII. GP
Eingelangt am 20.06.2007
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BM für Wirtschaft und Arbeit
Anfragebeantwortung
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara PRAMMER
Parlament
1017 Wien
Wien, am 18. Juni 2007
Geschäftszahl:
BMWA-10.101/0090-IK/1a/2007
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 779/J betreffend „Vollziehung der Fertigverpackungsverordnung (FPVO) im Jahr 2006 – KonsumentInnenprobleme“, welche die Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen am 3. Mai 2007 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
Im Jahr 2006 sind zwei Verbraucherbeschwerden bezüglich Fertigpackungen bei einem Eichamt eingelangt.
Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:
Beiden Beschwerden wurde unverzüglich nachgegangen. In einem Fall war die Beschwerde nicht gerechtfertigt, im zweiten Fall wurden die erforderlichen Maßnahmen einschließlich Anzeige gesetzt. Das Strafverfahren ist abgeschlossen.
Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:
Die Verbraucher werden durch Art. 6 Abs. 1 lit. B Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken (Täuschung mit sachlich richtigen Angaben über die Menge) geschützt. Hinsichtlich der Umsetzung dieser Richtlinie ist auf die am 6. Juni 2007 im Ministerrat verabschiedete Regierungsvorlage (RV 144 Blg. NR, XXIII.GP) zu verweisen. Die Umsetzungsbestimmung ist in § 2 Abs. 1 Z 2 des Entwurfs der UWG-Novelle 2007 [… oder sonst geeignet ist, eine Marktteilnehmer in Bezug auf das Produkt über die wesentlichen Merkmale des Produkts (Menge) zu täuschen] vorgesehen.
Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:
2006 wurden von den Eichbehörden keine Berufungen getätigt.
Antwort zu den Punkten 5 und 7 der Anfrage:
Die zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten können über ihre Aktivitäten berichten und damit ihre Leistungen offenlegen. Die Arbeitsgruppe WG6 der WELMEC unterstützt durch Leitfäden eine harmonisierte Vorgangsweise. Kooperationsprojekte mehrerer Mitgliedstaaten sind in Vorbereitung und werden zu gemeinsamen Publikationen führen.
Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:
Die Bereitstellung einer Kommunikationsplattform wurde von der Europäischen Kommission in Aussicht gestellt.
Antwort zu den Punkten 8 und 9 der Anfrage:
Es sind neun Vollzeitmitarbeiter mit der Kontrolle von Fertigverpackungen betraut.
Antwort zu Punkt 10 der Anfrage:
|
Kontrollierte Betriebe |
|
Krems: |
79 |
|
Salzburg: |
153 |
|
Wien: |
236 |
|
Klagenfurt: |
132 |
|
Eisenstadt: |
123 |
|
Linz: |
194 |
|
Innsbruck/Bregenz: |
218 |
|
Graz: |
127 |
|
Summe: |
1262 |
|
Antwort zu Punkt 11 der Anfrage:
Eichamt |
Kontrollierte Betriebe |
|
Krems: |
130 |
|
Salzburg: |
130 |
|
Wien: |
260 |
|
Klagenfurt: |
130 |
|
Eisenstadt: |
130 |
|
Linz: |
130 |
|
Innsbruck/Bregenz: |
130 |
|
Graz: |
130 |
|
Summe: |
1170 |
|
Antwort zu den Punkten 12, 14 und 15 der Anfrage:
Folgende Produktprüfungen erfolgten 2006 durch die Eichämter:
Eichamt |
flüssige |
nichtflüssige |
sonstige |
Gesamt- |
Eisenstadt |
28 |
273 |
86 |
387 |
Graz |
62 |
194 |
71 |
327 |
Innsbruck/Bregenz |
130 |
315 |
202 |
647 |
Klagenfurt |
59 |
121 |
72 |
252 |
Krems |
30 |
68 |
64 |
162 |
Linz |
68 |
200 |
118 |
386 |
Salzburg |
69 |
203 |
122 |
394 |
Wien |
39 |
336 |
106 |
481 |
Gesamtergebnis |
485 |
1710 |
841 |
3036 |
Bei jeder der angeführten Kontrollen wurden durchschnittlich 50 Packungen kontrolliert. Erzeugnisse in offenen Packungen sowie fertig abgepackte Produkte unterschiedlicher Inhaltsmengen fallen nicht unter die Bestimmungen der FPVO.
Antwort zu Punkt 13 der Anfrage:
Die Zielvorgaben für Produktprüfungen 2007 betragen:
|
Produktprüfungen |
Eisenstadt: |
300 |
Graz: |
300 |
Innsbruck/Bregenz: |
300 |
Klagenfurt: |
300 |
Krems: |
300 |
Linz: |
300 |
Salzburg: |
300 |
Wien: |
600 |
Summe: |
2700 |
Weitere 300 Produktprüfungen sind für Schwerpunktaktionen vorgesehen.
Bei diesen 3000 Produktprüfungen sind etwa 150.000 Einzelpackungen, davon etwa 20 % Flüssigprodukte, zu prüfen.
Antwort zu den Punkten 16 und 17 der Anfrage:
Die Strafen werden gemäß § 63 Maß- und Eichgesetz durch die Bezirksverwaltungsbehörden ausgesprochen.
Eichamt |
Anzeigen |
Anzahl |
Verfahren |
Strafe |
Berufung |
Eisenstadt |
5 |
13 |
3 |
1900 |
0 |
Graz |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Innsbruck/Bregenz |
3 |
3 |
2 |
950 |
0 |
Klagenfurt |
1 |
1 |
1 |
0 |
0 |
Krems |
2 |
6 |
1 |
100 |
0 |
Linz |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Salzburg |
7 |
8 |
2 |
110 |
0 |
Wien |
11 |
11 |
2 |
210 |
0 |
Summe |
29 |
42 |
11 |
3.270 |
0 |
Antwort zu Punkt 18 der Anfrage:
Die Produktgruppen mit den höchsten messtechnischen Beanstandungsquoten (BQ) ergaben sich wie folgt:
Produktgruppen |
|
|
BQ in % |
Obst/Gemüse |
|
|
14,8% |
Backwaren |
|
|
12,8% |
Mineralöle/Brennstoffe |
|
12,3% |
|
Wurstwaren |
|
|
8,4% |
Feinkost |
|
|
5,4% |
Körperpflege/Kosmetika/Luftverbesserer |
4,9% |
Antwort zu Punkt 19 der Anfrage:
Die Vollziehung und die Kontrollen erfolgen ordnungsgemäß.
Antwort zu Punkt 20 der Anfrage:
Die Richtlinie RL 75/106 EWG wurde in Österreich mit der Fertigpackungsverordnung FPVO 1993, BGBl. 1993/867 umgesetzt. Damit erfolgte die Öffnung des Gemeinsamen Marktes für österreichische Hersteller. Es sind keine negativen Auswirkungen bekannt.
Antwort zu Punkt 21 der Anfrage:
Die Verpflichtung zur Grundpreisauszeichnung, welche seit 1. September 2000 in Kraft ist, wurde im Preisauszeichnungsgesetz richtlinienkonform umgesetzt. Ihre Einhaltung wird regelmäßig durch die Preisauszeichnungsorgane kontrolliert. Ob weitere Anpassungen im Grundpreisauszeichnungsbereich erforderlich sind, kann erst entschieden werden, wenn die Auswirkungen der Neuregelung im Bereich des Fertigpackungsrechts bekannt sind.
Antwort zu Punkt 22 der Anfrage:
Der Rat Wettbewerbsfähigkeit hat auf seiner Tagung am 21.-22. Mai 2007 den Fortschrittbericht hinsichtlich der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen, zur Aufhebung der Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 76/211/EWG des Rates angenommen. Eine Annahme dieser Richtlinie soll in Kürze im Rat erfolgen.
Die Richtlinie sieht die Freigabe der Packungsgrößen für alle Erzeugnisse in Fertigpackungen vor, ausgenommen Wein und Spirituosen, für die es bereits verbindlich festgelegte EU-Packungsgrößen gibt. Damit werden 27 unterschiedliche einzelstaatliche Vorschriften und 2 EU-Richtlinien über Nennfüllmengen durch eine einzige EU-Richtlinie ersetzt. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, die schrittweise zur Liberalisierung der Packungsgrößen geführt hat.
Die Folgenabschätzung der Kommission hat gezeigt, dass die Freigabe der Packungsgrößen Hindernisse für den Marktzugang abbaut und zu mehr Wettbewerb führt. Für die Verbraucher sollte dies eine größere Produktauswahl und niedrigere Preise zur Folge haben.
Antwort zu Punkt 23 der Anfrage:
Nach § 10a Abs. 1 Preisauszeichnungsgesetz ist bei Sachgütern, die nach Volumen, Gewicht etc. angeboten werden, grundsätzlich der Grundpreis anzuführen. Dieser kann mit anderen Grundpreisen gleicher Produkte verglichen werden. Dies ermöglicht es den Verbraucher, weiterhin fundierte Entscheidungen anhand von Preis-informationen zu treffen.