684/AB XXIII. GP

Eingelangt am 20.06.2007
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BM für Wirtschaft und Arbeit

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

 

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                            Wien, am 18. Juni 2007

 

                                                                                                                           Geschäftszahl:

                                                                                            BMWA-10.101/0090-IK/1a/2007

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 779/J betreffend „Vollziehung der Fertigverpackungsverordnung (FPVO) im Jahr 2006 – KonsumentInnenprobleme“, welche die Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen am 3. Mai 2007 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Im Jahr 2006 sind zwei Verbraucherbeschwerden bezüglich Fertigpackungen bei einem Eichamt eingelangt.

 

 


Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

 

Beiden Beschwerden wurde unverzüglich nachgegangen. In einem Fall war die Beschwerde nicht gerechtfertigt, im zweiten Fall wurden die erforderlichen Maßnahmen einschließlich Anzeige gesetzt. Das Strafverfahren ist abgeschlossen.

 

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

 

Die Verbraucher werden durch Art. 6 Abs. 1 lit. B Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken (Täuschung mit sachlich richtigen Angaben über die Menge) geschützt. Hinsichtlich der Umsetzung dieser Richtlinie ist auf die am 6. Juni 2007 im Ministerrat verabschiedete Regierungsvorlage (RV 144 Blg. NR, XXIII.GP) zu verweisen. Die Umsetzungsbestimmung ist in § 2 Abs. 1 Z 2 des Entwurfs der UWG-Novelle 2007 [… oder sonst geeignet ist, eine Marktteilnehmer in Bezug auf das Produkt über die wesentlichen Merkmale des Produkts (Menge) zu täuschen] vorgesehen.

 

 

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

 

2006 wurden von den Eichbehörden keine Berufungen getätigt.

 

 

Antwort zu den Punkten 5 und 7 der Anfrage:

 

Die zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten können über ihre Aktivitäten berichten und damit ihre Leistungen offenlegen. Die Arbeitsgruppe WG6 der WELMEC unterstützt durch Leitfäden eine harmonisierte Vorgangsweise. Kooperationsprojekte mehrerer Mitgliedstaaten sind in Vorbereitung und werden zu gemeinsamen Publikationen führen.

 

 


Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

 

Die Bereitstellung einer Kommunikationsplattform wurde von der Europäischen Kommission in Aussicht gestellt.

 

Antwort zu den Punkten 8 und 9 der Anfrage:

 

Es sind neun Vollzeitmitarbeiter mit der Kontrolle von Fertigverpackungen betraut.

 

Antwort zu Punkt 10 der Anfrage:

 

 

Kontrollierte Betriebe

Krems:

79

 

Salzburg:

153

 

Wien:

236

 

Klagenfurt:

132

 

Eisenstadt:

123

 

Linz:

194

 

Innsbruck/Bregenz:

218

 

Graz:

127

 

Summe:

1262

 

 

 

Antwort zu Punkt 11 der Anfrage:

 

Eichamt

Kontrollierte Betriebe

Krems:

130

 

Salzburg:

130

 

Wien:

260

 

Klagenfurt:

130

 

Eisenstadt:

130

 

Linz:

130

 

Innsbruck/Bregenz:

130

 

Graz:

130

 

Summe:

1170

 

Antwort zu den Punkten 12, 14 und 15 der Anfrage:

 

Folgende Produktprüfungen erfolgten 2006 durch die Eichämter:

Eichamt

flüssige
Lebensmittel

nichtflüssige
Lebensmittel

sonstige
Produkte

Gesamt-
ergebnis

Eisenstadt

28

273

86

387

Graz

62

194

71

327

Innsbruck/Bregenz

130

315

202

647

Klagenfurt

59

121

72

252

Krems

30

68

64

162

Linz

68

200

118

386

Salzburg

69

203

122

394

Wien

39

336

106

481

Gesamtergebnis

485

1710

841

3036

 

Bei jeder der angeführten Kontrollen wurden durchschnittlich 50 Packungen kontrolliert. Erzeugnisse in offenen Packungen sowie fertig abgepackte Produkte unterschiedlicher Inhaltsmengen fallen nicht unter die Bestimmungen der FPVO.

 

Antwort zu Punkt 13 der Anfrage:

 

Die Zielvorgaben für Produktprüfungen 2007 betragen:

 

 

Produktprüfungen

Eisenstadt:

300

Graz:

300

Innsbruck/Bregenz:

300

Klagenfurt:

300

Krems:

300

Linz:

300

Salzburg:

300

Wien:

600

Summe:

2700

 

Weitere 300 Produktprüfungen sind für Schwerpunktaktionen vorgesehen.

Bei diesen 3000 Produktprüfungen sind etwa 150.000 Einzelpackungen, davon etwa 20 % Flüssigprodukte, zu prüfen.

 

 

Antwort zu den Punkten 16 und 17 der Anfrage:

 

Die Strafen werden gemäß § 63 Maß- und Eichgesetz durch die Bezirksverwaltungsbehörden ausgesprochen.

Eichamt

Anzeigen

Anzahl
Produkte

Verfahren
abgeschlossen

Strafe

Berufung

Eisenstadt

5

13

3

1900

0

Graz

0

0

0

0

0

Innsbruck/Bregenz

3

3

2

950

0

Klagenfurt

1

1

1

0

0

Krems

2

6

1

100

0

Linz

0

0

0

0

0

Salzburg

7

8

2

110

0

Wien

11

11

2

210

0

Summe

29

42

11

3.270

0

 

Antwort zu Punkt 18 der Anfrage:

 

Die Produktgruppen mit den höchsten messtechnischen Beanstandungsquoten (BQ) ergaben sich wie folgt:

 

Produktgruppen

 

 

BQ in %

Obst/Gemüse

 

 

14,8%

Backwaren

 

 

12,8%

Mineralöle/Brennstoffe

 

12,3%

Wurstwaren

 

 

8,4%

Feinkost

 

 

5,4%

Körperpflege/Kosmetika/Luftverbesserer

4,9%

Antwort zu Punkt 19 der Anfrage:

 

Die Vollziehung und die Kontrollen erfolgen ordnungsgemäß.

 

 

Antwort zu Punkt 20 der Anfrage:

 

Die Richtlinie RL 75/106 EWG wurde in Österreich mit der Fertigpackungsverordnung FPVO 1993, BGBl. 1993/867 umgesetzt. Damit erfolgte die Öffnung des Gemeinsamen Marktes für österreichische Hersteller. Es sind keine negativen Auswirkungen bekannt.

 

 

Antwort zu Punkt 21 der Anfrage:

 

Die Verpflichtung zur Grundpreisauszeichnung, welche seit 1. September 2000 in Kraft ist, wurde im Preisauszeichnungsgesetz richtlinienkonform umgesetzt. Ihre Einhaltung wird regelmäßig durch die Preisauszeichnungsorgane kontrolliert. Ob  weitere Anpassungen im Grundpreisauszeichnungsbereich erforderlich sind, kann erst entschieden werden, wenn die Auswirkungen der Neuregelung im Bereich des Fertigpackungsrechts bekannt sind.

 

 

Antwort zu Punkt 22 der Anfrage:

 

Der Rat Wettbewerbsfähigkeit hat auf seiner Tagung am 21.-22. Mai 2007 den Fortschrittbericht hinsichtlich der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen, zur Aufhebung der Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 76/211/EWG des Rates angenommen. Eine Annahme dieser Richtlinie soll in Kürze im Rat erfolgen.

 

Die Richtlinie sieht die Freigabe der Packungsgrößen für alle Erzeugnisse in Fertigpackungen vor, ausgenommen Wein und Spirituosen, für die es bereits verbindlich festgelegte EU-Packungsgrößen gibt. Damit werden 27 unterschiedliche einzelstaatliche Vorschriften und 2 EU-Richtlinien über Nennfüllmengen durch eine einzige EU-Richtlinie ersetzt. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, die schrittweise zur Liberalisierung der Packungsgrößen geführt hat.

 

Die Folgenabschätzung der Kommission hat gezeigt, dass die Freigabe der          Packungsgrößen Hindernisse für den Marktzugang abbaut und zu mehr Wettbewerb führt. Für die Verbraucher sollte dies eine größere Produktauswahl und niedrigere Preise zur Folge haben.

 

 

Antwort zu Punkt 23 der Anfrage:

 

Nach § 10a Abs. 1 Preisauszeichnungsgesetz ist bei Sachgütern, die nach Volumen, Gewicht etc. angeboten werden, grundsätzlich der Grundpreis anzuführen. Dieser kann mit anderen Grundpreisen gleicher Produkte verglichen werden. Dies ermöglicht es den Verbraucher, weiterhin fundierte Entscheidungen anhand von Preis-informationen zu treffen.