687/AB XXIII. GP
Eingelangt am 21.06.2007
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BM für Gesundheit, Familie und Jugend
Anfragebeantwortung

Frau
Präsidentin des Nationalrates
Maga. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
GZ: BMGFJ-11001/0061-I/A/3/2007
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 680/J der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde wie folgt:
Fragen 1 bis 5:
Die Anzahl der Mitarbeiter/innen, die die Ausübung einer Nebenbeschäftigung gemäß § 56 BDG 1979 gemeldet haben, ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:
|
Jahr |
insgesamt |
Zentral-stelle |
nachg. Dienst-stellen |
|
2007 |
14 |
14 |
- |
|
2006 |
21 |
21 |
- |
|
2005 |
19 |
16 |
3 |
Es erfolgten keine Meldungen gem. § 56 (5) BDG 1979.
Frage 6:
In keinem Fall.
Frage 7:
Im aufliegenden Rundschreiben wird vor allem auf die Meldepflichten, die Zu- und Unzulässigkeit einer Nebenbeschäftigung sowie die Ausübung einer Nebenbeschäftigung bei Teilzeitbeschäftigung bzw. Karenzurlaub hingewiesen.
Frage 8:
Von den seit Inkrafttreten der BMG-Novelle 2007 dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend angehörenden Sektions- bzw. Gruppenleiter/inne/n wurden seit 2002 insgesamt 7 Nebenbeschäftigungen gemeldet.
Frage 9:
Dies wird durch die Personalabteilung wahrgenommen.
Frage 10:
Nein, diese sind nicht zulässig.
Frage 11:
Soweit diese Frage einen Gegenstand meiner Vollziehung betrifft, ist festzuhalten, dass die Funktionen in Kommissionen, Beiräten etc. keine Nebentätigkeiten im Sinne des § 37 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 darstellen, sondern von SC Dr. Hrabcik in unmittelbarem Zusammenhang mit seinen dienstlichen Aufgaben im Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend ausgeübt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Andrea Kdolsky
Bundesministerin