687/AB XXIII. GP

Eingelangt am 21.06.2007
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BM für Gesundheit, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Maga. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

GZ: BMGFJ-11001/0061-I/A/3/2007

Wien, am      19. Juni 2007

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 680/J der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde wie folgt:

 

Fragen 1 bis 5:

Die Anzahl der Mitarbeiter/innen, die die Ausübung einer Nebenbeschäftigung gemäß § 56 BDG 1979 gemeldet haben, ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

 

Jahr

insgesamt

Zentral-stelle

nachg. Dienst-stellen

2007

14

14

-

2006

21

21

-

2005

19

16

3

 

Es erfolgten keine Meldungen gem. § 56 (5) BDG 1979.

 

Frage 6:

In keinem Fall.

 

Frage 7:

Im aufliegenden Rundschreiben wird vor allem auf die Meldepflichten, die Zu- und Unzulässigkeit einer Nebenbeschäftigung sowie die Ausübung einer Neben­beschäftigung bei Teilzeitbeschäftigung bzw. Karenzurlaub hingewiesen.

 

Frage 8:

Von den seit Inkrafttreten der BMG-Novelle 2007 dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend angehörenden Sektions- bzw. Gruppen­leiter/inne/n wurden seit 2002 insgesamt 7 Nebenbeschäftigungen gemeldet.

 

Frage 9:

Dies wird durch die Personalabteilung wahrgenommen.

 

Frage 10:

Nein, diese sind nicht zulässig. 

 

Frage 11:

Soweit diese Frage einen Gegenstand meiner Vollziehung betrifft, ist festzuhalten, dass die Funktionen in Kommissionen, Beiräten etc. keine Nebentätigkeiten im Sinne des § 37 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 darstellen, sondern von SC Dr. Hrabcik in unmittelbarem Zusammenhang mit seinen dienstlichen Aufgaben im Bundes­ministerium für Gesundheit, Familie und Jugend ausgeübt werden.

 

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

Dr. Andrea Kdolsky

Bundesministerin