692/AB XXIII. GP

Eingelangt am 21.06.2007
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Gesundheit, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Maga. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

GZ: BMGFJ-11001/0071-I/A/3/2007

Wien, am      19. Juni 2007

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 802/J der Abgeordneten Petra Bayr und GenossInnen wie folgt:

 

 

Einleitend halte ich fest, dass das Entwicklungszusammenarbeitsgesetz, BGBl. I Nr. 49/2002 i.d.g.F., die Vollziehung der im Gesetz geregelten Materien grundsätzlich der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten überträgt und insbesondere § 28 leg. cit. ihre Koordinationsbefugnis für die internationale Entwicklungspolitik regelt. Dies betrifft auch die Umsetzung des Kohärenzgebotes (siehe näher zu Frage 8). In diesem Sinne liegt die Hauptzuständigkeit zur Beantwortung der gegenständlichen Anfrage bei der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten.

 

Fragen 1 bis 6, 9 bis 15 und 17:

Aus Sicht meines Ressorts ist anzumerken, dass entsprechend der bereits einleitend angeführten Kompetenzsituation im Vordergrund der Mitarbeit des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend in der WHO als technischer Spezialorganisation der UN für Gesundheit steht, dass bei der Bewältigung der im Gesundheitsbereich anfallenden vielfältigen, Länder und Regionen überschreitenden Aufgabenstellungen auf eine Basis der weltweiten Zusammenarbeit, des Informationsaustausches und global akzeptierter Richtlinien und Standards zurückgegriffen werden kann.

 

Darüber hinaus wurde in den letzten Jahren auch auf internationaler Ebene Gesundheit als fundamental für die menschliche Entwicklung und als Schlüssel

für Wohlstand anerkannt, sodass aufgrund der komplexen thematischen Verflechtungen und Wechselwirkungen zwischen gesundheitspolitischen und entwicklungspolitischen Maßnahmen die vom BMGFJ getätigten Beiträge zu Programmen der WHO auch von entwicklungspolitischer Relevanz sind und daher unter diesem Aspekt im Folgenden angeführt werden.

 

Neben dem jährlichen ordentlichen Mitgliedsbeitrag an die WHO (2006: € 3,039.375,21,--; 2007: € 2,519.931,--) unterstützt mein Ressort entsprechend den jeweiligen budgetären Ressourcen stets auch einzelne Programme der WHO auf freiwilliger Basis mit zweckgewidmeten finanziellen Beiträgen. So wurden 2006 und 2007 freiwillige Beiträge in der Höhe von jeweils € 300.000,-- für prioritäre, jedoch unterdotierte Bereiche wie Women’s Health, Making Pregnancy Safer – Improving Newborn Health sowie Injury and Violence Prevention an die WHO geleistet. Damit werden von der WHO in Zusammenarbeit mit der American Austrian Foundation (AAF) Seminare und Trainingskurse zur Förderung der Aus-und Weiterbildung von Health Care Professionals aus allen Regionen der WHO entwickelt und in Österreich abgehalten.

 

Weiters wurde auf der Basis des von einer gemeinsamen Fact Finding Mission des Virologischen Instituts der medizinischen Universität Wien und WHO/EURO in Zusammenarbeit mit dem armenischen Gesundheitsministerium festgestellten Bedarfs und der gegebenen Räumlichkeiten der WHO ein freiwilliger Beitrag für die Einrichtung und Ausrüstung eines Influenzalabors in Yerevan einschließlich der Einschulung und Ausbildung von Fachkräften von € 261.865,- für die nächsten Jahre zugesagt.

 

Der vom Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend als zuständigem Fachressort zu bezahlende Anteil für die Errichtung eines permanenten Sekretariats innerhalb der WHO in Genf zur multilateralen Umsetzung der Framework Convention on Tobacco Control (FCTC) beträgt für die Jahre 2006-2007 rd. € 80.000,-- . Dabei handelt es sich ebenfalls um freiwillige, allerdings der Höhe nach festgesetzte Beiträge.

 

Bei den freiwilligen Beitragsleistungen für Aktivitäten und Programme der WHO wird seitens meines Ressorts im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten streng darauf geachtet, dass diese nicht nur fachspezifischen Prioritäten zugute kommen, sondern auch für relativ geringe Beträge die Sichtbarkeit und Zuordenbarkeit zu Österreich gegeben ist sowie der Nachhaltigkeitsaspekt berücksichtigt wird.

 

Fragen 7, 8 und 16:

Das EZA-Gesetz enthält in § 1 Abs. 5 ein für die gesamte Vollziehung des Bundes verpflichtendes Kohärenzgebot, wonach "der Bund [....] die Ziele und Prinzipien der Entwicklungspolitik bei den von ihm verfolgten Politikbereichen, welche die Entwicklungsländer berühren können [berücksichtigt]". Das zentrale Instrument zur Umsetzung dieses Kohärenzgebotes ist die gem. § 23 des EZA-Gesetzes erfolgende jährliche Fortschreibung des Dreijahresprogramms, das mit anderen mit EZA befassten Ressorts abgestimmt und im Einvernehmen mit dem BMF der Bundesregierung vorzulegen ist.

 

Fragen 18 bis 20:

Zu diesen Fragen verweise ich auf die Ausführungen des Herrn Bundesministers für Inneres zu der an ihn gerichteten parlamentarischen Anfrage Nr. 801/J.

 

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

Dr. Andrea Kdolsky

Bundesministerin