695/AB XXIII. GP

Eingelangt am 21.06.2007
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BM für Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

Frau                                                                                               

Präsidentin des Nationalrates                                                     (5-fach)

Parlament                                                                                     

1010 Wien                                                                                    

                                                                                                       

 

 

 

                                                                                                       

                                                                                                       

GZ: BMSK-10001/0122-I/A/4/2007                                          Wien,

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 685/J der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde wie folgt:

Fragen 1 bis 5:

In den Jahren 2005, 2006 und 2007 (bis 23. April 2007) wurden im Bereich des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz erwerbsmäßige Nebenbeschäftigungen in der nachstehenden Anzahl gemeldet:

 

 

 

2005

2006

2007

gemäß
§ 56 (3)

gemäß
§ 56 (5)

gemäß
§ 56 (3)

gemäß
§ 56 (5)

gemäß
§ 56 (3)

gemäß
§ 56 (5)

Ressort

17

-

22

-

9

-

davon Zentralleitung

13

-

18

-

5

-

davon Bundessozialamt

4

-

4

-

4

-

 

Meldungen von Nebenbeschäftigungen gemäß § 56 Abs. 2 sind nicht vorgesehen. Derartige Nebenbeschäftigungen dürfen nicht ausgeübt werden bzw. sind sie mit disziplinarrechtlichen und arbeitsrechtlichen Sanktionen bedroht.

 

 

Frage 8:

Von den Sektions- und Gruppenleitern/innen bzw. Inhabern vergleichbarer Arbeitsplätze des Bundessozialamtes wurden seit 2002 zwei Meldungen betreffend Nebenbeschäftigungen erstattet: eine Meldung betrifft eine Gemeinderatstätigkeit in einer niederösterreichischen Gemeinde; bei der anderen Meldung handelt es sich um die Verfassung von Artikeln in Fachzeitschriften, Beiträgen für "Das Österreichische Recht" und einer Mitautorentätigkeit bei einem Gesetzeskommentar.

Frage 6:

In den angeführten Zeiträumen wurde in keinem Fall die Ausübung einer Nebenbeschäftigung untersagt.

Frage 7:

Im Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz gibt es Richtlinien betreffend Nebenbeschäftigungen. Diese wurden allen Ressortbediensteten mit
einem Informationsblatt zur Verfügung gestellt und lauten wie folgt:

Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die außerhalb des Dienstverhältnisses einschließlich einer allfälligen Nebentätigkeit ausgeübt wird.

Unzulässigkeit einer Nebenbeschäftigung:

Eine Nebenbeschäftigung hat als unzulässig zu unterbleiben, wenn dadurch

·       die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben behindert wird

·       die Vermutung einer Befangenheit hervorgerufen wird oder

·       sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet werden.

Die Aufnahme einer derartigen Nebenbeschäftigung würde für eine/n Beamten/in disziplinarrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen und bei Vertragsbediensteten einen Kündigungs- bzw. Entlassungsgrund darstellen.

Die Prüfung der Zulässigkeit einer Nebenbeschäftigung ist in erster Linie vom/von der Bediensteten selbst vorzunehmen.

Im Zweifelsfall über die Zulässigkeit einer Nebenbeschäftigung wird die Meldung an die Dienstbehörde vor Aufnahme der Beschäftigung empfohlen!

Der/Die Vorgesetzte, der/die begründet die Ausübung einer unzulässigen Nebenbeschäftigung durch eine/n Bedienstete/n vermutet, hat diese/n zu befragen und im Zweifelsfall die Dienstbehörde zu informieren.

Diese Ausführungen gelten auch für unentgeltliche oder kurzfristige bzw. einmalige Betätigungen!

Meldepflichten:

·       Nebenbeschäftigungen, die die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezwecken (= erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung).
Erwerbsmäßigkeit im Sinne des § 56 BDG setzt nicht voraus, dass die Tätigkeit wiederholt ausgeübt werden muss.

·       Tätigkeiten im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen
Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts.

Die Meldung ist unverzüglich an die Dienstbehörde zu richten und hat alle wesentlichen Merkmale, die zur Prüfung der Zulässigkeit der Nebenbeschäftigung erforderlich sind, zu enthalten. Dies sind insbesondere Art, Umfang und zeitliche Lage der Tätigkeit sowie bei Dienstverhältnissen die Angabe des Dienstgebers. Eine bloße Mitteilung an eine/n Vorgesetzte/n ersetzt nicht die vorgeschriebene Meldung an die Dienstbehörde.

Nebenbeschäftigung bei Teilzeitbeschäftigung bzw. Karenzurlaub

Bedienstete des Bundes, deren regelmäßige Wochendienstzeit gemäß § 50a oder 50b BDG herabgesetzt wurde, die eine Teilzeitbeschäftigung gemäß MSchG bzw. VKG in Anspruch nehmen, oder die sich in einem Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes gemäß § 75c BDG bzw. § 29e VBG befinden, dürfen eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn die oberste Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung wird versagt, wenn diese den genannten Maßnahmen widerstreitet.“

Frage 9:

Die gemeldeten Nebenbeschäftigungen werden sowohl in der Zentralstelle als auch beim Bundessozialamt durch die jeweilige Personalabteilung überprüft.

Frage 10:

Mündlich gemeldete Nebenbeschäftigungen sind im Ressort nicht zulässig.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen