698/AB XXIII. GP

Eingelangt am 21.06.2007
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

JOSEF PRÖLL

Bundesminister

 

 

 

 

An die                                                                                    Zl. LE.4.2.4/0057 -I 3/2007

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

 

 
Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 19. JUNI 2007

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber,

Kolleginnen und Kollegen vom 27. April 2007, Nr. 742/J, betreffend

Genehmigung des österreichischen Programms für die Ländliche

Entwicklung

 

 

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber, Kolleginnen und Kollegen vom 27. April 2007, Nr. 742/J, betreffend Genehmigung des österreichischen Programms für die Ländliche Entwicklung, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

 

 

 

Zu Frage 1:

 

Der Programmentwurf für die Ländliche Entwicklung für die Periode 2007 bis 2013 wurde auf Basis der gemeinschaftlichen Rechtsgrundlage mit den Partnern erstellt. Der Programmentwurf, welcher zurzeit mit der Europäischen Kommission in Brüssel verhandelt wird, steht auf der Homepage des Lebensministeriums www.le07-13.lebensministerium.at allen Interessierten zur Verfügung.

 

Zu den Fragen 2 und 3:

 

Mit Datum 26.4.2007 hat die Europäische Kommission die erste offizielle Reaktion auf den mit 29.1.2007 angenommenen österreichischen Programmentwurf via elektronisches Kommunikationssystem „SFC“ übermittelt. In dem Schreiben der Kommission, welches aus einem Brief an den für die Ländliche Entwicklung zuständigen Sektionsleiter und einem umfangreichen Anhang besteht, werden zu konkreten Programmpunkten zusätzliche Informationen gefordert und Hinweise für eine von der Kommission akzeptierbare Überarbeitung des Entwurfs gegeben.

 

Das Hauptaugenmerk der Reaktion der Kommission konzentriert sich erwartungsgemäß auf den Schwerpunkt 2 „Verbesserung der Umwelt und der Landschaft“ und hier insbesondere auf das Agrarumweltprogramm. Dabei geht es einerseits um horizontale Anmerkungen und Fragen zur Festlegung der „Baseline“ bzw. zur Überschreitung von Förderobergrenzen für Agrarumweltmaßnahmen und andererseits um Anmerkungen und Fragen inhaltlicher Natur zu konkreten Maßnahmen, wie z.B. „umweltgerechte Bewirtschaftung“, „integrierte Produktion“, „Mahd von Steilflächen“, „Alpung und Behirtung“ und „Tierschutz“.

 

Die Anmerkungen und Fragen zu den anderen Schwerpunkten des Programms für die Ländliche Entwicklung sind vom Umfang her gering. Im Schwerpunkt 1 „Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft“ sind  hauptsächlich ergänzende Hinweise und Begründungen in Zusammenhang mit der finanziellen Ausstattung und Förderhöhe von Maßnahmen nachzuliefern bzw. die Abgrenzung von Maßnahmen zwischen den Schwerpunkten darzustellen.

 

Beim Schwerpunkt 3 „Lebensqualität im ländlichen Raum und Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft“ stehen Anmerkungen zur Abgrenzung der Fördergegenstände zwischen den Schwerpunkten und zu den Förderintensitäten in Zusammenhang mit dem Wettbewerbsrecht im Mittelpunkt. Bei Leader beschränken sich die Anmerkungen auf Klarstellungen im Programmtext.

 

Zu den Fragen 4 bis 6:

 

Gemäß den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts erstreckt sich die Partnerschaft auf die Ausarbeitung und Begleitung der Entwicklungsprogramme. Nach Programmgenehmigung durch die Europäische Kommission wird die Partnerschaft im Rahmen des noch einzurichtenden Begleitausschusses fortgeführt.

 

Die Verhandlungen zur Genehmigung des Programms hingegen werden gemäß den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts auf Ebenen der Verwaltung zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat geführt. Folglich ist die Reaktion der Kommission über das zwischen den für die Verwaltungsbehörden eingerichteten Kommunikationssystem SFC erfolgt. Die Programmverhandlung ist eine Angelegenheit der Verwaltungen, d.h. der Generaldirektion Landwirtschaft in Brüssel und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

 

Die Agrarsprecher aller im Parlament vertretenen Fraktionen werden selbstverständlich im üblichen Wege über den Stand der Verhandlungen informiert.

 

Zu Frage 7:

 

Änderungen gegenüber dem Programmentwurf sind noch nicht erfolgt, sehr wohl wird es aufgrund der Reaktion der Kommission und der Gespräche in Brüssel Klarstellungen und Anpassungen im Programmtext geben.

 

Zu Frage 8:

 

Im Bereich des Schwerpunktes 2 des Programmentwurfs, insbesondere im Agrarumweltprogramm, wurden Vorschläge der Nichtregierungsorganisationen aus dem Umweltbereich wie z.B. keine Pflanzenschutzmittel auf der Alm, 5 % Biodiversitätsfläche mit maximal zwei Nutzungen im Grünland, Festlegungen für Nützlings- und Blühstreifen und Detailfestlegungen im Bereich der Naturschutzmaßnahme aufgegriffen. Aber auch in Schwerpunkt 3 haben Umweltorganisationen mit den Naturschutzbehörden eng kooperiert, z.B. bei den Naturschutz relevanten Maßnahmen. Im Forstbereich stimmten die NGOs dem Waldprogramm und dem beigeschlossenen Aktionsplan zu, welche sich im Programm für die Ländliche Entwicklung widerspiegeln. Nicht zuletzt finden sich auch im Schwerpunkt 1 des Programmentwurfs Anregungen von Umweltorganisationen wie z.B. im Bereich der Bildung sowie im Bereich der neuen Maßnahme  „Lebensmittelqualitätsregelung“.

 

 

Zu den Fragen 9 und 10:

 

Der Zeitpunkt der Programmgenehmigung hängt vom Verlauf der Verhandlungen ab. Oberstes Ziel ist es, die Verhandlungen so rasch wie möglich zu einem Abschluss zu bringen.

 

Mit der Programmgenehmigung erfolgt die Programmumsetzung, d.h. auch die schon in laufender Vorbereitung stehenden Entwürfe der nationalen Rechtsgrundlagen werden den dann endgültigen Programmergebnissen angepasst. Nach Vorliegen des erforderlichen Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Finanzen erfolgt deren Publikation und sie bilden danach die Rechtsbasis für Anträge auf Beihilfen. Im Fall von Programmanpassungen aufgrund der Entscheidung über die Programmgenehmigung werden die programmabwickelnden Stellen einschließlich AMA rechtzeitig instruiert und die Landwirte und sonstige Förderungswerber informiert.

 

Weiters wird die Funktion der Netzwerkstelle europaweit ausgeschrieben und der Begleitausschuss innerhalb von drei Monaten eingerichtet. Ebenso ist eine rasche Durchführung für die Auswahl der lokalen Arbeitsgruppen nach Programmgenehmigung geplant.

 

 

Der Bundesminister: