706/AB XXIII. GP
Eingelangt am 22.06.2007
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung

DIE
BUNDESMINISTERIN
FÜR JUSTIZ
BMJ-Pr7000/0046-Pr 1/2007
An die
Frau Präsidentin des Nationalrates
W i e n
zur Zahl 682/J-NR/2007
Die Abgeordneten zum Nationalrat Karl Öllinger, Freundinnen und Freunde haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Nebenbeschäftigungen“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 bis 5:
Für die Beantwortung der Anfrage wurden die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 56 BDG, 63 und 63 a RDG, § 5 VBG herangezogen.
Im Jahr 2005 haben 1.119 Mitarbeiter des Justizressorts insgesamt 1.652 Nebenbeschäftigungen/Nebentätigkeiten gemeldet, davon 37 Nebenbeschäftigungen/Nebentätigkeiten gemäß § 56 Abs. 5. 37 der insgesamt gemeldeten Nebenbeschäftigungen/Nebentätigkeiten entfielen dabei auf die Zentralleitung, davon waren 3 solche gemäß § 56 Abs. 5.
Im Jahr 2006 haben 1.136 Mitarbeiter des Justizressorts insgesamt 1.827 Nebenbeschäftigungen/Nebentätigkeiten gemeldet, davon 42 Nebenbeschäftigungen/Nebentätigkeiten gemäß § 56 Abs. 5. 35 der insgesamt gemeldeten Nebenbeschäftigungen/Nebentätigkeiten entfielen dabei auf die Zentralleitung, davon 2 gemäß § 56 Abs. 5.
Mit Stand 23. April 2007 haben 1.203 Mitarbeiter des Justizressorts insgesamt 1.749 Nebenbeschäftigungen/Nebentätigkeiten gemeldet, davon 42 Nebenbeschäftigungen/Nebentätigkeiten gemäß § 56 Abs. 5. 41 der insgesamt gemeldeten Nebenbeschäftigungen/Nebentätigkeiten entfielen dabei auf die Zentralleitung, davon 2 gemäß § 56 Abs. 5.
Zu 6 und 7:
Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst klargestellt, dass eine Untersagung nach der bisherigen Verwaltungspraxis nicht zulässig ist und stattdessen (gegebenenfalls) mit disziplinären Schritten vorzugehen ist. Derartige Schritte - im Sinne dieser neuen Rechtssprechung - mussten im Bereich des Justizressorts bisher nicht gesetzt werden.
Zu 8:
Vorausgeschickt wird, dass in zahlreichen Bundes- und Landesgesetzen eine Mitwirkung von Richtern in Gremien und Kommissionen (insbesondere solche nach Art. 133 Z 4 B-VG) gesetzlich zwingend vorgesehen ist. Erfahrungsgemäß entfallen daher auch die Nebentätigkeiten von Richtern häufig auf solche Aufgaben. Darüber hinaus werden die in vergleichbaren Leitungsfunktionen tätigen Bediensteten der Gerichte und Staatsanwaltschaften auf Grund der mit derartigen Funktionen einhergehenden langjährigen Erfahrung sowohl im Bereich der Grundausbildung als auch im Bereich der Fortbildung als Vortragende, Prüfer etc. eingesetzt. Dazu kommen wissenschaftliche Tätigkeiten wie etwa im Zusammenhang mit der Judikaturdokumentation.
Zu 9:
Die Überprüfung einer gemeldeten Nebenbeschäftigung erfolgt durch die jeweilige personalführende Stelle der Dienstbehörden.
Zu 10:
Eine Meldung hat gemäß den gesetzlichen Bestimmungen in Schriftform zu erfolgen. Erforderlichenfalls werden die in Betracht kommenden Bediensteten auf diese Bestimmung aufmerksam gemacht.
. Juni 2007
(Dr. Maria Berger)