708/AB XXIII. GP

Eingelangt am 22.06.2007
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0049-Pr 1/2007

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 707/J-NR/2007

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dkfm. Dr. Günter Stummvoll, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Rechtswidrige Verzögerung der Vorlage der Atomic-Akten an den Untersuchungsausschuss Finanzmarktaufsicht durch das Justizministerium“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Die schriftlichen Anfragen Zl. 633/J-NR/2007 und Zl. 634/J-NR/2007 wurden am 3. April 2007 eingebracht. Die Frist zur Anfragebeantwortung endete somit am 3. Juni 2007.

Nach Vorliegen der einzuholenden Berichte des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz vom 26. April 2007 und 10. Mai 2007 habe ich beide Anfragen umgehend am 11. Mai 2007 beantwortet.

Zu 2:

Nein. Zu den rechtlichen Erwägungen des Bundesministeriums für Justiz darf ich auf die ausführliche Beantwortung der parlamentarischen Anfrage zur Zahl 372/J-NR/2007 hinweisen. Zur rechtlichen Beurteilung war eine Einsicht in damals unverzüglich beigeschaffte Akten notwendig.

Zu 3:

Nein. Im Übrigen wird abermals auf die Anfragebeantwortung zur Zahl 372/J-NR/2007 verwiesen.

 

Zu  4:

Nein.

 

Zu 5 bis 7:

Nach den Berichten der Staatsanwaltschaften Steyr und Salzburg, sowie der Oberstaatsanwaltschaft Linz schien es den Anklagebehörden – angesichts der Komplexität der erhobenen Vorwürfe – zweckmäßig, schriftliche Stellungnahmen der Verdächtigen zu den Anschuldigungen einzuholen, was gemäß § 198 Abs. 1 StPO möglich und zulässig ist. Zutreffend ist, dass mit Ausnahme der Einholung von Personalblättern, Strafregisterauskünften und den genannten schriftlichen Stellungnahmen keine weiteren Ermittlungen veranlasst wurden. Aufgrund der vorliegenden, von den Anklagebehörden wie auch dem Bundesministerium für Justiz eingehend überprüften Verdachtslage ergaben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen, wie etwa die Einholung einer Expertise eines Buchsachverständigen. Die Abgabe der Erklärung gemäß § 90 Abs. 1 StPO hinsichtlich „Dr. Gregor S., Dr. V. und Dr. H.-E.“ erfolgte somit keinesfalls pflichtwidrig.

 

Zu 8 und 9:

Wie mir die zuständige Fachabteilung mitteilt, wurden die strafrechtlichen Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Komplex „Atomic/Rohrmoser“ erstmals im Verfahren UT 2730/96 (in der Folge 3 St 172/97m) der Staatsanwaltschaft Salzburg gegen unbekannte Täter zum Nachteil des Alois ROHRMOSER geprüft. Die in diesem Verfahren von der Staatsanwaltschaft Salzburg beabsichtigte Zurücklegung der Anzeigen gemäß § 90 Abs. 1 StPO wurde von der Oberstaatsanwaltschaft Linz am 2. August 1996 genehmigt. Dies wurde dem Bundesministerium für Justiz am 1. April 1997 bekannt. Die in der Folge anhängig gewordenen Verfahren waren auch gegenüber dem Bundesministerium für Justiz von Beginn an Berichtsakten.

Eine „rechtswidrige Unterlassung von Ermittlungen“ ist aus der gewählten Vorgangsweise nicht abzuleiten.

Zu 10:

Das Bundesministerium für  Justiz  hat  im  Zusammenhang  mit  den  Strafverfahren
 „Atomic/Rohrmoser“ keine Weisungen im Sinne des § 29 Abs. 1 StAG erteilt. Der die Verfahrenseinstellung vorschlagende Vorhabensbericht wurde am 7. Mai 1998 zum Verfahren 1 St 70/98t von der Staatsanwaltschaft Steyr erstattet und in der Folge sowohl von der Oberstaatsanwaltschaft Linz als auch vom Bundesministerium für Justiz zustimmend zur Kenntnis genommen. Zum Verfahren UT 2730/96 verweise ich auf die Beantwortung der Fragen 8 und 9. Anhaltspunkte für einen sonstigen „maßgebenden Anteil“ des „Dr. P.“ im Sinne der Fragestellung liegen mir nicht vor.

 

Zu 11:

Aus den mir vorliegenden Berichten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die strafrechtlichen Ermittlungen in der „Causa Atomic“ seinerzeit nicht „ordentlich und unabhängig“ geführt worden seien. Sollten in diesem Zusammenhang neue Verdachtsmomente auftauchen, werden die zuständigen Strafverfolgungsbehörden diese einer Prüfung zu unterziehen und gegebenenfalls entsprechende Veranlassungen zu treffen haben. Diesfalls wird die zuständige Fachabteilung meines Hauses den Verfahrensgang überwachen.

 

. Juni 2007

 

(Dr. Maria Berger)