711/AB XXIII. GP

Eingelangt am 22.06.2007
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0052-Pr 1/2007

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 737/J-NR/2007

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Mag. Dr. Martin Graf und andere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Kuraufenthalt des Untersuchungshäftlings Helmut Elsner“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 3:

Wie viele Insassen seit 1990 in Haft am Herzen operiert wurden, kann mangels statistischer Aufzeichnungen nur mit einem unvertretbar hohen Verwaltungsaufwand festgestellt werden, weshalb ich um Verständnis ersuche, wenn davon Abstand genommen wird. Ein chirurgischer Eingriff, wie er beim angesprochenen Untersuchungshäftling vorgenommen wurde, stellt jedenfalls keinen Einzelfall dar.

Die Vollzugsdirektion hat zur Illustration vier Fälle erhoben, in denen sich Insassen in einem Rehabilitationszentrum einer Behandlung unterziehen mussten:

·        Strafgefangener E. F., vom 24.01.2002 bis 07.03.2002 Rehabilitationszentrum Laßnitzhöhe; Gesamtkosten 7.670,33 Euro (Tagsatz 178,37 Euro).

·        Strafgefangener W. T., vom 15.02.2005 bis 15.03.2005 Rehabilitationszentrum Hochegg; Gesamtkosten 10.163,63 Euro (Tagsatz 350,47 Euro).

·        Strafgefangene A. R., vom 04.07.2006 bis 25.07.2006 Sonderkrankenanstalt Rehabilitationszentrum Bad Tatzmannsdorf; Gesamtkosten 4.560,60 Euro (Tagsatz 207,30 Euro).

Bei diesen Insassen wurden die Kosten von der Strafvollzugsverwaltung getragen.

Bei einem weiteren Strafgefangenen wurde vom Vollzugsgericht in der Zeit von 21. März 2007 bis einschließlich 18. April 2007 ein Strafaufschub wegen Vollzugsuntauglichkeit zur Durchführung eines Rehabilitationsaufenthaltes im Rehabilitationszentrum Althofen gemäß § 133 Abs. 2 StVG iVm. § 5 Abs. 1 StVG gewährt. Für die Kosten des Aufenthaltes hatte dieser Strafgefangene daher selbst aufzukommen.

Zu 4:

Die Strafvollzugsverwaltung ist verpflichtet, alle Insassen –  im gesetzlichen Rah-men – grundsätzlich gleich zu behandeln. Differenzierungen sind dort vorzunehmen, wo sie rechtlich und sachlich geboten sind. Rehabilitationsmaßnahmen werden daher bei entsprechender Indikation jedem Insassen ermöglicht.

Zu 5:

Der damalige Insasse der Justizanstalt Wien-Josefstadt P. R. wurde am 30. Oktober 2001 im Allgemeinen Krankenhaus Wien operiert. Die stationäre Nachbetreuung erfolgte vom 31.10.2001 bis 20.11.2001 im Krankenhaus der Barmherzigen Brüder. Da bei ihm keine Behandlung in einem Rehabilitationszentrum erfolgte, sind dafür auch keine Kosten entstanden.

Zu 6:

Der Tagsatz für den Rehabilitationsaufenthalt dieses Insassen beläuft sich auf etwa 300 Euro. Die Gesamtkosten werden erst nach Rechnungslegung des Rehabilitationszentrums Althofen feststehen.

. Juni 2007

(Dr. Maria Berger)