715/AB XXIII. GP
Eingelangt am 22.06.2007
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am Juni 2007
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0037-I/4/2007
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 700/J vom 24. April 2007 der Abgeordneten Josef Broukal, Kolleginnen und Kollegen, betreffend Umsetzung steuerlicher Vorteile für Bio- und Erdgas als KFZ-Treibstoff, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Die Vereinbarung wurde zwischen der OMV und dem Herrn Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft abgeschlossen. Diesbezügliche Aktivitäten fallen somit in die primäre Zuständigkeit des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Entsprechende steuerliche Rahmenbedingungen für die Forcierung von Erdgas- und Biogas sind jedoch derzeit bereits gegeben (siehe Ausführungen zu Frage 2).
Zu 2.:
Zunächst ist einleitend festzuhalten, dass sich steuerliche Begünstigungen für den Einsatz von Erdgas (und „Biogas“) bereits derzeit im Mineralölsteuer- und im Erdgasabgabegesetz finden.
So ist Biogas gänzlich von der Mineralölsteuer befreit. Die Verwendung von Bio-Methan in unvermischter Form ist dadurch steuerlich begünstigt, dass sie gänzlich von der Mineralölsteuer und Erdgasabgabe befreit ist, auch wenn es als Treibstoff in Form von CBG (Compressed Bio-Gas) oder zum Verheizen verwendet wird. Eine Ausweitung der Steuerbefreiung auf fossiles Erdgas als Mischkomponente zu Bio-Methan würde der erklärten Zielvorgabe, der Reduktion der Emission der Treibhausgase Kohlendioxid CO2 und Methan CH4, entgegenwirken. Zur Unterstützung des Aufbaus eines „Bio-CNG“‑Marktes ist eine Befreiung des Bio-Methananteiles eventuell überprüfenswert. Eine aufkommensneutrale Stützung ist jedoch für den Bio-Methananteil nur dann denkbar, wenn eine mengenmäßig gesicherte Zuordnung gewährleistet ist.
Erdgas bzw. Biogas, welches beispielsweise zu 20% mit Erdgas gemischt wird (siehe Regierungsübereinkommen Seite 81 betreffend „Aufkommensneutrale Schaffung einer Methan-Kraftstoffsorte mit mindestens 20% Biomethananteil bis 2010“) unterliegt der Erdgasabgabe. Der Steuersatz der Erdgasabgabe begünstigt ohnedies bereits den Einsatz von Erdgas als Treibstoff: Erdgas wird mit einem einheitlichen Steuersatz - unabhängig davon ob es als Heizstoff oder als Treibstoff eingesetzt wird ‑ besteuert und der niedrige Steuersatz richtet sich nach der Verwendung als Heizstoff. Bereits derzeit beträgt die steuerliche Belastung von Erdgas als Treibstoff lediglich einen Bruchteil der Belastung von Benzin und Diesel.
Im Zuge des Abgabenänderungsgesetzes 2007 wird die Mineralölsteuer auf Benzin und Diesel erhöht, der Steuersatz von Erdgas wie auch die Steuerbefreiung von Biogas bleibt unverändert. Dadurch wird sich die Wettbewerbsfähigkeit von Erdgas und Biogas weiter verbessern, obgleich bereits derzeit der Preis von Erdgas deutlich unter jenem von Diesel und Benzin liegt.
Darüber hinaus wird die Anschaffung von Erdgasfahrzeugen durch den günstigen Steuertarif der Normverbrauchsabgabe (NoVA), der bei Erdgasfahrzeugen zur Anwendung kommt, bereits derzeit fiskalisch gefördert. Bei Mittelklassefahrzeugen beträgt der NoVA-Satz nur rund die Hälfte des Satzes eines vergleichbaren Benzin- oder Dieselfahrzeuges.
Eine stärkere Durchdringung des Fahrzeugbestandes scheitert somit nicht an den steuerlichen Rahmenbedingungen. In dem dem Ministerrat vorgelegten Entwurf des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Anpassung der Klimastrategie Österreichs zur Erreichung des Kyoto-Zieles 2008 -2012 ist unter anderem der Ausbau des Einsatzes von Biogas im Verkehrssektor durch Schaffung einer Methan-Kraftstoffsorte mit mindestens 20% Bio-Methananteil bis 2010 und die Bereitstellung eines flächendeckenden Netzes von Methangastankstellen bis 2010 sowie die Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Biogas-Einspeisung festgelegt.
Weitere steuerliche Förderungen sind daher eingehend zu diskutieren.
Zu 3.:
Da weitere steuerliche Begünstigungen vorab umfangreicher Überprüfungen und Abklärungen bedürfen, ersuche ich um Verständnis dafür, dass ich derzeit keine konkreten Schätzungen zu eventuell anfallenden Kosten für den Bund nennen möchte.
Hinsichtlich Einsparungen von Treibhausgasemissionen in diesem Zusammenhang kann ich keine Angaben machen, da dies nicht in den Aufgabenbereich meines Ressorts fällt.
Zu 4.:
Hierzu darf ich insbesondere auf die Ausführungen zu Frage 1. verweisen, wobei ich selbstverständlich die Ergebnisse von allfälligen Verhandlungen initiativ vorantreiben werde.
Mit freundlichen Grüßen