716/AB XXIII. GP
Eingelangt am 22.06.2007
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am Juni 2007
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0036-I/4/2007
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 679/J vom 23. April 2007 der Abgeordneten Karl Öllinger, Kolleginnen und Kollegen betreffend Nebenbeschäftigungen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:
Zu 1. bis 5. und 8.:
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass entsprechend der aktuellen Rechtslage mit Ausnahme des Tatbestandes der Ausübung einer Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts ausschließlich erwerbsmäßige Nebenbeschäftigungen öffentlich Bediensteter einer Meldepflicht unterliegen. Erwerbsmäßigkeit liegt dabei dann vor, wenn die Nebenbeschäftigung die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt. Nennenswert sind Einkünfte nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann, wenn sie über der steuerrechtlich relevanten Grenze von jährlich € 730,-- liegen.
Im Bundesministerium für
Finanzen wurden in dem in meinem Ressort bis 2005 verwendeten System
„Personalinformationssystem des Bundes – PIS“
Nebenbeschäftigungen nur teilweise erfasst. So wurden in der
Zentralleitung Nebenbeschäftigungen ausschließlich im Personalakt
vermerkt, erst seit dem Jahr 2002 erfolgte eine Erfassung im PIS. Aus
verwaltungsökonomischen Gründen wurde damals davon
Abstand genommen, zuvor gemeldete Nebenbeschäftigungen nachzuerfassen. Im
Jahr 2006 wurde schließlich bundesweit PM-SAP eingeführt. Dieses
System sah ursprünglich keinen eigenen Infotypen für
Nebenbeschäftigungen vor. In meinem Ressort wurden daher
Nebenbeschäftigungen zwecks Erhaltung der Datenkontinuität teilweise
unter einem anderen Infotypen erfasst. Erst im Frühjahr 2007 wurde ein
eigener Infotyp „Nebenbeschäftigungen“ in PM-SAP
eingeführt. Zuvor in PM-SAP eingegebene Nebenbeschäftigungen wurden
in den neuen Infotypen übergeführt.
Die nachstehenden Angaben sind weiters vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Meldung der Einstellung einer einmal gemeldeten Nebenbeschäftigung gesetzlich nicht vorgesehen ist. Es kann daher sein, dass einmal gemeldete Nebenbeschäftigungen weiterhin in den Personalakten und Personalverwaltungssystemen (PIS, PM-SAP) geführt werden, wenn sie tatsächlich nicht mehr ausgeübt werden ohne dass dies gemeldet wurde. Auch kommt es immer wieder vor, dass Nebenbeschäftigungen wie zum Beispiel ehrenamtliche Tätigkeiten ohne das Vorliegen einer diesbezüglichen gesetzlichen Verpflichtung gemeldet werden und daher Eingang in die Aufzeichnungen gemeldeter Nebenbeschäftigungen finden.
Ferner ist es technisch nur möglich, die Anzahl der gemeldeten Nebenbeschäftigungen, nicht aber die Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die die Ausübung einer oder mehrerer solchen gemeldet haben, auszuwerten.
Eine Bereinigung der aufgezeigten Unschärfen in den möglichen Auswertungen wäre, wie mir meine Fachabteilungen versichern, nur im Wege einer Durchsicht sämtlicher Personalakte möglich, wozu ich um Verständnis ersuche, dass dies aus Gründen der Verwaltungsökonomie nicht vertretbar ist. Dies gilt auch hinsichtlich einer gewünschten Untergliederung nach den einzelnen Tatbestandselementen des § 56 BDG 1979 sowie betreffend den Umstand, dass zu den einzelnen angefragten Zeitpunkten beziehungsweise Zeiträumen nur in Relation zueinander stellbare absolute Zahlen aufrecht gemeldeter Nebenbeschäftigungen angeführt werden können, ohne dass dazu die dafür ursächliche Anzahl der weggefallenen beziehungsweise neu gemeldeten Nebenbeschäftigungen separat ausgewertet werden können.
Anzahl der aufrecht gemeldeten Nebenbeschäftigungen
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Zentralstelle |
nachgeordneter Bereich |
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2005 |
352 |
2.080 |
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2006 |
203 |
2.177 |
|
2007 |
177 |
2.356 |
Für das Jahr 2007 wurde als Abfragezeitraum der 1. Jänner 2007 bis zum Datum des Einlangens der gegenständlichen Anfrage gewählt, für die Jahre 2005 und 2006 jeweils die vollständigen Kalenderjahre.
In der Zentralleitung wurden seit 2002 115 Nebenbeschäftigungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Verwendungsgruppe A 1/7 bzw. v1/5, A 1/8 bzw. v1/6 und A 1/9 bzw. v1/7, die Funktionen als Gruppenleiterinnen und Gruppenleiter bzw. Sektionsleiterinnen und Sektionsleiter bekleiden, gemeldet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in meinem Ressort jeder einzelne Vortrag als eigenständige Nebenbeschäftigung gemeldet wird. Im nachgeordneten Bereich wurden von mit vergleichbaren Dienstposten betrauten Personen keine Nebenbeschäftigungen gemeldet.
Zu 6.:
Das Bundesministerium verfügt weder über elektronische, noch über händische Aufzeichnungen über untersagte Nebenbeschäftigungen. Diesbezüglich gesetzte Maßnahmen können gegebenenfalls nur dem jeweiligen, einzeln auszuhebenden Personalakt entnommen werden.
Zu 7.:
Für mein Ressort wird in bundesweiten Erlässen betreffend Nebenbeschäftigungen gemäß § 56 BDG 1979 ausdrücklich in Erinnerung gerufen, dass jede Nebenbeschäftigung vor ihrer Aufnahme der zuständigen Dienstbehörde beziehungsweise Personalstelle im Dienstweg zu melden ist. Diese hat in weiterer Folge unverzüglich die Vereinbarkeit mit den dienstlichen Aufgaben zu prüfen und im Fall der Unvereinbarkeit die Ausübung der Nebenbeschäftigung zu untersagen.
Diese Erlässe sind den einzelnen Bediensteten nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
Zu 9.:
Für die Zentralstelle nimmt die Personalabteilung in ihrer Eigenschaft als Dienstbehörde beziehungsweise Personalstelle die einlangenden Meldungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über Nebenbeschäftigungen zur Kenntnis und trifft die erforderlichen Veranlassungen. Im nachgeordneten Bereich werden die gemeldeten Nebenbeschäftigungen im Zusammenwirken der Dienstbehörden mit den Personalabteilungen der Steuer- und Zollkoordination überprüft.
Zu 10.:
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter meines Ressorts sind dazu angehalten, nicht zuletzt auch aus Gründen der Nachvollziehbarkeit und Dokumentation im Personalakt, Nebenbeschäftigungen ausschließlich schriftlich zu melden.
Mit freundlichen Grüßen