718/AB XXIII. GP

Eingelangt am 22.06.2007
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

GZ. BMVIT-9.000/0015-I/PR3/2007     DVR:0000175

 

 

 

An die

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

 

Parlament

1017   W i e n

 

Wien, am 21. Juni 2007

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 687/J-NR/2007 betreffend Nebenbeschäftigungen, die die Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde am 23. April 2007 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Fragen 1 bis 5 und 8:

Wie viele MitarbeiterInnen Ihres Ressorts haben

a) derzeit

b) im Jahr 2006

c) im Jahr 2005

die Ausübung von erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigungen gemäß § 56 BDG gemeldet?

 

Wie viele Nebenbeschäftigungen wurden davon gemäß § 56 (2) gemeldet?

 

Wie viele Nebenbeschäftigungen wurden davon gemäß § 56 (3) gemeldet?

 

Wie viele Nebenbeschäftigungen wurden davon gemeldet gemäß § 56 (5)?

 

Wie viele Meldungen entfallen in Frage 1-3 auf die Zentralstellen, wie viele auf nachgeordnete Dienststellen?

 

Welche Nebenbeschäftigungen wurden seit 2002 von den Sektions- bzw. GruppenleiterInnen Ihres Ressorts bzw. vergleichbaren Dienstposten nachgeordneter Behörden gemeldet?

 

Antwort:

In der Zeit vom 1.1. 2007 bis zum Einlangen dieser Anfrage wurden nach § 56 Abs. 3 BDG 1979 von 4 MitarbeiterInnen Nebenbeschäftigungen der Zentralleitung gemeldet.

Von Bediensteten der nachgeordneten Dienststellen wurden keine Nebenbeschäftigungen gemeldet.

 

Im Jahr 2006 wurden von 4 MitarbeiterInnen der Zentralleitung Nebenbeschäftigungen nach § 56 Abs. 3 BDG 1979 und von 2 MitarbeiterInnen (davon 1 Gruppenleiter) Nebenbeschäftigungen nach § 56 Abs. 5 BDG 1979 gemeldet.

Von den nachgeordneten Dienststellen wurde von einem/er Mitarbeiter/in eine Nebenbeschäftigung nach § 56 Abs. 3 BDG 1979 gemeldet.

 

Im Jahr 2005 wurden von 5 MitarbeiterInnen der Zentralleitung Nebenbeschäftigungen nach § 56 Abs. 3 BDG 1979 und von einem/er Mitarbeiter/in eine Nebenbeschäftigung nach § 56 Abs. 5 BDG 1979 gemeldet.

Von den nachgeordneten Dienststellen wurde von sechs MitarbeiterInnen eine Nebenbeschäftigung nach § 56 Abs. 3 BDG 1979 gemeldet.

 

Für die Jahre 2004 und 2003 wurden keine Nebenbeschäftigungen seitens Sektions- bzw. GruppenleiterInnen gemeldet.

 

Im Jahr 2002 wurde von einem Gruppenleiter eine Nebenbeschäftigung gemeldet.

 

Frage 6:

In wie vielen Fällen hat die zuständige Dienstbehörde die Ausübung der Nebenbeschäftigung in den Jahren

a) 2005

b) 2006

c) 2007

untersagt und aus welchen Gründen?

 

Antwort:

In den Jahren 2005 bis 2007 hat die zuständige Dienstbehörde in keinem Fall die Ausübung der Nebenbeschäftigung untersagt.

 

Frage 7:

Gibt es für Ihr Ressort Richtlinien betr. Nebenbeschäftigungen, vor allem sensible Bereiche (§ 56 (2) betreffend) – und wenn ja, wie lauten diese?

 

Antwort:

Die Zulässigkeit von Nebenbeschäftigungen wird in jedem Einzelfall entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen beurteilt.

 

Frage 9:

Wer überprüft in Ihrem Ressort die gemeldeten Nebenbeschäftigungen?

 

Antwort:

Die Zulässigkeit der gemeldeten Nebenbeschäftigungen wird von der Personalabteilung im Rahmen eines Verwaltungsverfahren beurteilt.

 

Frage 10:

Sind in Ihrem Ressort mündlich gemeldete Nebenbeschäftigungen zulässig?

Wenn ja, warum?

 

 

 

 

 

 

Antwort:

In meinem Ressort sind mündlich gemeldete Nebenbeschäftigungen nicht zulässig.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

Werner Faymann