718/AB XXIII. GP
Eingelangt am 22.06.2007
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie
Anfragebeantwortung
GZ. BMVIT-9.000/0015-I/PR3/2007 DVR:0000175
An die
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer
Parlament
1017 W i e n
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 687/J-NR/2007 betreffend Nebenbeschäftigungen, die die Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde am 23. April 2007 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Fragen 1 bis 5 und 8:
Wie viele MitarbeiterInnen Ihres Ressorts haben
a) derzeit
b) im Jahr 2006
c) im Jahr 2005
die Ausübung von erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigungen gemäß § 56 BDG gemeldet?
Wie viele Nebenbeschäftigungen wurden davon gemäß § 56 (2) gemeldet?
Wie viele Nebenbeschäftigungen wurden davon gemäß § 56 (3) gemeldet?
Wie viele Nebenbeschäftigungen wurden davon gemeldet gemäß § 56 (5)?
Wie viele Meldungen entfallen in Frage 1-3 auf die Zentralstellen, wie viele auf nachgeordnete Dienststellen?
Welche Nebenbeschäftigungen wurden seit 2002 von den Sektions- bzw. GruppenleiterInnen Ihres Ressorts bzw. vergleichbaren Dienstposten nachgeordneter Behörden gemeldet?
Antwort:
In der Zeit vom 1.1. 2007 bis zum Einlangen dieser Anfrage wurden nach § 56 Abs. 3 BDG 1979 von 4 MitarbeiterInnen Nebenbeschäftigungen der Zentralleitung gemeldet.
Von Bediensteten der nachgeordneten Dienststellen wurden keine Nebenbeschäftigungen gemeldet.
Im Jahr 2006 wurden von 4 MitarbeiterInnen der Zentralleitung Nebenbeschäftigungen nach § 56 Abs. 3 BDG 1979 und von 2 MitarbeiterInnen (davon 1 Gruppenleiter) Nebenbeschäftigungen nach § 56 Abs. 5 BDG 1979 gemeldet.
Von den nachgeordneten Dienststellen wurde von einem/er Mitarbeiter/in eine Nebenbeschäftigung nach § 56 Abs. 3 BDG 1979 gemeldet.
Im Jahr 2005 wurden von 5 MitarbeiterInnen der Zentralleitung Nebenbeschäftigungen nach § 56 Abs. 3 BDG 1979 und von einem/er Mitarbeiter/in eine Nebenbeschäftigung nach § 56 Abs. 5 BDG 1979 gemeldet.
Von den nachgeordneten Dienststellen wurde von sechs MitarbeiterInnen eine Nebenbeschäftigung nach § 56 Abs. 3 BDG 1979 gemeldet.
Für die Jahre 2004 und 2003 wurden keine Nebenbeschäftigungen seitens Sektions- bzw. GruppenleiterInnen gemeldet.
Im Jahr 2002 wurde von einem Gruppenleiter eine Nebenbeschäftigung gemeldet.
Frage 6:
In wie vielen Fällen hat die zuständige Dienstbehörde die Ausübung der Nebenbeschäftigung in den Jahren
a) 2005
b) 2006
c) 2007
untersagt und aus welchen Gründen?
Antwort:
In den Jahren 2005 bis 2007 hat die zuständige Dienstbehörde in keinem Fall die Ausübung der Nebenbeschäftigung untersagt.
Frage 7:
Gibt es für Ihr Ressort Richtlinien betr. Nebenbeschäftigungen, vor allem sensible Bereiche (§ 56 (2) betreffend) – und wenn ja, wie lauten diese?
Antwort:
Die Zulässigkeit von Nebenbeschäftigungen wird in jedem Einzelfall entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen beurteilt.
Frage 9:
Wer überprüft in Ihrem Ressort die gemeldeten Nebenbeschäftigungen?
Antwort:
Die Zulässigkeit der gemeldeten Nebenbeschäftigungen wird von der Personalabteilung im Rahmen eines Verwaltungsverfahren beurteilt.
Frage 10:
Sind in Ihrem Ressort mündlich gemeldete Nebenbeschäftigungen zulässig?
Wenn ja, warum?
Antwort:
In meinem Ressort sind mündlich gemeldete Nebenbeschäftigungen nicht zulässig.
Mit freundlichen Grüßen
Werner Faymann