724/AB XXIII. GP
Eingelangt am 22.06.2007
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BM für Landesverteidigung
Anfragebeantwortung
Mag. Norbert DARABOS 1090 WIEN BUNDESMINISTER FÜR
LANDESVERTEIDIGUNG Roßauer Lände 1 norbert.darabos@bmlv.gv.at
S91143/68-PMVD/2007 22.
Juni 2007
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Parlament
1017 Wien
Die Abgeordneten zum Nationalrat Öllinger, Freundinnen und Freunde haben am 23. April 2007 unter der Nr. 684/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Nebenbeschäftigungen" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu 1 bis 6:
Zu den zum Stichtag 10. Mai 2007 im Bundesministerium für Landesverteidigung vorliegenden Meldungen von Nebenbeschäftigungen verweise ich auf nachstehende Übersicht:
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Männer |
Frauen |
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Zentralstelle |
72 |
20 |
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Nachgeordnete Dienststellen |
1.618 |
105 |
Hievon wurden im Jahr 2006 gemeldet:
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Männer |
Frauen |
|
Zentralstelle |
8 |
3 |
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Nachgeordnete Dienststellen |
127 |
18 |
Im Jahr 2005 wurden gemeldet:
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|
Männer |
Frauen |
|
Zentralstelle |
7 |
3 |
|
Nachgeordnete Dienststellen |
124 |
12 |
Eine darüber hinausgehende Aufschlüsselung der Daten im Sinne der Fragestellung würde im Hinblick darauf, dass diese Informationen nicht elektronisch erfasst sind, die händische Durchsicht tausender Personalakten bedeuten und einen außerordentlich hohen Verwaltungsaufwand verursachen. Ich ersuche daher um Verständnis, dass ich deshalb von einer Beantwortung dieser Fragen Abstand nehme.
Zu 7:
Nein.
Zu 8:
Seit 1. Dezember 2002 – Umsetzung der Reorganisation der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung, mit der nahezu alle in dieser Frage betroffenen Leitungsfunktionen neubesetzt wurden, – waren von dem in Betracht kommenden Personenkreis zwei Nebenbeschäftigungen, eine als Bezirksrat und eine als Stadtrat, gemeldet worden.
Zu 9:
Hiezu ist festzuhalten, dass amtswegige Überprüfungen nicht vorgesehen sind. Nach § 56 Abs. 3 BDG 1979 hat „der Beamte seiner Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich zu melden“. Durch die dafür zuständige Personalabteilung wird dann geprüft, ob eine solche Nebenbeschäftigung den Beamten an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet. In diesen Fällen ist die Nebenbeschäftigung zu untersagen. Wird die Unterlassung der Meldung einer erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung eines Beamten bekannt, ist dieser Fall einer disziplinären Würdigung zu unterziehen.
Zu 10:
Ungeachtet des Umstandes, dass Anbringen gemäß § 13 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, soweit dies tunlich ist, auch mündlich oder telefonisch eingebracht werden können, wird im Bundesministerium für Landesverteidigung aus Gründen der besseren Administration und Dokumentation dem Bediensteten eine schriftliche Meldung abverlangt (§ 13 Abs. 4 AVG).
Zu 11:
GenMjr Mag. Wolf meldete zwei Nebenbeschäftigungen, nämlich am 7. November 1983 eine Beratertätigkeit bei der Intersponsor-Steinwender GmbH und am 10. April 1985 eine als Gesellschafter der CREATIV PROMOTION, Werbe- und Sportveranstaltungsgesellschaft mbH. Letztere, unentgeltlich ausgeübte Tätigkeit wurde als ab 20. September 2000 eingestellt gemeldet.