730/AB XXIII. GP

Eingelangt am 25.06.2007
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BM für Gesundheit, Familie und Jugend

 

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Maga. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

GZ: BMGFJ-11001/0068-I/A/3/2007

Wien, am      25. Juni 2007

 

 

 

Sehr geehrter Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 749/J der Abgeordneten Dr. Elisabeth Hlavac, Sylvia Rinner, Genossinnen und Genossen wie folgt:

 

Fragen 1, 1a und 1b:

 

Mit VfGH Erkenntnis vom 8. März 2007, Zl. V 17/06-10 wurde § 2 Abs. 2 der Tierschutz-Veranstaltungsverordnung aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass § 28 Tierschutzgesetz lediglich die Möglichkeit bietet Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkte und Tierausstellungen unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen des TSchG (individueller Schutz von Tieren) hinsichtlich Meldung, Dauer sowie Haltung der Tiere während der Veranstaltung näher zu regeln.

 

Die Regelung des § 2 Abs. 2 Tierschutzveranstaltungs-Verordnung ordnete ein absolutes (strafbewehrtes) Ausstellungsverbot von Wildfängen (ausgenommen Fische) an und bewirkte daher im Ergebnis, dass die in die Zuständigkeit der Länder fallenden – zulässigen – Veranstaltungen unter dem Gesichtspunkt des Tierschutzes nicht mehr stattfinden durften.

 

Das Höchstgericht vermeinte daher, es könne dahingestellt bleiben, ob ein gänzliches Verbot der Ausstellung von Wildtieren geboten und unter dem Aspekt des Gleichheitsgrundsatzes sachlich gerechtfertigt wäre, weil dem Bundesgesetzgeber jedenfalls nicht zugesonnen werden kann, dass er mit § 28 Abs. 3 TSchG eine Ermächtigung schaffen wollte, die es der verordnungserlassenden Behörde ermöglicht, im Ergebnis ein tierschutzrechtlich begründetes Verbot zu erlassen, das dem – in § 1 Abs. 2 Z 2 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 dokumentierten – Willen des Landesgesetzgeber diametral entgegensteht.

 

Dem Erkenntnis entsprechend wurde die Aufhebung des § 2 Abs. 2 der Tierschutz-Veranstaltungsverordnung in BGBl. II Nr. 80/2007 kundgemacht.

Von den MitarbeiterInnen meines Ressorts wird dem Erkenntnis des VfGH entsprechend derzeit daran gearbeitet, in der Veranstaltungsverordnung eine Regelung zu treffen, wie die landesgesetzlichen Regelungen beachtet werden, um einerseits den Tierschutzinteressen zu entsprechen und andererseits die Tiere - den Zielsetzungen des Gesetzes entsprechend – bestmöglich zu schützen.

 

Ich werde eine derart weitreichende Abänderung – wie dies ein gänzliches Verbot der Ausstellung von Wildtieren darstellt - derzeit nicht als bloßen Referentenentwurf in Auftrag geben, insbesondere weil hiezu im Lichte des oben genannten VfGH Erkenntnisses noch weitreichende fachliche Überlegungen und Differenzierungen notwendig erscheinen.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

Dr. Andrea Kdolsky

Bundesministerin