737/AB XXIII. GP
Eingelangt am 26.06.2007
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am Juni 2007
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0040-I/4/2007
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 731/J vom 26. April 2007 der Abgeordneten Barbara Rosenkranz, Kolleginnen und Kollegen, betreffend Verfassungskonformität des österreichischen Familienbesteuerungssystems, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu 1. bis 3.:
Der VfGH bezieht in seinem Erkenntnis vom 17. Oktober 1997, G168/96, G285/96 bei seinen Überlegungen zur steuerlichen Berücksichtigung von Kindern nicht nur die Kinderabsetzbeträge, sondern auch die Familienbeihilfe mit ein. Dem VfGH-Erkenntnis zur Folge ist mindestens die Hälfte des Unterhalts steuerlich zu berücksichtigen, dass heißt steuerfrei zu stellen. Das bedeutet, dass die Steuerersparnis oder ein an ihre Stelle tretender Transfer mindestens ein Viertel (Freibetrag x Spitzensteuersatz) betragen muss. Kinderabsetzbetrag und Familienbeihilfe machen zusammen derzeit je nach Alter und Kinderzahl zwischen € 156,30 und € 229,10 pro Monat aus.
Die derzeit bestehenden Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge liegen damit deutlich über den Erfordernissen des VfGH-Erkenntnisses. Es ist daher keine Anpassung notwendig.
Mit freundlichen Grüßen