737/AB XXIII. GP

Eingelangt am 26.06.2007
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                         Wien, am      Juni 2007

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0040-I/4/2007

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 731/J vom 26. April 2007 der Abgeordneten Barbara Rosenkranz, Kolleginnen und Kollegen, betreffend Verfassungskonformität des österreichischen Familienbesteuerungssystems, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. bis 3.:

Der VfGH bezieht in seinem Erkenntnis vom 17. Oktober 1997, G168/96, G285/96 bei seinen Überlegungen zur steuerlichen Berücksichtigung von Kindern nicht nur die Kinderabsetz­beträge, sondern auch die Familienbeihilfe mit ein. Dem VfGH-Erkenntnis zur Folge ist mindestens die Hälfte des Unterhalts steuerlich zu berücksichtigen, dass heißt steuerfrei zu stellen. Das bedeutet, dass die Steuerersparnis oder ein an ihre Stelle tretender Transfer mindestens ein Viertel (Freibetrag x Spitzensteuersatz) betragen muss. Kinderabsetzbetrag und Familien­beihilfe machen zusammen derzeit je nach Alter und Kinderzahl zwischen € 156,30 und € 229,10 pro Monat aus.


 

Die derzeit bestehenden Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge liegen damit deutlich über den Erfordernissen des VfGH-Erkenntnisses. Es ist daher keine Anpassung notwendig.

 

 

Mit freundlichen Grüßen