74/AB XXIII. GP

Eingelangt am 12.01.2007
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

GZ. BMF-310205/0111-I/4/2006

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

 

Parlament

1017 Wien

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 167/J vom 13. Dezember 2006 der Abgeordneten Mag. Bruno Rossmann, Kolleginnen und Kollegen betreffend Medienberichten zu Ihrem BMF-Pressesprecher als Manager der persönlichen Agenden Ihrer Gattin beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zunächst weise ich die in der vorliegenden Anfrage zitierte Darstellung, ich nehme es mit der Trennung von Privatem und Politik nicht so genau, auf das Deutlichste zurück. Wieder einmal soll der Anschein erweckt werden, meine Amtsführung als Finanzminister wäre nicht korrekt. Aber auch wenn derartige Versuche noch so oft unternommen werden, gewinnen sie um keinen Funken mehr an Wahrheitsgehalt. Dies wird auch durch den Um­stand belegt, dass selbst die unabhängigen Gerichte mir in diesem Zusammenhang Recht gegeben haben, als sie zum Beispiel eine Medien­inhaberin einer Aussendung, in der ich unter anderem der Vermischung privater mit beruflichen Interessen bezichtigt werde, zur Zahlung einer Entschädigung sowie zur Urteilsveröffentlichung verurteilt haben.

 

Hinsichtlich meiner MitarbeiterInnen, wie etwa auch meinem ange­sprochenen Pressesprecher, muss ich daher wohl nicht weiter betonen, dass diese nicht nur darum Bescheid wissen, wie wichtig mir und auch den SteuerzahlerInnen die strikte Trennung der Wahrnehmung jener Tätigkeiten, die mit dem beruflichen Aufgabengebiet verbunden sind, von außer­beruflichem Engagement ist, sondern auch entsprechend handeln.

 

Nun zu den konkreten Fragen:

 

Zu 1. bis 4.:

§ 2 Bundesministeriengesetz 1986 (Teil 1 Z 10 der Anlage zu § 2) normiert die Information über den Ressortbereich einschließlich des Verkehrs mit der Presse, dem Hörfunk und dem Fernsehen als eine Aufgabe der Bundes­ministerien. Zur Steuerung der Informationspolitik sowie zu meiner Be­ratung und Unterstützung im Zusammenhang mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben gehört meinem Kabinett ein Pressesprecher an. Der Aufgaben­bereich dieses Mitarbeiters richtet sich ausschließlich nach den sich aus dem Bundesministeriengesetz ergebenden Aufgabenstellungen.

 

Hinsichtlich seiner Dienstzeit weise ich zunächst einmal darauf hin, dass gemäß § 48f Abs. 2 Z 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 Mit­arbeiterInnen im Kabinett eines Bundesministers, sofern sie Beamte sind, vom Großteil der einschränkenden Dienstzeitbestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes aus 1979 insoweit ausgenommen sind, als diese den Besonderheiten der Tätigkeit im Büro eines Bundesministers zwingend entgegenstehen. Das bedeutet also, dass sie keinem fixen Dienstplan unter­liegen. Somit ist auf diese Bediensteten auch nicht die generelle Dienstzeit­regelung des Ressorts anwendbar. Vielmehr erbringen die MitarbeiterInnen


 

meines Büros ihre Arbeitsleistung je nach Arbeitsanfall und nicht zu bestimmten Uhrzeiten.

 

Bei Arbeitsleihverträgen beziehungsweise Sonderverträgen ist konsequenter­weise eine idente Regelung vorgesehen. Wie ich schon bei meiner Beantwortung der dringlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 535/J vom 17. Juni 2003 zu den Fragen 19 bis 22 ausgeführt habe, sehen daher die Dienstverträge meiner MitarbeiterInnen vor, dass sie ihre Dienststunden erbringen müssen, wobei sich der Dienstplan nach den Bedürfnissen des Bundesministers richtet. Diese Regelungen unterscheiden sich im Übrigen nicht von jenen meiner Amtsvorgänger oder jenen, die in anderen Minister­büros in Geltung stehen.

 

Ein Rückschluss aus der Uhrzeit, zu welcher mein Pressesprecher einem außerberuflichen Engagement nachgegangen ist, auf eine vermeintliche Kollision privater mit dienstlichen Interessen ist daher schlichtweg falsch. Mein Pressesprecher hat meine Frau nicht während seiner Dienstzeit presse­mäßig betreut.

 

Da mein Pressesprecher in jenen wenigen Fällen, in denen er meine Frau hinsichtlich der Pressearbeit aufgrund seiner früheren Tätigkeit in der Firma meiner Frau unterstützt, dies in seiner Freizeit getan hat und da weiters auch für E-Mails keine Kosten anfallen, kann ich auch ausschließen, dass diesbezüglich für die SteuerzahlerInnen Kosten angefallen sind.

 

Hinsichtlich der privaten Nutzung meines Dienstwagens erinnere ich an § 9 Abs. 1 und 2 des Bundesbezügegesetzes, wonach den Mitgliedern der Bundesregierung ein Dienstwagen gebührt und als Gegenleistung für den Sachbezug für Privatnutzung ein monatlicher Beitrag in Höhe von 1,5% des


 

Anschaffungspreises dieses Dienstwagens, höchstens aber von 7% des Ausgangsbetrages nach § 2 zu leisten ist. Wenn daher mein Dienstwagen privat genutzt wird, nehme ich damit ein Recht in Anspruch, welches keine weiteren Kosten für die SteuerzahlerInnen verursacht, sondern von mir abgegolten wird. Dass auch eine Inanspruchnahme meines Chauffeurs selbstverständlich nur nach den Gesichtspunkten der Sparsamkeit erfolgt und dabei zusätzliche Kosten für die SteuerzahlerInnen hintangehalten werden, sei der Vollständigkeit halber hinzugefügt.

 

Zu 5.:

Wie ich bereits in meinen einleitenden Bemerkungen klargestellt habe, ist mir die strikte Trennung der Wahrnehmung jener Tätigkeiten, die mit dem beruflichen Aufgabengebiet verbunden sind, von außerberuflichem Engagement wichtig. Jede anders lautende Vermutung, wie sie etwa Grund­lage der gegenständlichen Frage sein dürfte, weise ich auf das Schärfste zurück.

 

Zu 6. und 7.:

Wie ich bereits in dem in den einleitenden Ausführungen zur gegenständ­lichen Anfrage wiedergegebenen Interview mit Herrn Armin Wolf im Zuge der Zeit im Bild 2 vom 27. November 2006 klarstellen konnte, trennen wir die Fragen einer dienstlichen Veranlassung von privaten Bedürfnissen sehr genau. Wenn ich also eine Kopie benötige, die nichts mit dem Bundes­ministerium für Finanzen zu tun hat, so bezahle ich selbstverständlich dafür. Je privat veranlasster A4-Kopie werden hier € 0,55 verrechnet, wenn es sich um eine Farbkopie handelt. Für eine Schwarz-Weiß-Kopie sind es € 0,12. Die Verbuchungen erfolgen auf der FIPO 1.50008-4570.990 (Druckwerke). Selbstverständlich gibt es entsprechende Belege. Nach grober


 

Durchsicht der Unterlagen – eine detaillierte und vollständige Berücksichti­gung sämtlicher Belege wäre nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich – kann der von mir in den letzten Jahren für die Anfertigung privat veranlasster Kopien entrichtete Gesamtbetrag mit € 107,70 beziffert werden.

 

Mit freundlichen Grüßen

Karl-Heinz Grasser eh.