748/AB XXIII. GP
Eingelangt am 26.06.2007
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
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Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer
Parlament
1017 W i e n
Die Abgeordneten zum Nationalrat Sonja Ablinger und GenossInnen haben am 3. Mai 2007 unter der Nr. 770 /J an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „unbegleitete minderjährige Flüchtlinge“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 2:
Einleitend ist festzuhalten, dass Fremde, deren Antrag auf internationalen Schutz positiv beschieden wurde, weder in Schubhaft genommen noch abgeschoben werden.
Eine Schubhaftverhängung über Personen unter 14 Jahren wird nicht durchgeführt.
Im Jahr 2006 wurden 185 Personen zwischen 14 und 18 Jahren in Schubhaft genommen. Statistiken darüber, wie viele dieser Personen unbegleitete Asylwerber waren oder abgeschoben wurden, werden nicht geführt.
Zur Frage 3:
Diesbezüglich werden sowohl für das Asylverfahren als auch für das fremdenpolizeiliche Verfahren keine Statistiken geführt.
Zur Frage 4:
Die Asylbehörden haben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Minderjährigkeit oder Volljährigkeit selbstständig nach den allgemeinen und besonderen Verfahrensgrundsätzen des Asylverfahrens zu beurteilen.
Zu den Fragen 5 und 6:
Die im fremdenpolizeilichen Verfahren zur Anwendung kommenden Standards sind mit der Deutschen Rechtsmedizin in Berlin abgeglichen, die in der Praxis und in der Literatur einen hohen Stellenwert genießt.
Für das Asylverfahren ist gemäß VwGH-Erkenntnis vom 16.04.2007, Zl. 2005/01/0463, bei Durchführung eines Augenscheins zur Altersfeststellung dieser durch einen medizinischen Sachverständigen vorzunehmen. Diese Vorgangsweise findet im Bundesasylamt Anwendung.
Die bei der Altersfeststellung durch die Asyl- und Fremdenbehörden zur Anwendung kommenden Standards sind in allen Bundesländern ident.
Zu den Fragen 7 und 8:
Diesbezüglich werden sowohl für das Asylverfahren als auch für das fremdenpolizeiliche Verfahren keine Statistiken geführt.
Zur Frage 9:
Im Sinne des rechtsstaatlichen Grundprinzips der Bundesverfassung und des Prinzips der Erforschung der materiellen Wahrheit sind Altersfeststellungen auch in diesen Fällen durchzuführen. Darüber hinaus ist die Frage des Alters auch für die Anwendung der Dublin II Verordnung von Bedeutung.
Zur Frage 10:
Unbegleitete minderjährige Fremde in Grundversorgung werden gem. Art. 7 Grundversorgungsvereinbarung in spezielle Betreuungseinrichtungen untergebracht und kommen in den Genuss alters- und bedürfnisgerechter Betreuungsmaßnahmen, die insbesondere auch der psychischen Stabilisierung sowie der Tagesstrukturierung dienen.
Mit Erreichen der Volljährigkeit erfolgen Unterbringung und Betreuung gemäß dem allgemeinen, umfassenden Katalog an Grundversorgungsleistungen nach Art. 6 der Grundversorgungsvereinbarung.
Zur Frage 11:
Im Jahre 2006 wurde in 5 Fällen unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern, die seit über 3 Jahren im Bundesgebiet aufhältig waren, kein Asylstatus gewährt.
Zur Frage 12:
Diesbezüglich handelt es sich um 3 Fälle.