751/AB XXIII. GP

Eingelangt am 26.06.2007
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Petra Bayr und GenossInnen haben am 3. Mai unter der Zl. 801/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „entwicklungspolitische Aktivitäten“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Einleitend möchte ich darauf hinweisen, dass das EZA-Gesetz i.d.F. 2003 dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten (jetzt BMEIA) die Vollziehung der im Gesetz geregelten Materien (Ausnahmen sind dabei taxativ aufgezählt) überträgt und in § 28 die Koordinationsbefugnis des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten für die internationale Entwicklungspolitik bestätigt.

 

Das EZA-Gesetz enthält in § 1 Abs. 5 ein für die gesamte Vollziehung des Bundes verpflichtendes Kohärenzgebot, wonach "der Bund [....] die Ziele und Prinzipien der Entwicklungspolitik bei den von ihm verfolgten Politikbereichen, welche die Entwicklungsländer berühren können [berücksichtigt]". Das zentrale Instrument zur Umsetzung dieses Kohärenzgebotes ist die gem. § 23 des EZA-Gesetzes erfolgende jährliche Fortschreibung des Dreijahresprogramms, das mit anderen mit EZA befassten Ressorts abgestimmt und im Einvernehmen mit dem BMF der Bundesregierung vorzulegen ist. Weiters werden sämtliche Gesetzesvorschläge mit EZA-relevanten Inhalten vom BMEIA unter dem Gesichtspunkt der entwicklungspolitischen Kohärenz überprüft.

Zum Thema Kohärenz finden darüber hinaus regelmäßig Gesprächsrunden zwischen dem BMEIA und anderen Ressorts statt.

 

Zu den Fragen 1 - 17:

Wie bereits in der Anfragebeantwortung 4317/AB ausgeführt, ist die Internationale Katastrophenhilfe Gegenstand der Vollziehung des Bundes im Zuständigkeitsbereich des BM.I.

Humanitäre Hilfe und Entwicklungshilfe (=EZA) fallen in den Kompetenzbereich des BMEIA (Sektion VII). Das BM.I entsendet keine Vertreter zum Aufsichtsrat der Austrian Development Agency (ADA).

Die gegenständlichen Fragen betreffen daher nicht den Zuständigkeitsbereich des BM.I.

 

Zu Frage 18:

Seit der Anfragebeantwortung 4317/AB führte das BM.I nachstehende Katastrophenhilfs-einsätze durch:

 

Hochwasser Äthiopien           August 2006

Hochwasser Bolivien                         Februar 2007

 

Zu Frage 19:

Zur Abgrenzung von Katastrophenhilfe, humanitärer Hilfe und Entwicklungszusammenarbeit darf Folgendes erläutert werden:

Katastrophenhilfe wird bis zur Beendigung unmittelbarer Lebensbedrohung einschließlich der Totenbergung geleistet. Daran anschließende Hilfe wird als Humanitäre Hilfe bezeichnet bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Opfer wieder für sich selbst sorgen können bzw. bis Entwicklungsprojekte zur Sicherung dieses erstrebenswerten Zustandes (= Entwicklungs-zusammenarbeit) angelaufen sind.

 

 

 

 

Zu Frage 20:

Die Zuständigkeit für die Koordination in Angelegenheiten des staatlichen Krisen-managements, des staatlichen Katastrophenschutzmanagements sowie der internationalen Katastrophenhilfe obliegt, wie schon vor der Regierungsumbildung, dem BM.I. Die Koordination der österreichischen Einsatzkräfte bis zu Ihrem Abgehen in den Einsatzraum erfolgt in der Regel durch die zuständige Fachabteilung im BM.I. Die finanzielle Bedeckung der Kosten für die Hilfseinsätze, erfolgt im Rahmen der Ermächtigung gem. Art. V Abs 2 Z 3 des Bundesfinanzgesetzes 2007.