761/AB XXIII. GP
Eingelangt am 26.06.2007
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möglich.
BM für europäische und internationale Angelegenheiten
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag.
Melitta Trunk, Kolleginnen und Kollegen
haben am 26. April 2007 unter der Nr. 712/J-NR/2007 an mich eine schriftliche
parlamentarische Anfrage betreffend
„finanzieller Nutzen des Bundeslandes Kärnten
vom Österreichischen Bundesstaat" gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 2:
Die
Zahlungsströme des Bundes an die Bewohner und Gebietskörperschaften
des
Landes Kärnten, sowohl im Wege des Finanzausgleichs als auch in Form von
Förderungen wie etwa in den Bereichen
Bildung, des Gesundheitswesens, Kultur, Sport,
Verkehr, Landwirtschaft und der ländlichen Entwicklung fallen nicht
in den
Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für europäische und
internationale
Angelegenheiten.
Es gibt jedoch eine
Reihe von Unterstützungsleistungen meines Ressorts, die auch
Kärntnerinnen und Kärntnern zugute kommen, etwa die finanzielle
Unterstützung von
Einzelpersonen bzw. Vereinen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit und der
Auslandskulturpolitik oder in Form der
konsularischen Hilfeleistungen für im Ausland
in Not geratene Staatsbürger. Über diese Leistungen gibt es jedoch
keine Auflistung für
einzelne Bundesländer.
Für Förderungen sind die
Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von
Förderungen aus Bundesmitteln (ARR
2004) maßgeblich. Gemäß § 3 leg. zit. darf eine
Leistung vom Bund nur dann gefördert werden, wenn sie Angelegenheiten
betrifft, die
über den Interessensbereich eines einzelnen Bundeslandes hinausgehen. Im
Kapitel 20
werden unter den o.a. Voraussetzungen Subventionen an gemeinnützige
Institutionen
beim Ansatz 1/20006 verrechnet.
Zu den Fragen 3a bis 3c:
Die
Bewohner und Gebietskörperschaften Kärntens können - wie auch
jene aller
anderen
Bundesländer Österreichs - von EU-Fördermitteln profitieren, die
im
Wesentlichen aus folgenden drei Bereichen stammen:
- der Gemeinsamen Agrarpolitik einschließlich der Entwicklung des ländlichen Raums,
- der Struktur- und Regionalpolitik,
- sowie aus
EU-Programmen insbesondere im Bereich Forschung und technologische
Entwicklung, Bildung
und Jugend sowie Kultur.
Kofinanzierungen
des Bundes und der Länder gibt es vor allem im Bereich der Struktur-
und Regionalpolitik
sowie bei der Entwicklung des ländlichen Raums.
Das
Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten
ist in die
Verhandlungen der
erwähnten EU-Politiken und deren Finanzierung sowie teilweise
auch in die Programmierung der EU-Förderinstrumente involviert.
Die
finanzielle Abwicklung der einzelnen Förderungen läuft jedoch etwa im
Bereich der
Gemeinsamen
Agrarpolitik und der ländlichen Entwicklung über die Agrarmarkt
Austria, im Bereich Struktur- und
Regionalpolitik über das Bundeskanzleramt sowie das
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit. Ich ersuche daher um
Verständnis, dass
über die Nutzung dieser
Förderinstrumente durch Bewohner oder Gebietskörperschaften
in Kärnten seitens meines Ressorts keine Angaben gemacht werden
können.
Zu Frage 4:
Im
Wirkungsbereich des Bundesministeriums für europäische und
internationale
Angelegenheiten sind
keine Einrichtungen des Bundes in Kärnten angesiedelt.
Zu Frage 5:
Im Hinblick
auf die meinem Ressort gemäß § 2 BMG unterstehenden
Wirkungsbereiche
sind keine
finanziellen Auswirkungen zu erwarten.
Zu Frage 6:
Das
Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten
hatte sich
bisher nicht mit dem
im Kärntner Landtag eingebrachten Antrag auf Änderung der
Kärntner Landesverfassung zu befassen. Auch hat der Kärntner Landtag
eine solche
Änderung nicht beschlossen.
Die präzise
völkerrechtliche Beurteilung hängt vom genauen Inhalt eines
allfälligen
Landtagsbeschlusses ab. Die verfassungsrechtliche Prüfung eines
allfälligen
Widerspruchs zwischen der Bezeichnung „Freistaat Kärnten" und
Art. 2 B-VG („Der
Bundesstaat wird gebildet aus den selbständigen Ländern: Burgenland,
Kärnten,
Niederösterreich, Oberösterreich,
Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Wien.") fällt
nicht in den Zuständigkeitsbereich meines Ressorts.